NYSE Euronext (NYSE: NYX) gab heute bekannt, dass die beiden beteiligten
Unternehmen angesichts des Vetos der Europäischen Kommission gegen den
geplanten Zusammenschluss überein gekommen sind, den ursprünglich am 15.
Februar 2011 unterzeichneten Unternehmenszusammenschluss nicht zu
vollziehen.
Über NYSE Euronext
Die NYSE Euronext (NYX) ist ein führender globaler Börsenbetreiber und
Anbieter innovativer Handelstechnologien. An den Börsen des Unternehmens
in Europa und in den USA werden Aktien, Futures, Optionen,
festverzinsliche Wertpapiere und börsennotierte Produkte gehandelt. Mit
ca. 8.000 notierten Emissionen (ohne europäische strukturierte Produkte)
repräsentieren die Aktienmärkte von NYSE Euronext – die New Yorker
Börse, NYSE Euronext, NYSE Amex, NYSE Alternext und NYSE Arca – ein
Drittel des weltweiten Aktienhandels. Kein anderer globaler
Börsenbetreiber verfügt über eine vergleichbare Liquidität. Außerdem
betreibt die NYSE Euronext NYSE Liffe, eines der führenden
Derivatgeschäfte in Europa und das zweitgrößte der Welt in Bezug auf
Handelswert. Das Unternehmen liefert über NYSE Technologies umfassende
Handelstechnologie, Konnektivität sowie Produkte und Dienstleistungen zu
Marktdaten. NYSE Euronext ist ein Unternehmen des S&P 500 Index und der
einzige Börsenbetreiber unter den Fortune-500-Unternehmen. Weitere
Informationen finden Sie unter http://www.nyx.com.
Safe-Harbor-Erklärung
Im Zusammenhang mit dem angestrebten Unternehmenszusammenschluss der
NYSE Euronext und der Deutsche Börse AG hat die Alpha Beta Netherlands
Holding N.V. ("Holding”) ein Registration Statement (Form F-4) bei der
U.S. Securities and Exchange Commission ("SEC”) eingereicht, das die SEC
am 3. Mai 2011 für wirksam erklärt hat. Das Registration Statement
enthält (1) ein Proxy Statement von NYSE Euronext, das zugleich einen
Prospekt für Holding darstellen wird, der im Zusammenhang mit der NYSE
Euronext-Sondersitzung der Aktionäre am 7. Juli 2011 verwendet wurde,
und (2) einen Angebotsprospekt von Holding, der zugleich im Zusammenhang
mit dem Angebot von Holding zum Erwerb der Aktien von U.S. Aktionären
der Deutsche Börse AG verwendet wird. Holding hat außerdem eine
Angebotsunterlage bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin”), eingereicht, deren
Veröffentlichung von der BaFin genehmigt wurde und die entsprechend den
Vorschriften des Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetz ("WpÜG")
am 4. Mai 2011 veröffentlicht wurde. Die Annahmefrist für das
Umtauschangebot endete um Mitternacht, am Ende des 13. Juli 2011,
(mitteleuropäische Sommerzeit), die zusätzliche Annahmefrist für das
Umtauschangebot endete um Mitternacht, am Ende des 1. August 2011
(mitteleuropäische Sommerzeit). Gemäß Abschnitt 39c des deutschen
Übernahmegesetzes waren Aktionäre der Deutschen Börse, die das
Umtauschangebot noch nicht angenommen hatten noch bis Mitternacht, am
Ende des 4. November 2011 in der Lage, dies zu tun (mitteleuropäische
Zeit).
Investoren und Inhaber von Wertpapieren werden gebeten, das endgültige
Proxy Statement/den Prospekt, den Angebotsprospekt, die
Angebotsunterlage in der neuesten Fassung und die im Zusammenhang mit
dem Tauschangebot veröffentlichten weiteren begleitenden Informationen
bezüglich der angestrebten Transaktion zu lesen, weil hierin wichtige
Informationen enthalten sein werden. Eine kostenlose Kopie des
endgültigen Proxy Statement/des Prospektes, des Angebotsprospekts sowie
weiterer Dokumente, die von NYSE Euronext und Holding bei der SEC
eingereicht wurden, können Sie auf der Website der SEC unter www.sec.gov
erhalten. Das Proxy Statement/der Prospekt, sowie die weiteren Dokumente
können ferner auf der Website von NYSE Euronext unter www.nyse.com
kostenfrei abgerufen werden. Die Angebotsunterlage in der neuesten
Fassung und die im Zusammenhang mit dem Tauschangebot veröffentlichten
weiteren begleitenden Informationen sind auf der Website der Holding
unter www.global-exchange-operator.com
verfügbar.
Diese Pressemitteilung beinhaltet weder ein Kaufangebot noch die
Einholung eines Verkaufsangebots für Aktien der Holding, Deutsche Börse
AG oder NYSE Euronext. Die endgültigen Bedingungen und weiteren
Bestimmungen für das öffentliche Angebot werden in den
Angebotsunterlagen nach Erteilung der Genehmigung der Veröffentlichung
durch die BaFin mitgeteilt sowie in den Dokumenten, die bei der SEC
eingereicht wurden.
Wertpapiere werden ausschließlich mittels eines Prospekts angeboten, der
den Anforderungen von Section 10 des U.S. Securities Act von 1933, in
seiner geltenden Fassung, sowie anwendbaren europäischen Vorschriften
genügt. Das Umtauschangebot und die aktualisierte Angebotsunterlage
stellen keine Abgabe, Veröffentlichung oder öffentliche Bewerbung eines
Angebots gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften anderer
Rechtsordnungen als denen Deutschlands, Großbritanniens und der
Vereinigten Staaten dar. Die maßgeblichen endgültigen Bedingungen der
angestrebten Transaktion zum Zusammenschluss von Unternehmen werden in
den Informationsdokumenten veröffentlicht, die Gegenstand der Prüfung
durch die zuständigen Europäischen Börsenaufsichtsbehörden sind.
Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, insbesondere für qualifizierte
institutionelle Investoren (tekikaku kikan toshika) im Sinne von
Artikel 2 Abs. 3 (i) des japanischen Wertpapier- und Börsengesetzes
(Financial Instruments and Exchange Act, Gesetz Nr. 25 von 1948, in der
jeweils geltenden Fassung), wird das Umtauschangebot weder unmittelbar
noch mittelbar – auch nicht durch die Nutzung des Postwegs oder durch
andere Mittel oder Instrumente des inländischen oder internationalen
Geschäftsverkehrs (u.a. Übertragung per Telefax, Telefon oder Internet)
oder durch Einrichtungen einer Wertpapierbörse – in Japan unterbreitet.
Daher ist der Versand dieser Bekanntmachung oder jeglicher begleitender
Unterlagen auf dem Postweg oder deren anderweitige Verbreitung,
Weiterleitung, oder Übermittlung in, nach oder aus Japan unzulässig.
Die Aktien der Holding wurden nicht nach den jeweils anwendbaren
wertpapierrechtlichen Vorschriften Japans zugelassen. Somit dürfen die
Aktien der Holding, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, insbesondere für
qualifizierte institutionelle Investoren (tekikaku kikan toshika)
im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 (i) des japanischen Wertpapier- und
Börsengesetzes (Financial Instruments and Exchange Act, Gesetz Nr. 25
von 1948, in der jeweils geltenden Fassung), nicht in Japan zum Verkauf
angeboten oder verkauft oder Personen in Japan – auch nicht für deren
Rechnung oder zu deren Gunsten – zum Verkauf angeboten oder verkauft
werden.
Die Ausgangssprache, in der der Originaltext veröffentlicht wird, ist
die offizielle und autorisierte Version. Übersetzungen werden zur
besseren Verständigung mitgeliefert. Nur die Sprachversion, die im
Original veröffentlicht wurde, ist rechtsgültig. Gleichen Sie deshalb
Übersetzungen mit der originalen Sprachversion der Veröffentlichung ab.
