Letzter Wille: Steuern sparen
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Wer seine Vermögensnachfolge plant, sollte bei der Konzeption die folgenden Gestaltungsoptionen beachten:
Musterklagen
Das Bundesverfassungsgericht muss in drei Musterverfahren klären, ob die Erbschaftsteuerreform 2009 verfassungsgemäß ist (Az. 1 BVR 3196-98/ 09). Die Finanzämter versehen Erbschaftsteuerbescheide bislang dennoch nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk. Steuerpflichtige Erben und Beschenkte sollten unter Hinweis auf die Aktenzeichen Einspruch einlegen und Ruhen des eigenen Besteuerungsverfahrens beantragen. Die festgesetzte Steuer muss nach Beschluss des Bundesfinanzhofs (Az. II B 168/09) aber zunächst gezahlt werden.
Berliner Testament
Das sogenannte Berliner Testament ist ein Gemeinschaftliches Ehegattentes-
tament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und zugleich bestimmen, wer Erbe des Letztversterbenden wird. Zu Recht wurde
in der Vergangenheit vor den Erbschaftsteuergefahren gewarnt – dasselbe Vermögen wurde in regelmäßig zwei Erbfällen doppelt besteuert. Dazu kam für den Überlebenden das Problem der Pflichtteilsansprüche der Kinder. Steuerlich
lieferte die Reform jetzt eine spürbare Entschärfung: Bleibt der überlebende Ehepartner als Erbe zum Beispiel im selbstgenutzten Eigenheim zehn Jahre wohnen, muss er für diese Immobilie, die häufig den Hauptwert des Nachlasses ausmacht, keine Erbschaftsteuer zahlen. Der Erbschaftsteuerfreibetrag bleibt gänzlich unberührt. Das gleiche Privileg haben Kinder, allerdings mit einer Begrenzung auf 200 qm (darüber
ist anteilig zu versteuern). Das Berliner Testament ist damit in vielen Konstella-
tionen wieder eine attraktive Lösung.
Vorweggenommene Erbfolge
Häufig übertragen Eltern ihren Kindern oder Enkeln noch zu Lebzeiten Vermögen, damit die Erben später Erbschaftsteuern sparen. Hintergrund: Alle zehn Jahre kann der Empfänger den Schenkungs- oder Erbschaftsteuerfreibetrag wieder voll in Anspruch nehmen. Je früher die Eltern mit der Übertragung von Vermögen auf die Nachkommen beginnen, desto größer die Chance der Steuerersparnis. Diese Gestaltung ist nun meist nicht mehr nötig, da die Freibeträge deutlich angehoben wurden: für Kinder auf 400?000 Euro und für Enkel auf 200?000 Euro. Weil aber beim Immo-
bilien-Erwerb durch Schenkung oder von Todes wegen nun immer der volle Verkehrswert der Immobilie zugrunde liegt, können auch die erhöhten Frei-
beträge nicht ausreichen. In den Fällen kann eine vorweggenommene Erbfolge nach wie vor steuersparend sein.
Nießbrauchsvorbehalt
Um der nächsten Generation Steuern zu ersparen, wird Vermögen häufig unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt. Hier behält sich der Schenker in der Regel bis zu seinem Tod die Nutzungen vor, kann beispielsweise weiter im übertragenen Haus wohnen oder es vermieten. Oder im Fall einer Unternehmensübertragung: Hier steht dem Ex-Eigentümer nach der Übertragung weiterhin das Gewinn-
bezugsrecht zu. Der Vorteil dieser vor-
weggenommenen Erbfolge war bisher begrenzt, weil für die Berechnung der Schenkungsteuer der Wert des Nießbrauchs, wenn er zugunsten des Schenkers oder seines Ehepartners vorbehalten wurde, nicht vom Wert des übertragenen Gegenstands abgezogen werden durfte. Nach der Erbschaftsteuerreform kann der Wert des Nießbrauchs voll abgezogen werden, ohne dass bei Beendigung des Nießbrauchs noch eine Nachbesteuerung stattfindet.
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