Lehman-Zertifikate: Retter in letzter Instanz
Die Lehman-Pleite hat tiefe Löcher in viele Depots gerissen. Vor allem Zertifikateinhaber hat es hart getroffen. „Man kann davon ausgehen, dass es in Deutschland etwa 40.000 bis 50.000 Anleger gibt, die betroffen sind“, sagt Bettina Wittmann, Vorstand des Schutzvereins für Rechte der Bankkunden und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Etwa 5000, schätzt Wittmann, sei eine Entschädigung angeboten worden. „Allerdings waren die Hürden dafür so hoch, dass diejenigen, die davon hätten Gebrauch machen können, auch vor Gericht hätten obsiegen können“, sagt sie.
So mancher Betroffene zog vor den Kadi – in vielen Fällen mit Erfolg. Ansatzpunkte für eine Klage ergaben sich aus drei Punkten. Erstens: Handelte es sich um eine anlegergerechte Beratung? Wer gegenüber dem Bankberater betont hatte, dass er sichere Anlageformen wie Rentenpapiere oder Festgeld haben wolle, und stattdessen Zertifikate verkauft bekam, wurde in der Regel wohl nicht anlegergerecht beraten. Zweitens: War die Beratung objektgerecht? Hier geht’s darum, dass die Bank über die Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Produkte ausdrücklich informiert. Der Berater muss bei Zertifikaten darauf hinweisen, dass ein Totalverlust des investierten Kapitals droht, falls der Emittent pleite ist. Andernfalls haftet die Bank für entstandene Schäden.
Schließlich muss der Berater den Kunden darüber aufklären, wie viel die Bank an der Empfehlung verdient. Kurz: Die Rückvergütungsprovisionen oder Kick-backs müssen offengelegt werden. Geschieht das nicht, verstößt die Bank gegen gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten, und der Kunde kann sein Geld zurückfordern. Wichtig für die Entwicklung dieser Kriterien waren zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH). In ihrem Beschluss vom 20. Januar 2009 äußerten sich die Karlsruher Richter grundsätzlich zur Aufklärungspflicht bei Kick-backs. Sie erweiterten erstens die bestehende Aufklärungspflicht bei wertpapierrechtlichen Anlagen auf alle Anlageformen. Zweitens müssen Anlageberater Anleger über alle Rückvergütungen und sonstige umsatzabhängige Provisionen aufklären, unabhängig davon, wie hoch diese Kick-backs sind. Reine Vermittler sind dagegen erst dazu verpflichtet, wenn die Provision 15 Prozent und mehr beträgt (Az. X ZR 510/07).
Im Mai folgte dann das sogenannte Kick-Back-IV-Urteil. Zum einen betonten die obersten Zivilrichter, dass die Banken die Ausführungsbestimmungen der BaFin beim Wertpapierhandelsgesetz hausintern umsetzen müssen. Ansonsten begehen sie ein Organisationsverschulden und haften. Der zweite Leitsatz kehrt die Beweislast bei Streitigkeiten vor Gericht zugunsten der Anleger um. Hat die Bank Provisionszahlungen verschwiegen, muss sie beweisen, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt hat (Az. XI ZR 586/07). Das Urteil ist vor allem im Hinblick auf die Verjährungsfrage wichtig. „Nach Paragraf 37a Wertpapierhandelsgesetz beträgt die Verjährung bei fahrlässiger Falschberatung drei Jahre ab Kauf. Wenn es sich dagegen um einen Verstoß gegen die Aufklärungs- und Beratungspflicht handelt, weil die Bank die Provision verschwieg, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis“, erläutert Rechtsanwältin Wittmann. Vor diesem Hintergrund sind die Urteile vor den Landgerichten der Republik keine Überraschung. Das Landgericht Frankfurt verurteilte beispielsweise die Direktbank-Tochter der Frankfurter Sparkasse, 1822 direkt, einem Anleger wegen fehlerhafter Beratung 50.000 Euro zu zahlen, weil der Anlageberater ein Lehman-Zertifikat mit Laufzeit bis 2011 als kurzfristige Anlage dargestellt hat (Az. 2-19 O 211/08).
Das Landgericht Hamburg verurteilte die Hamburger Sparkasse (Haspa) wegen eines Beratungsfehlers zu einer Schadenersatzzahlung von 10000 Euro. Sie hatte weder auf ihre Gewinnmarge hingewiesen noch darauf, dass Zertifikate nicht der Einlagensicherung unterliegen (Az. 310 O 4/09). In einem ähnlichen Fall reichte die fehlende Information über die Gewinnmarge dem Landgericht Hamburg, um die Haspa zur Zahlung von 10.000 Euro zu verurteilen (Az. 325 O 22/09). Das Landgericht Chemnitz verurteilte die Commerzbank zur Zahlung von 25.000 Euro, weil die verkauften Zertifikate nicht dem Risikoprofil des Klägers entsprachen (Az. 7 O 359/09). Das Landgericht Potsdam urteilte, dass die Postbank knapp 40000 Euro zurückzahlen muss, weil sie nicht auf die fehlende Einlagensicherung bei Zertifikaten hingewiesen hatte (Az. 8 O 61/09). Das Landgericht Frankfurt verurteilte die 1822 direkt, 34?000 Euro an den Kläger zu zahlen, weil der Anlageberater die Risiken eines Zertifikats nicht richtig dargestellt hatte (Az. 2-19 O 255/08).
Die Citibank verurteilten die Frankfurter Richter zu einer Schadenersatzzahlung von rund 11?000 Euro, weil die Kick-backs nicht offengelegt wurden (Az. 2-21 O 45/09). Die Dresdner Bank wurde vom Landgericht Hamburg verurteilt, knapp 10?000 Euro an den Kläger zu bezahlen, weil es weder einen Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung noch auf die Vertriebsprovision der Bank gab (Az. 329 O 44/09). Das Landgericht Hamburg verurteilte die Haspa zur Zahlung von gut 10.000 Euro, weil sie dem Kunden das Zertifikat als sichere Anlage verkauft hatte (Az. 322 O 134/09). Inwieweit diese Rechtsprechung vor den Oberlandesgerichten (OLGs) Bestand hat, wird sich zeigen. Das OLG Frankfurt hat beispielsweise das Urteil der Vorinstanz bestätigt: Danach muss die Frankfurter Sparkasse 7000 Euro an den Kläger zahlen, weil der Anlageberater am Telefon die Risiken eines Zertifikats nicht richtig dargestellt hatte (Az. 17 U 207/09). Am 14. April sind die Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg am Zug.




