KARLSRUHE/MÜNCHEN (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz von Payback-Kunden vor einer Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken gestärkt. Nach einem Urteil vom Mittwoch darf die Firma ohne eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Kunden keine SMS- oder E-Mail-Werbung mehr an ihn verschicken. Die bloße Unterschrift unter dem bisherigen Payback-Formular, das neben anderen Bestimmungen auch eine Einwilligungsklausel für elektronische Post enthielt, reicht dem BGH zufolge nicht aus. (Az: VIII ZR 348/06 vom 16. Juli 2008)
Damit gab das Karlsruher Gericht einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die in München ansässige Firma teilweise statt, die mit ihrem Rabatt-Kartensystem Marktführer in Deutschland ist und nach eigenen Angaben rund 22 Millionen Haushalte erreicht. Weitere Payback-Klauseln ließ der BGH dagegen unbeanstandet. Zudem hält der BGH die Weitergabe von Daten an die mit dem Payback-Programm betrauten Loyalty Partner GmbH für unbedenklich.
Mit der Payback-Karte kann man beim Einkaufen Punkte sammeln und gegen Prämien oder Geld eintauschen. Nach Angaben von Payback werden mit den Daten - beispielsweise regional oder nach Alter und Geschlecht sortiert - bestimmte Kundengruppen gebildet, die von Partnerunternehmen beworben werden können./wj/DP/ck