Wie Banken mit Provisionen und Rückvergütungen umgehen
Retter in letzter Instanz ist für viele Anleger der Bundesgerichtshof (BGH). Vor allem, wenn es um Beratungsfehler bei Geldanlagen und die Offenlegung umsatzabhängiger Provisionen geht. Kickbacks nennen sich diese Rückvergütungen umgangssprachlich. Der Tenor der Senate ist jedoch nicht unbedingt einheitlich. Der Bankensenat betont in seiner Kickback-Rechtsprechung die Aufklärungspflichten der Banken. Die Kollegen des III. Zivilsenats unterscheiden bei den Aufklärungspflichten, ob die Empfehlung von einer Bank oder von einem freien Berater kommt.
Für den Anleger bedeutet es einen großen Unterschied, bei wem er ein Investment tätigt. Schon 2006 stellten die Karlsruher Richter fest, dass eine Bank zur Vermeidung von Interessenkonflikten ungefragt darüber aufklären muss, ob und in welcher Höhe sie bei einer Anlageempfehlungen Rückvergütungen erhält (Az. XI ZR 56/05). „Hintergrund für die Rechtsprechung des Bankensenats des BGH ist, dass der Anleger das wirtschaftliche Eigeninteresse der Bank erkennen soll sowie den sich hieraus ergebenden Interessenkonflikt des Beraters“, erläutert Rechtsanwalt Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Anfang 2009 entschied der BGH: Wer als Bankberater einen Kunden betreut und Anlageempfehlungen gibt, muss sämtliche Provisionen offenlegen, die mit dieser Empfehlung verbunden sind. Das betrifft Vergütungen aus Ausgabeaufschlägen ebenso wie Kickbacks oder Bestandsprovisionen. Falls nicht, hat der Kunde grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch und kann sein Geld zurückfordern. Eine Ausnahme gilt nur für reine Vermittler: Sie sind erst ab einer Provision von 15 Prozent verpflichtet, diese offenzulegen (Az. X ZR 510/07).
Im Mai desselben Jahres kehrte der BGH die Beweislast zugunsten der Anleger um. Hat die Bank Provisionen verschwiegen, muss sie beweisen, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt hat (Az. XI ZR 586/07).
In seinem jüngsten Beschluss vom 29. Juni dieses Jahres hat der Bankensenat die Pflichten der Banken nochmals erweitert (Az. XI 308/ 09). Dabei ging es um die Frage, von welchem Zeitpunkt an für Kreditinstitute erkennbar war, dass sie zur Aufklärung über die Provisionsrückvergütungen verpflichtet waren und – daraus abgeleitet – ab wann sie deshalb ein Verschulden trifft, wenn sie ihren Kunden nicht aufklären. „Bislang herrschte in Schrifttum und in der Rechtsprechung Uneinigkeit bezüglich der Frage, ob sich eine Bank vor Veröffentlichung der maßgeblichen Kickback-Entscheidungen vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05) beziehungsweise vom 12. Mai 2009 (XI ZR 586/07) auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen kann und schuldlos handelte, soweit sie den Erhalt einer Rückvergütung im Rahmen der Anlageberatung nicht offenlegte“, sagt Christian Zwade, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei Pfefferle Koch Helberg & Partner.
Das Votum der Richter war deutlich: „Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen“, entschieden die Richter. Sie hätten diese bereits ab 1990 schuldhaft verletzt, denn auf der Grundlage von zwei BGH-Urteilen von 1989 und 1990 hätten sie diese Aufklärungspflicht erkennen müssen. „Die Entscheidung vom 29. Juni 2010 ist daher für alle Bankkunden von Bedeutung, denen ab 1990 von ihrem Bankberater Kapitalanlagen empfohlen wurden, bei welchen umsatzabhängige Rückvergütungen geflossen sind, über welche der Anleger nicht aufgeklärt wurde“, erklärt der Anwalt.
Was für Banken gilt, gelte nicht zwangsläufig auch für Anlageberater, meint der III. Zivilsenat des BGH. „Für den nicht bankmäßig gebundenen freien Anlageberater besteht – soweit nicht Paragraf 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift – keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.“
Wie bei den Vermittlern müssen die Vergütungen erst dann offengelegt werden, wenn sie 15 Prozent und mehr betragen (Az. III ZR 196/09). Zur Begründung heißt es weiter: „Da dem Kunden das generelle Provisionsinteresse bekannt ist, ist es ihm unschwer möglich, so er Zweifel an der anlegergerechten Beratung hat, diese von seinem Anlageberater zu erfragen. Von einem Anlageberater kann aber nicht verlangt werden, dass er seine Kunden ohne Anlass oder Nachfrage über die Höhe gegebenenfalls sämtlicher Provisionen für die Vermittlung der in seinem Beratungsprogramm enthaltenen Anlagen aufklärt.“
Doch nicht alle Gerichte sehen das so. So verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf eine unabhängige Anlageberatungsgesellschaft zur Zahlung von Schadenersatz – mit der Begründung, sie habe es versäumt, den Anleger über die vereinnahmten umsatzabhängigen Vergütungen zu informieren (Az. I-6 U 136/09). Wie es weitergeht, bleibt spannend, denn die verurteilte Partei hat fristwahrend Revision beim BGH eingelegt. „Ob das Revisionsverfahren tatsächlich durchgeführt wird, steht noch nicht fest“, meint Rechtsanwalt Klaus Nieding von der Kanzlei Nieding + Barth.
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