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19.03.2010 08:15

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GEIZ & GIER-SERIE TEIL 3

Wie Anleger verlorenes Geld zurückholen können


Wer den Vermögensverwalter vor den Kadi zerren will, braucht Kapital. Welche Möglichkeiten der Prozessfinanzierung es gibt, wenn das Geld weg ist.

von C. Marwede-Dengg und S. Haberer, Euro am Sonntag

Solange der Vermögensverwalter das Geld mehrt, ist alles in Ordnung. Doch was, wenn nicht? Dann fordern Anleger schnell Schadenersatz. Doch ganz so einfach ist das nicht. Denn ein Schadenersatzanspruch entsteht nicht dadurch, dass ein Vermögensverwalter Verlust macht.

 

„Bei einem Vermögensverwaltungsvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter“, weiß der Münchner Rechtsanwalt Johannes Fiala, der den Ex-Multimillionär Peter S. bei seiner 100-Millionen-Euro-Forderung gegenüber der UBS vertritt (siehe €uro am Sonntag Nr. 8/2010). „Das heißt, der Verwalter haftet nicht für die Mehrung des Vermögens, sondern lediglich für die sachgerechte Durchführung des Vertrags“, so Fiala weiter. Dies bedeutet, er schuldet die anleger- und objektgerechte Beratung sowie die ordnungsgemäße und fachgerechte Verwaltung des Vermögens nach den vereinbarten Anlagerichtlinien. Bereits an dieser Klippe scheitern viele angedrohte Schadenersatzklagen.

Die nächste: Hat der Vermögensverwalter richtig Mist gebaut und das ihm anvertraute Kapital komplett verbrannt, ist der Anleger oft so klamm, dass er sich einen Prozess gar nicht leisten kann. Daher der Rat des Experten Fiala: „Vermögende, die clever sind, leisten sich nicht nur einen Vermögensverwalter, sondern zwei oder mehrere.“ Die Vorteile: Erstens ist nicht jeder Vermögensverwalter in jeder Marktphase gleich gut. Sind mehrere Profis mit unterschiedlichen Stärken am Werk, kann das Anlageergebnis insgesamt geglättet werden. Zweitens ist so immer noch genügend Geld da, um einen Vermögensverwalter, der tatsächlich einen immensen Schaden verursacht hat, vor Gericht bringen zu können.

 

Denn ein Prozess kostet, und das nicht zu knapp. Wer einen Schaden von 100.000 Euro durch drei Instanzen bis vor den BGH einklagt, muss mit Anwalts- und Gerichtskosten von 25.000 Euro rechnen, falls er verliert. Bei einer 30-Millionen-Euro-Klage bewegen sich die Kosten schon im Bereich von 2,1 Millionen Euro. Da überlegt sich mancher den Gang vor den Kadi gleich zweimal. Und auch ein Vergleich kann fast ebenso viel kosten. Je nachdem, wann er geschlossen wird – vor dem Gang zum Gericht oder erst, wenn die Klage schon beim BGH gelandet ist. Doch auch wer kaum noch Geld hat, muss nicht unbedingt auf sein Recht verzichten. Ihm bleiben zwei Möglichkeiten: einen Prozessfinanzierer einschalten oder über eine Rechtsschutzpolice auch solche Verfahren abdecken.

Seit 1998 kann man in Deutschland einen Prozess auch fremdfinanzieren lassen. Dabei übernimmt ein Prozessfinanzierer nur die Kosten eines einzelnen Rechtsstreits. Zuvor prüft der Finanzierer die Erfolgsaussichten der Klage und die Bonität des Beklagten. Ist das Ergebnis positiv, übernimmt er die gesamten Kosten des Rechtsstreits, im Gegenzug erhält er dafür im Fall einer erfolgreichen Klage im Schnitt 20 bis 50 Prozent des eingeklagten Anspruchs. In Deutschland sind mehrere solcher Unternehmen tätig, darunter die Allianz ProzessFinanz, D.A.S. Prozessfinanzierung, Juratec, ProzessGarant, Roland Prozessfinanz (eine Übersicht findet sich auf den Webseiten der Stiftung Warentest www.test.de; Stichwort Prozessfinanzierer).

Doch auch hier muss der Klagewillige erst einmal in finanzielle Vorleistung treten. Rechtsanwalt Fiala: „Die Prozessfinanzierer wollen wenigstens einen Klageentwurf sehen. Diesen müssen die Betroffenen also erst mal selbst finanzieren.“ Hinzu kommen eventuell weitere Kosten – etwa für die Erstellung von Gutachten. Und: Geht ein Prozessfinanzierer pleite, muss der Mandant seinen Anwalt doch wieder selbst zahlen.

Bleibt als letzte Variante die Rechtsschutzpolice. Doch auch hier lauern Fallen. Und die heißen hier „Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung“ – kurz ARB. Diese werden vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft als Musterbedingungen erstellt und je nach Bedarf angepasst. Derzeit gelten für Neuverträge die ARB 2008. Allerdings sind diese für die einzelnen Versicherer nicht zwingend vorgeschrieben. Und hier beginnen die Probleme: „Beratungsverschulden bei einer Kapitalanlage ist nach den üblichen Verbandsbedingungen grundsätzlich erst einmal versichert“, sagt der Versicherungsspezialist des Deutschen Anwaltvereins, Klaus Schneider. „Aber es gibt daneben Individualklauseln, die das Risiko bei Kapitalanlagen ausschließen.“

Daher sollte man vor Vertragsschluss das Kleingedruckte genau prüfen. „Nach unserer Einschätzung enthält die überwiegende Zahl der neuen Rechtsschutzversicherungsbedingungen solche Ausschlussklauseln“, sagt Arne Podewils, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei mzs Rechtsanwälte. Ähnlich sieht das Jana Meister, Rechtsanwältin und Versicherungsexpertin der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte: „Die Versicherer gehen dazu über, Streitigkeiten in diesem Bereich wegen des hohen Kostenrisikos grundsätzlich auszuschließen.“ Ältere ARB sind da meist kundenfreundlicher. Podewils empfiehlt daher Anlegern, Altverträge auf keinen Fall zu kündigen: „Je älter die Versicherungen, desto besser sind meist die Bedingungen.“ In der Vergangenheit haben Versicherer bei Kapitalanlagen vor allem aus drei Gründen Deckung abgelehnt. Gestützt auf die ARB 75 und ARB 94, versuchten sie sich unter Berufung auf den Ausschluss von Baurisiken, von Risiken bei Spiel- und Wettverträgen sowie Spekulation und von Risiken des Handelsrechts zu drücken. Inzwischen hat der BGH hier aber anlegerfreundlich geurteilt.

So kann sich die Versicherung nicht auf die Baurisikoklausel berufen, wenn es um den Erwerb einer Kapitalanlagebeteiligung geht und deren Kauf nicht in Zusammenhang mit Planung oder Errichtung eines Gebäudes steht (Az. IV ZR 318/02). Auch die Handelsrechtsklausel greift nicht, wenn es um Schadenersatz wegen Prospekthaftung geht (Az. IV ZR 327/02). Und der Hinweis auf den Ausschluss von Risiken aus Termin und Spekulationsgeschäften greift nicht, wenn es um Schadenersatz wegen Falschberatung geht. Hier knickte Ende 2009 ein Versicherer ein, als das Landgericht Mannheim im Fall eines Lehman-Opfers erklärte, dabei handele es sich nicht um Geschäfte, denen die typischen Gefahren von Termingeschäften innewohnten, sondern schlicht um Falschberatung.

Fachanwalt Podewils, dessen Kanzlei das Verfahren in Mannheim angestrengt hatte, meint, dass die Versicherer die Ausschlussklauseln nicht immer richtig anwendeten und die Kostenübernahme manchmal zu Unrecht ablehnten. „Daher lohnt sich in der Regel eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, mitunter sogar eine Klage“, sagt Podewils. „Aber wer Ärger mit Bank, Vermögensverwalter oder Finanzberater hat, scheut in der Regel eine weitere Auseinandersetzung mit seiner Versicherung.“ Zumal er auch ­diese zahlen können muss.

Nächste Woche: So findet man den ­passenden Vermögensverwalter

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