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aktualisiert: 12.03.2012 12:44

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STEUERN

Finanzamt: Besteuerung nach Pi mal Daumen



Manchmal schätzt das Finanzamt, wieviel Geld es vom Steuerpflichtigen möchte
Wer eine lückenhafte oder gar keine Steuererklärung abgibt, riskiert, dass der Fiskus die Einkünfte schätzt. Wann das gilt, welche Rolle der Kontenabruf und die Ziffer 1 spielen.

von Michael H. Schulz, €uro am Sonntag

Eins hat Priorität. Zahlen mit der Anfangsziffer 1 treten statistisch betrachtet 6,5-mal so häufig auf wie solche mit einer 9. Mit zunehmender Höhe einer Ziffer sinkt demzufolge die Wahrscheinlichkeit, dass diese als führende Ziffer einer Zahl im Zehnersystem vorkommt. So lautet das Newcomb-Benford-Gesetz, benannt nach dem Physiker Frank Benford und dem Mathematiker Simon Newcomb. Wer dabei an einen heißen Tipp fürs Lottospielen denkt, muss aber seine Hoffnungen auf sechs Richtige begraben. Wegen der kleinen Zahlenmenge gilt die natürliche Häufigkeitsverteilung der Anfangsziffern beim Lotto leider nicht.

Das Beispiel zeigt aber, dass bei großen Datenmengen wie in Bilanzen, Einnahmen- und Ausgabenrechnungen sowie Steuererklärungen die Mathematik manchem zum Verhängnis werden kann. Denn das Newcomb-Benford-Gesetz ist für den Fiskus eine Methode, um Schummeleien aufzuspüren und oft Ausgangspunkt für eine Schätzung.

Manipulation in Steuererklärung
Damit decken Steuerprüfer auf ihrem Laptop Manipulationen in der Buchführung etwa von sogenannten BMW-Betrieben auf. So nennt der Fiskus salopp Bäcker, Metzger, Wirte und andere Betriebe mit viel Bargeldverkehr, die ihre Kassenbücher gern frisieren. Sie fabrizieren erfundene Zahlenmuster, deren Anfangsziffern nicht der natürlichen Häufigkeitsverteilung folgen. So vernachlässigen viele die Ziffer 1 und fallen auf. Der Verstoß gegen das „Gesetz der ersten Ziffern“ ist jedoch noch kein stichfester Beweis. Die Prüfer müssen zusätzlich Anpassungsmethoden durchführen.

Ob entdeckte Fälschungen in ­Einkaufsrechnungen, Reisekostenabrechnungen, Tageseinnahmen, Lohnsplitting oder Steuererklärungen — gelingt den Verdächtigen nicht der Gegenbeweis mit plausiblen Belegen, schätzt der Fiskus die Besteuerungsgrundlage sozusagen ungefähr, Pi mal Daumen eben. Die Keulen der Häufigkeitsver­teilung von Anfangsziffern und der Schätzung schwingt der Fiskus aber nicht nur im gewerblichen Bereich. Wer beispielsweise eine lückenhafte oder fingierte Anlage KAP für Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung oder überhaupt keine Erklärung abgibt, obwohl er etwa wegen ausgeschöpfter Freibeträge, Nebeneinkünften oder als Rentner dazu verpflichtet ist, der riskiert nach einer erfolglosen Mahnung ebenfalls eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage. So steht es allgemein in Paragraf 162 Abgabenordnung (AO), dem Katechismus des Steuerrechts: „Zu schätzen ist ins­besondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft verweigert oder seine Mitwirkungspflicht verletzt.“

Rund sieben Prozent aller Besteuerungsverfahren von Finanzämtern beruhen laut Angaben der Oberfinanzdirektion Niedersachsen auf Schätzungen. „In Steuerstrafverfahren kommt sogar in jedem zweiten Fall eine Schätzung vor“, weiß der Münchner Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Sebastian Engler aus der Kanzlei Leisner Rechtsanwälte, die auf Steuerstrafverfahren spezialisiert ist. Das geschieht mit Billigung des Bundesgerichtshofs, obwohl es im Steuerstrafverfahren im Gegensatz zur Steuerveranlagung der Finanzämter keine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten gibt. Insbesondere nicht bei Auslandssachverhalten.

Fokus auf Privatpersonen
Seit zwei Jahren kümmert sich der Fiskus verstärkt um die Einkünfte wohlhabender Privatpersonen. Denn seit 2010 sind bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung von mehr als 500.000 Euro jährlich erzielen, regelmäßige Außenprüfun­gen vorgesehen. Vor allem, wenn das Finanzamt mittels der Prüfsoftware Auffälligkeiten etwa bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung festgestellt hat. Zudem sind solche Personen verpflichtet, Unterlagen und Belege sechs Jahre lang aufzubewahren.

Pech für Topverdiener, die Ausgaben für Schmuck, Antiquitäten oder Immobilien sowie Miet- und Zinseinnahmen nicht belegen können. Hier unterstellt der Fiskus pauschal, dass Geld am Finanzamt vorbeigeschafft wurde, nun auf verborgenen Konten schlummert, Ein- sowie Ausgaben fingiert sind und die bisherige Steuererklärung somit unvollständig ist.

In solchen Fällen können die Prüfer die Zustimmung zum Kontenabruf beim Steuerpflichtigen einholen. 2011 gab es laut Angaben des Bundesfinanzministeriums 54.090 Konten­abrufe für steuerliche Zwecke. 5.532 mehr als 2010. Verweigern Steuerpflichtige, insbesondere Gewerbetreibende, jedoch die Zustimmung zum Abruf der Kontenstammdaten oder hat das Geld keine Papierspur in Form von Kontoauszügen hinterlassen, kann der Fiskus Einkünfte schätzen und auch noch einen Unsicherheitszuschlag erheben. Letzteren haben die Gerichte ebenfalls abgesegnet. Die Schätzung erfolgt auf Basis der Wahrscheinlichkeitsrechnung.

Schwarzgeld im Visier
Damit nicht genug. Besonders bei enttarnten Steuersündern mit verschwiegenem Schwarzgeld in der Schweiz oder Liechtenstein schätzt der Fiskus den Vermögensstamm, wenn wegen fehlenden Kontounterlagen die Besteuerungsgrundlage für Zinserträge nicht ermittelt werden kann. „Die Schätzung darf aber nicht willkürlich erfolgen“, verdeutlicht Rechtsanwalt Engler.

Neben den Schätzungsmethoden wie etwa dem inneren und äußeren Betriebsvergleich oder der Anwendung von Richtsätzen des Bundesfinanzministeriums gehören die Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnung dazu. Bei der Auswahl der Methode hat das Finanzamt zwar einen großen Spielraum, allerdings sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Auch muss die Schätzung innerhalb eines engen Korridors erfolgen.

Wie ein Autofahrer, der vom Radar geblitzt wurde, wissen will, ob die Messtechnik sachgerecht eingesetzt wird, können auch vermeint­liche Steuersünder die angewandte Methode gerichtlich prüfen lassen. „Verlässt der Beamte den Rahmen, ist der Schätzungsbescheid rechtswidrig“, weiß Anwalt Engler. Nichtig ist die Schätzung damit zwar nicht, allerdings muss das Finanzamt sich korrigieren. Im Steuerstrafverfahren sind die Anforderungen an die Schätzung automatisch höher als in im regulären Besteuerungsverfahren. Richter dürfen Schätzungen des Fiskus nur dann übernehmen, „wenn sie selbst von ihrer Richtigkeit unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze überzeugt sind“, stellte der Bundesgerichtshof klar (Az. 5 StR 58/07). Stehen hinzugeschätzte Beträge an Kapitalvermögen nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, ist die Besteuerung nicht tragfähig, urteilte das Finanzgericht München (Az. 15 K 1779/06). Hinterziehungszinsen seien somit auch nicht zu berechnen.

Die Formel der Prüfer
Pn = log(1+1/n). So lautet vereinfacht die Formel für die natürliche Häufigkeitsverteilung der Anfangsziffer nach dem Mathematiker Simon Newcomb. Mit diesem Gesetz spürt der Fiskus Manipulationen in der Buchführung sowie in Steuererklärungen auf.

Bildquellen: iStock

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Kommentare zu diesem Artikel

Großwildjäger schrieb:
20.03.2012 10:33:13

Die Mitarbeiter vom Finanzamt weigern sich zu sagen was sie eigentlich wissen wollen.
Die Anleitung zum Ausfüllen der Anlagen KAP und AUS sind stümperhaft und diletantisch formuliert. Der Verfasser hat offensichtlich selbst nicht verstanden, was genau in die Vordrucke rein soll.

kaiss schrieb:
17.03.2012 11:22:37

Gleich im zweiten Satz heisst es -sinkt die Wahrscheinlichkeit-
aber es muss doch heissen -steigt die Wahrscheinlichkeit-

oder???

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