Vorsicht vor der Steuerfalle bei Gold und Co.
Nach Golde drängt, am Golde hängt doch alles.“ Goethes berühmtes Faust-Zitat ist mittlerweile nicht nur das Credo inflationsverängstigter Anleger. Auch der Fiskus scheint sich auf der Suche nach neuen Einnahmequellen danach zu richten. Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 hatte es zunächst den Anschein, als ob Goldanlagen eine der großen Ausnahmen der Pauschalabgabe wären: Gewinne aus dem physischen Erwerb des Edelmetalls bleiben nach mehr als zwölf Monaten Haltedauer steuerfrei. Viele Investoren wähnten sich daher auch mit Gold hinterlegten Wertpapieren vor allen Abgaben in Sicherheit.
Diese Hoffnung zerstörte das Bundesfinanzministerium im vergangenen Dezember mit einem 105-seitigen Anwendungserlass. Die böse Überraschung: Auch wer Goldanleihen oder -zertifikate besitzt, muss auf Kursgewinne 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag – und gegebenenfalls Kirchensteuer – zahlen. Davon besonders betroffen sind Anleger, die in Xetra-Gold-Produkte investiert haben und nun üppige Kursgewinne realisieren wollen. Deren Emittenten gingen arglos davon aus, dass Profite – wie bei Goldmünzen oder -barren – nach einem Jahr Haltezeit steuerfrei bleiben.
„Wer diese Besteuerungspraxis nicht klaglos hinnehmen will, muss gegen den späteren Steuerbescheid Einspruch einlegen und anschließend die Finanzgerichte bemühen“, rät der Frankfurter Steuer- berater Wolfgang Reinhart. Gut möglich, dass entsprechende Steuerfestsetzungen bald nur noch mit Vorläufigkeitsvermerk ergehen, bis der Bundesfinanzhof in der Sache endgültig entscheiden wird. „Es ist eine Überlegung wert, anstelle von Goldzertifikaten, -investmentfonds oder -aktien Direktanlagen in physische Edelmetalle zu bevorzugen“, meint Reinhart.
Risiken bei Schweizer Goldfonds
Ungewiss ist auch das steuerliche Schicksal ausländischer Goldfonds, die aufgrund ihrer Vermögensstruktur in Deutschland nicht zum Vertrieb zugelassen, aber normal an der Börse handelbar sind. Diese eidgenössische Spezialität haben etwa die Zürcher Kantonalbank und Julius Bär in der Schweiz aufgelegt. „Sollte der Fiskus sie als sogenannte intransparente Investmentfonds bewerten, drohen hohe jährliche Strafsteuern“, warnt der Münchner Steuerexperte Anton-Rudolf Götzenberger.
Der Fiskus würde dann mindestens sechs Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Fonds-Rücknahmepreises kassieren. Stuft das Finanzamt derartige Beteiligungskonzepte dagegen als „vermögensverwaltend“ ein, würden Steuerregeln wie für Geschlossene Fonds gelten. „Anlegern würde der Goldbestand des Fonds entsprechend ihrer Anteile zugerechnet – und sie würden steuerlich genauso behandelt wie bei Direktinvestments“, erklärt Götzenberger, Autor des neu erschienenen Fachbuchs „Steuersensitive Geldanlage“. Spekulationssteuern fielen dann nur bei Verkauf vor Jahresfrist an.
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