DAX6.745-0,1%  Dow12.839-0,3%  Euro1,3245-0,1% 
ESt502.5140,0%  Nas2.897-0,3%  Öl116,30,2% 
TDax771,71,0%  Nikkei9.0161,1%  Gold1.734-0,7% 

29.08.2010 06:00

Senden
ERBSCHAFT

Letzter Wille: Steuern sparen



Wie man bei einer Erbschaft Steuern sparen kann
Wegen ständiger Gesetzesänderungen sollten Anleger ihre Vermögensnachfolge im Auge haben. Welche Gestaltungen nach den Reformen 2010 sinnvoll sind.

von €uro-Redakteur Stefan Rullkötter

Für Erben ist seit Beginn des Jahres nichts mehr, wie es vorher war. Neue Steuertarife, Extravergütun­gen für Pflegeleistungen, Änderungen im Pflichtteilsrecht – von den Reformen 2010 bei der Erbschaftsteuer und des Erbrechts sind viele Bürger direkt betroffen, ohne es bislang zu ahnen. „Wegen der Gesetzesänderungen gibt es für die Vermögensnachfolge in vielen Fällen dringenden Handlungsbedarf“, warnt Klaus Michael Groll, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht.

 

Profiteure der Reform sind vor allem Personen, die gewerbliches, freiberufliches, land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen oder auch Anteile an Kapitalgesellschaften – von regelmäßig mehr als 25 Prozent – einfacher steuerfrei verschenken oder vererben können. „Der Nachfolger muss den Betrieb nur noch sieben statt zehn Jahre fortführen“, erklärt die Dresdner Rechtsanwältin Constanze Trilsch. „Man sollte sich aber beraten lassen, welche Bedingungen neben der siebenjährigen Betriebsfortführung erfüllt werden müssen, um die Steuerfreiheit für den Firmennachfolger zu erlangen.“ Die wichtigsten drei Kriterien sind die Beibehaltung einer unveränderten Lohngesamtsumme, Vermeidung von „Überentnahmen“ und die Begrenzung des Verwaltungsvermögens.

Abgesenkte Steuersätze

Auch Geschwister, Nichten und Neffen sind kleine Reformgewinner. Ihr Steuertarif in Erbschafts- und Schenkungsfällen sinkt je nach Höhe des Erbes um bis zu 15 Prozentpunkte. Das bedeutet, dass sie für steuerpflichtiges Vermögen von bis zu 75?000 Euro nur noch 15 statt bisher 30 Prozent Erbschaftsteuer zahlen. Bei Erbschaften von 75.000 bis 300.000 Euro sinkt der Tarif von 30 auf 20 Prozent. Auch ihr Erbschaftsteuer-Höchstsatz ist gesunken: von bislang 50 Prozent auf nunmehr 43.

 

Wer als Bruder/Schwester oder Nichte/Neffe nach den 2009 geltenden Sätzen noch bis zu 50 Prozent der Erbschaft oder Schenkung an den Fiskus überweisen soll – und damit wie ein Familienfremder behandelt wird – kann das vielleicht noch verhindern: „Er kann sich einem Musterverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. II B 168/09) anschließen, Einspruch einlegen und das Ruhen seines individuellen Besteuerungsverfahrens beim Fiskus beantragen“, erklärt der Münchner Rechtsanwalt Anton Steiner. Seit diesem Jahr können zudem Pflegeleistungen von Familienmitgliedern, die Angehörige betreuen, stärker auf das Erbe angerechnet werden. Wenn die Pflegenden erbberechtigt sind, können sie vor der Nachlassverteilung eine Art Bonus – etwa 8,50 Euro pro Stunde Zeitaufwand – verlangen, wenn sie den Verstorbenen intensiv gepflegt haben.

Ab 2010 müssen sie nicht mehr nachweisen, dass sie wegen des Pflegedienstes Einkommenseinbußen hinnehmen mussten. „Den Bonus können nur Ehegatten und Kinder des betreuten Erblassers beanspruchen – nicht aber unverheiratete Lebensgefährten und Schwiegerkinder“, kritisiert Anwältin Trilsch. Konflikte sind programmiert: „Da andere Erben den Umfang der Betreuungsleistungen im Erbfall oft bestreiten, empfiehlt es sich, detaillierte Nachweise zu sammeln“, rät Groll. Nützlich können Bestätigungen der betreuten Person und ein Pflegetagebuch sein. Aber Achtung: Hat der Betreute ein Testament verfasst oder einen Erbrechtsvertrag geschlossen, entfällt der Vergütungsanspruch.

Eine weitere wichtige Gesetzesänderung: Die Möglichkeit einer kompletten Enterbung von Angehörigen hat der Staat zugleich eingeengt und ausgeweitet. Vor 2010 konnte etwa ein Vater seinem Sohn den Pflichterbteil entziehen, wenn der Filius einen „ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel“ führte. „Dieser Tatbestand reicht heute nicht mehr aus“ erklärt Rechtsanwalt Steiner. Nun kann ein Vater seinen Sohn nur dann noch den Pflichtteil entziehen, wenn dieser wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.

Lebensgefährten aufgewertet

Bislang war dieser radikale Schritt nur möglich, wenn sich das Vergehen eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Verstorbenen, dessen Ehepartner oder dessen Abkömmlinge gerichtet hat. Nun kann auch enterbt werden, wenn ähnlich nahestehende Personen des Erblassers von der Straftat des Pflichtteilsberechtigten betroffen sind. „Das kann beispielsweise die nichteheliche Lebensgefährtin des Vaters sein“, sagt Steiner. Die übrigen Möglichkeiten zum Entzug des Pflichtteils bleiben bestehen. „Betroffene sollten den Entziehungsgrund im Testament so deutlich wie möglich beschreiben und dem Pflichtteilsberechtigten nicht ausdrücklich verzeihen – jedenfalls dann nicht, wenn die Entziehung nach Ableben wirksam bleiben soll“, rät Erbrechtsexperte Groll.

Ist die gewünschte komplette Enterbung so nicht möglich, gibt es für die Vermögensnachfolge eine Alternative: „Selbst Hochbetagte können einem ihrer Kinder eine Immobilie schenken, um die Pflichtteilsansprüche eines anderen, ungeliebten Erbberechtigten zu mindern“, erläutert Rechtsanwältin Trilsch. Jedes Jahr, das der Schenker danach noch erlebt, ist wichtig: Das Geschenk wird nach einem Jahr nur noch mit 90 Prozent seines Wertes angesetzt, bei mehr als zwei Jahren mit 80 Prozent. „Nach zehn Jahren fallen Geschenke komplett aus der Pflichtteilsanspruch-Berechnung heraus“, erklärt Trilsch.

Eine fast unbekannte Option ist die Stundung des Pflichtteilsanspruchs. Sie kommt infrage, wenn ein Erbe Schwierigkeiten hat, einem anderen Erben dessen Pflichtteil sofort auszuzahlen. Das passiert häufig, wenn die Erbmasse aus einer Firma oder einem Haus besteht.

„Bisher konnte diese Verschiebung des Fälligkeitstermins nur ein Erbe erreichen, der selbst zu den Pflichtteilsberechtigten zählte“, erklärt Rechtsanwalt Groll. Durch die Reform kann diese Gestaltung nun jeder Erbe – auch ein Familienfremder – nutzen. Die formellen Hürden dafür sind allerdings hoch: Über die Bewilligung und Dauer der Stundung entscheidet das Nachlassgericht.

Auch bei einer nachträglichen Pflichtteilsanrechnung ergibt sich ab 2010 eine überraschende Konstellation: Lange Zeit hatte der Gesetzgeber geplant, dass man im Testament verfügen könnte, ein Angehöriger müsse sich eine lebzeitige Schenkung – zum Beispiel 20?000 Euro vor fünf Jahren – auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. In Erwartung dieser Neuregelung wurde sie häufig in Testamenten aufgenommen. Wider Erwarten bleibt es nun beim alten Recht. „Wer eine Schenkung auf Pflichtteilsansprüche anrechnen will, muss dies mit dem Beschenkten spätestens bei deren Vollzug schriftlich vereinbaren. Entsprechende nachträgliche einseitige Ver- fügungen im Testament sind unwirksam“, warnt Rechtsanwalt Steiner. Genügend Gründe, die eigene Vermögensnachfolge penibel zu prüfen – um ungeliebten Erben wie auch dem Fiskus nicht mehr als nötig zu hinterlassen.

Lesen Sie, wie Sie das Finanzamt ausbremsen

Seite: 12

Weitere Links:

Kommentare zu diesem Artikel

Geben Sie jetzt einen Kommentar zu diesem Artikel ab.
 Kommentar hinzufügen 
 

ANZEIGE

 

ANZEIGE

Wie investieren Sie Ihr Geld?
Ich kaufe überwiegend selbständig Aktien.
Ich investiere mein Geld hauptsächlich in Fonds.
Ich handle meistens mit Hilfe von Zertifikaten oder anderen komplexen Derivaten.
Ich interessiere mich zwar für die Börse, lasse mein Geld aber lieber auf einem Festgeld- oder Tagesgeldkonto.
Ich investiere mein Geld in Bausparverträge und Lebensversicherungen. Der Rest kommt auf ein Sparbuch.
 Abstimmen