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aktualisiert: 27.04.2012 17:28

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€uro am Sonntag

STEUERRECHT

Musterverfahren: Anhängen und mitgewinnen



Unter www.bundesfinanzhof.de und www.steuerzahler.de finden Sie weitere Musterverfahren
Einspruch genügt. Wie sich Anleger völlig ohne Risiko an fremde Gerichtsverfahren anhängen und von den Prozessen anderer gegen Entscheidungen des Finanzamts profitieren können.

von Sophie Brandt, €uro am Sonntag

In diesen Tagen flattern die ersten Steuerbescheide für 2011 ins Haus. Manch einer wirft nur ­einen schnellen Blick auf die errechnete Erstattung der Einkommensteuer und packt den Bescheid dann zu den Akten. Ein Fehler! Denn vielleicht gibt es noch viel mehr Geld vom Fiskus zurück.

Mit einem Einspruch können Steuerzahler sich — völlig ohne Risiko oder Kosten — an ein anhängiges „fremdes“ Verfahren anschließen. Allein beim Bundesfinanzhof (BFH) sind mehr als 2.000 Verfahren offen, deren Ausgang nicht nur für die Kläger, sondern auch für andere Steuerzahler bedeutsam sein könnte.

„Geben Sie strittige Kosten einfach in der Steuererklärung an. Berücksichtigt das Finanzamt Ihre Ausgaben nicht wunschgemäß, legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und verweisen auf das passende Verfahren“, sagt der Lüneburger Steuerberater Günter Hagemann. Die Einspruchsfrist endet ­einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids. Wer strittige Positionen bislang nicht in die Steuererklärung eingetragen hatte, kann sie während dieser Frist auch noch beim Finanzamt per Einspruch nachreichen.

Das Finanzamt wird den Einspruch in der Regel ruhen lassen, bis das angeführte Verfahren entschieden ist. Geht es positiv aus, wird der Steuerbescheid geändert. Und die Steuerzahler bekommen Geld zurück. Entscheiden die Gerichte zugunsten des Fiskus, kommt vom Finanzamt lediglich die Aufforderung, den Einspruch zurückzunehmen.

€uro am Sonntag hat über 30 der wichtigsten Verfahren gesammelt.

Bauzeitzinsen. Wer ein Eigenheim baut, lässt dies meist finanzieren. Stellt sich nach längerer Bauzeit heraus, dass das Haus oder die Wohnung nun doch vermietet werden soll, können die Bauzeitzinsen oft nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden — denn die Steuerbescheide der Vorjahre sind oft schon bestandskräftig. Ob die Zinsen in diesem Fall zumindest die steuerlichen Herstellungskosten erhöhen, ist Frage des BFH-Verfahrens mit dem Aktenzeichen IX R 2/12.

Erstattungszinsen. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde beschlossen, dass Erstattungszinsen des Finanzamts als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern sind. Und zwar rückwirkend ab dem Jahr 2004. Ob diese Rückwirkung tatsächlich zulässig ist, prüft der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 48/11.

Ferienwohnungen. Dürfen Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung nur anerkannt werden, wenn der Besitzer seine Überschuss­erzielungsabsicht anhand einer Prognose nachweist, obwohl er die re­gional üblichen Vermietungstage erreicht hat? Dies ist Gegenstand einer Klage beim BFH zu IX R 26/11.

Genussrechte. Gehören Ausschüttungen aus Genussrechten zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen? Oder handelt es sich um Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit? Dann nämlich, wenn vieles darauf hindeutet, dass wesentliche Elemente dieser „Kapitalüberlassung“ nur vor dem Hintergrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses denkbar sind, weil beispielsweise nur aktive Mitarbeiter die Genussrechte eines Unternehmens zeichnen können. Darüber muss der BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 44/11 urteilen.

Leerstandszeiten. Wer längere Zeit keine Mieten einnimmt, dem will das Finanzamt meist auch die Ausgaben für die Immobilie nicht anerkennen. Die Richter am BFH sollen nun klären, ob ein Vermieter beabsichtigt, noch Einkünfte zu erzielen, wenn der Mieter, der eigentlich lang in der Wohnung bleiben wollte, gekündigt hat und ein Nachmieter auf sich warten lässt (IX R 39/11). Ebenso strittig ist, ob und wie Leerstandszeiten berechnet werden, wenn etwa nur vier von sechs Zimmern vermietet sind. Auch diese Frage beschäftigt die obersten ­Finanzrichter, unter IX R 19/11.

Nachzahlungszinsen. Zur Frage, ob Erstattungszinsen versteuert, die Nachzahlungszinsen im Gegenzug aber nicht steuermindernd geltend gemacht werden, ist ein Verfahren beim BFH anhängig (Az. VIII R 1/11).

Optionsscheine. Geht die Spekulation mit Puts, Calls oder Optionsscheinen nicht auf, können diese Verluste steuerlich beim Verkauf über die Börse oder als Termingeschäft geltend gemacht werden. Können aber die Kosten für den Kauf von Optionsscheinen, die der Erwerber bei Ende der Laufzeit verfallen lässt, als vergebliche oder fehlgeschlagene Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden? Das Urteil des BFH unter dem Aktenzeichen IX R 12/11 wird mit Spannung erwartet.

Schuldzinsen. Sind Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn sich aus der jeweiligen unterjährigen Haltefrist von Zero-Bonds schließen lässt, dass der fremdfinanzierte Kauf dazu dient, steuerfreie Vermögensvorteile zu erzielen? Hierzu liegt beim BFH ein Verfahren unter VIII R 23/11 vor.

Werbungskosten. Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren also 1.602 Euro) abgegolten. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 Euro an Werbungskosten angefallen sind. Ob das mit dem Nettoprinzip, nach dem Ausgaben, die dazu dienen, Einnahmen zu erzielen, ansetzbar sind, vereinbar ist, lässt der Bund der Steuerzahler beim Finanzgericht (FG) Münster unter 6 K 607/11 F prüfen.

Zinsen. Grundsätzlich unterliegen Zinseinnahmen der Abgeltungsteuer. Jedoch nicht ausnahmslos: Wird einem nahen Angehörigen ein Darlehen gewährt und nutzt dieser das Darlehen, um Einkünfte zu erzielen, so wird für die Darlehenszinsen nicht der Abgeltungsteuersatz angewendet. Anders verhält es sich, wenn der Darlehensempfänger das Geld für private Zwecke wie zum Beispiel eine Urlaubsreise verwendet. Ob die steuerliche Behandlung der Darlehenszinsen davon abhängen darf, wie der Darlehensempfänger das Geld nutzt, will der Bund der Steuerzahler nun mit einem Musterverfahren geklärt haben. Der Sachverhalt ist beim FG Niedersachsen unter 15 K 417/10 anhängig.

Zu guter Letzt: Diese Übersicht kann nur einen Überblick über die derzeit wichtigsten Prozesse bieten. Auf der Internetseite www.bundesfinanzhof.de sind weitere anhängige Verfahren und Entscheidungen aufgelistet. Am leichtesten fällt die ­Suche mithilfe des Aktenzeichens, aber auch die Stichwortsuche funktioniert. Der Bund der Steuerzahler weist auf www.steuerzahler.de ebenfalls immer wieder auf seine zahlreichen Musterverfahren hin.

Nächste Woche: Verfahren für Arbeitnehmer und Familien


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