31.03.2011 13:09:39

von Claudia Marwede-Dengg, €uro am Sonntag
Unser Geld ist heiß umworben: Auf Bankenseite buhlen rund 300.000 Berater um Kunden, in der Versicherungsbranche sind es noch einmal 250.000 Makler, Vermittler und Berater, dazu kommen Vermögensverwalter. Doch viele, die sich Berater nennen, verdienten besser die Bezeichnung Verkäufer. Für den einzelnen Kunden ist es daher wichtig zu wissen, wer ihm gegenübersitzt und welche Regeln gelten.
Bei einer Bank treffen Kunden Anlageberater. Dass es sich hierbei um einen Verkäufer handelt, zeigte sich spätestens in der Finanzkrise: Viele Berater hatten Kleinanlegern hoch risikoreiche Investments als sichere Anlagen verkauft und damit hohe Provisionen verdient. Damit sich das nicht mehr wiederholt, hat die Bundesregierung vor genau einem Jahr das Anlegerschutzgesetz auf den Weg gebracht. Es sieht vor, dass inländische Banken ihre Berater bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) registrieren lassen. Falsch beratene Kunden können sich dann direkt bei der Bafin beschweren. Die Aufseher können Bußgelder und in schweren Fällen Berufsverbote von bis zu zwei Jahren verhängen.
Freie Anlagevermittler, die auf dem grauen Kapitalmarkt aktiv sind und Fonds sowie Beteiligungen verkaufen, fallen nicht unter diese Regelung. Sie sollen demnächst eine Erlaubnis nach Paragraf 34 f der Gewerbeordnung benötigen. Im Klartext heißt das, sie müssen ihre Sachkunde unter Beweis stellen und eine Beratungshaftpflicht abgeschlossen haben. Vereinfacht gesagt hilft diese Versicherung den Beratern, ihre von ihnen selbst falsch beratenen Kunden zu entschädigen. Zudem sollen sich freie Berater in einem öffentlichen Register der Industrie- und Handelskammer führen lassen. Wie ihre angestellten Kollegen müssen auch sie die Beratung protokollieren und dem Kunden den sogenannten Beipackzettel über die empfohlenen Produkte aushändigen. Vermittler, die ausschließlich Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Investmentfondsanteilen sowie für Versicherungen und Bausparverträge abgeben, benötigen bereits heute eine Erlaubnis nach Paragraf 34 c der Gewerbeordnung.
Für Vermögensverwalter oder Finanzportfolioverwalter sind die Anforderungen schon jetzt wesentlich höher. Da sie im Kundenauftrag auch darüber entscheiden, ob Aktien, Zertifikate, Anleihen, Derivate oder sonstiges ge- oder verkauft werden, benötigen sie nach dem Kreditwesengesetz eine Erlaubnis der Bafin.
Die Versicherungsbranche ist im Unterschied zu den Banken seit 2007 reguliert. Wer gewerbsmäßig Versicherungen verkauft, benötigt eine Berufserlaubnis nach Paragraf 34 der Gewerbeordnung, muss eine Berufshaftpflichtversicherung haben und wird im Internetregister www.vermittlerregister.org geführt. Außerdem gelten umfangreiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.
Versicherungsmakler sind im Auftrag ihrer Kunden tätig und übernehmen die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen. Sie arbeiten zwar nicht im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft, erhalten jedoch Vermittlercourtage von ihr. Verletzt der Makler seine Pflichten, haftet er gegenüber dem Versicherungsnehmer. Er muss auch zu erkennen geben, dass er unabhängig ist. Etwa indem er angibt, unter welcher Nummer er bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer registriert ist. Versicherungsvertreter sind immer im Auftrag einer Gesellschaft tätig. Sie vermitteln entweder – als sogenannter Ausschließlichkeitsvertreter – im Auftrag einer Firma oder als Mehrfachvertreter für mehrere Gesellschaften gegen Provision.
Honorarberater haben noch keine gesetzliche Grundlage. Hier will die Regierung noch ein Gesetz schaffen. Versicherungsberater, die gegen Honorar zu Versicherungen beraten, sie aber nicht verkaufen, wären ein mögliches Vorbild. Bis es so weit ist, lohnt es sich, den Anbieter nach seiner Qualifikation und seiner Haftung zu fragen.
