Regelungen während der Pandemie

Corona und Arbeit: Homeoffice, Kurzarbeit, Urlaub, Quarantäne – das sollten Arbeitnehmer wissen

Die Corona-Pandemie bringt unerwartete Herausforderungen mit sich - auch und vor allem am Arbeitsplatz. Dürfen Arbeitnehmer überall Urlaub machen? Was passiert nach der Rückkehr aus Risikogebieten? Und dürfen Sie Ihre Kinder während der Arbeitszeit betreuen? Wir geben jetzt die Antworten auf diese und weitere Fragen rund um die Themen Arbeitsplatz und Corona - das Ihre Rechte am Arbeitsplatz. Finden Sie das Wichtigste in Kürze und unsere spannenden Tipps direkt zu Beginn!

Corona und Arbeit - Empfehlungen & Tipps

Viele Unternehmen haben Kurzarbeit angeordnet. Wir klären Sie über die wichtigsten Fragen rund um Kurzarbeit auf.
Auch das Thema Urlaub beschäftigt viele Angestellte - auch hier haben wir hilfreiche Tipps, die Ihnen bei der Urlaubsplanung helfen könnten.
Unsere Empfehlung: Informieren Sie sich genau, was Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer sind und sprechen Sie offen mit Ihrem Arbeitgeber, falls Unklarheiten bestehen.
Tipp: Wenn Sie im Homeoffice Ihre Kinder betreuen müssen, haben Sie eventuell Anspruch auf Lohnersatzleistungen.

Corona und Arbeit - das Wichtigste in Kürze

Unternehmen müssen bestimmte Maßnahmen ergreifen, um Ihre Mitarbeiter vor einer Ansteckung zu schützen.
Außerdem klären wir die wichtigsten Fragen rund um Kinderbetreuung, Homeoffice und Urlaubsplanung während der Corona-Pandemie.
Wichtig: Aus Angst vor Ansteckung mit dem Coronavirus dürfen Sie nicht einfach Zuhause bleiben.
Corona und Arbeit: Regelungen und Rechte der Arbeitnehmer

Corona-Pandemie bedroht Arbeitsplätze

2020 war ein Jahr, das definitiv in die Geschichte eingeht – nicht nur, weil ein neues Virus das gesellschaftliche Leben nahezu komplett lahmgelegt hat, sondern auch, aufgrund des schnellsten Wirtschaftscrashs überhaupt. Kurzarbeit und Homeoffice waren die Folge und zahlreiche Menschen mussten auch Monate nach dem Börsencrash um ihre Jobs bangen. Arbeitnehmer standen vor bis dahin unbekannten Herausforderungen – zum Beispiel, wie sie ihr Unternehmen retten und trotzdem ihren Mitarbeitern möglichst sichere Arbeitsplätze bieten können. Und hier kommen auch bei Arbeitnehmern viele Fragen auf: Wie viel darf ich mir von meinem Chef bieten lassen? Und muss ich trotz Ansteckungsgefahr im Büro erscheinen?

Und obwohl mit den fortschreitenden Impfungen wieder ein Stück Normalität in unser Blickfeld rückt, so hat sich doch auch in 2021 nicht viel an der bisherigen Lage verändert. Die meisten der Angestellten sitzen noch immer im Home Office und versuchen dort Arbeit und Familie unter einen Hut zu bekommen. Die Sehnsucht nach einem normalen Büroalltag wächst – doch was sind die aktuellen Regelungen und welche Möglichkeiten muss Ihr Arbeitgeber seinen Angestellten bieten?

In diesem Ratgeber klären wir die wichtigsten Fragen rund um Corona und Arbeitsrecht: Welche Rechte aber auch Pflichten Sie als Arbeitnehmer gegenüber Ihrem Unternehmen haben – und wie weit das Unternehmen in Ihre Privatsphäre eingreifen darf und zum Beispiel bestimmen kann, wie Sie Ihren Urlaub verbringen.

Corona und Arbeit: Diese Regelungen gelten

Arbeitgeber sind gesetzlich generell dazu verpflichtet ihre Mitarbeiter vor Infektionen zu schützen. Deshalb hat die Bundesregierung im April 2020 neue Arbeitsschutzregeln erlassen, die besonders während der Corona-Pandemie klare Anweisungen geben, wie Unternehmen mit der neuen Situation umgehen sollen. Doch die Corona-Pandemie zeigte, dass die wenigsten Arbeitgeber auf so eine Krise vorbereitet waren. Die Herausforderungen, die ein Lockdown mit sich brachte, überforderte viele und zwang sie gleichzeitig zum Umdenken. Vor allem große Konzerne, bei denen Änderungen in den Arbeitsabläufen viele bürokratische Hürden durchlaufen müssen, bis diese abgesegnet werden, mussten schnell reagieren. Und so entstand auch Verunsicherung seitens der Arbeitnehmer. Wir haben die häufigsten Fragen in Bezug auf Corona und Arbeitsrecht für Sie zusammengefasst:

Telefonische Krankmeldung während Corona-Pandemie

Wenn Sie Erkältungssymptome haben, brauchen Sie nicht mehr in Ihre Hausarztpraxis zu gehen, um sich krankschreiben zu lassen. Seit dem 19. Oktober 2020 ist das wieder telefonisch möglich. Bis zu sieben Tage darf Sie Ihr Hausarzt am Telefon krankschreiben und diese Krankschreibung um weitere sieben Tage verlängern, falls es Ihnen nicht besser geht. So wird vermieden, dass Menschen mit Corona-Symptomen im Wartezimmer sitzen und andere anstecken. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 30. Juni 2021.

Generell gilt: Bei Erkältungssymptomen sollten Sie vorher immer in Ihrer Hausarztpraxis anrufen und nicht einfach zur offenen Sprechstunde erscheinen. Wenn Corona-Verdacht besteht, weiß Ihr Arzt am besten, was in diesem Fall zu tun ist.

Kann ich aus Angst vor Corona Zuhause bleiben?

Die reine Angst, sich mit dem Coronavirus anzustecken, reicht nicht aus, um nicht zur Arbeit zu gehen. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich dazu verpflichtet sind, auf der Arbeit zu erscheinen und Ihrem Job regulär nachzugehen – alles andere wäre Arbeitsverweigerung. Ihr Chef kann Ihnen diese Tage im besten Fall als unbezahlten Urlaub verbuchen, Sie abmahnen und im schlimmsten Fall sogar kündigen. Vor allem, wenn Sie einen Job ausüben, bei dem Sie in der Betriebstätte arbeiten müssen – zum Beispiel in der Produktion, im Lager oder ähnliches.

Allerdings muss das Unternehmen dafür sorgen, dass die Arbeitsschutzstandards wo immer möglich eingehalten werden. Diese wurden von der Bundesregierung zusammengefasst und beinhalten unter anderem folgende Maßnahmen:

Arbeitsschutzsstandards in Corona-Zeiten

Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Mitarbeitern
Wo kein Mindesabstand eingehalten werden kann: Arbeitgeber muss Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung stellen und sicherstellen, dass diese auch getragen werden
Regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Toiletten, gemeinsam genutzten Arbeitsmitteln und ausreichend Seife und Papiertücher
Regelmäßiges Lüften der Büroräume
Arbeitgeber muss ein Verfahren zur Abklärung von Corona-Verdachtsfällen festlegen
Mitarbeiter mit ersten Krankheitssymptomen (Fieber, Atemwegsbeschwerden) dürfen nicht zur Arbeit erscheinen - oder müssen nach Hause geschickt werden

Corona-Fall auf der Arbeit: Darf ich Zuhause bleiben?

Auch wenn bei Ihnen im Unternehmen ein Corona-Fall bestätigt wurde, können Sie aus Angst sich anzustecken, nicht einfach die Arbeit niederlegen. Ob die gesamte Belegschaft unter Quarantäne gestellt und der Betrieb eingestellt wird, entscheidet das Gesundheitsamt. Auch der Arbeitgeber selbst kann entscheiden, ob zum Beispiel direkte Kontaktpersonen vorerst Zuhause bleiben, bis sie negativ getestet wurden.

Homeoffice während Corona-Pandemie

Anders sieht es aus, wenn Sie Ihre Arbeit genauso gut auch von Zuhause erledigen könnten. Vorausgesetzt Sie haben die nötige Technik wie zum Beispiel einen Laptop, ein Headset oder ein Telefon und Zugänge zu allen Programmen, die Sie brauchen, um Ihren Job im Homeoffice machen zu können. Allerdings dürfen Sie auch dann nicht einfach ungefragt Zuhause bleiben, sondern müssen das mit Ihrem Unternehmen abklären.

Mit einem neuen Beschluss welcher Anfang 2021 in Kraft trat, verpflichtet die Bundesregierung Arbeitgeber dazu, ihren Angestellten Homeoffice zu ermöglichen. Das bedeutet, Ihr Chef muss Ihnen das Arbeiten von Zuhause erlauben – sofern es Ihre Tätigkeit zulässt. Da der reibungslose Ablauf des Unternehmens auch im Interesse der Chefs liegt, sorgen die meisten Arbeitgeber dafür, dass Ihre Mitarbeiter auch im Homeoffice mit der nötigen Technik ausgestattet werden.

Tipp: Wer sich selbst einen Laptop, Drucker oder ähnliches fürs Homeoffice kaufen muss, kann das von der Steuer absetzen. Das sind nämlich Arbeitsmittel, die unter Werbungskosten angegeben werden können.

Corona-Quarantäne: Was bedeutet das für die Arbeit?

Vorsorge ist bekanntlich besser als Nachsorge und so werden gerade Corona-Verdachtsfälle besonders strickt unter Quarantäne gestellt – bis ein negativer Corona-Test vorliegt. Wer unter behördlich angeordneter Quarantäne steht, darf seine Wohnung nicht mehr verlassen. Diese wird angeordnet, wenn Sie zum Beispiel Kontakt mit einem Corona-Infizierten hatten oder Urlaub in einem (Hoch-)Risiko- oder Virusvariantengebiet gemacht haben. Doch was bedeutet das für Ihre Arbeit? Müssen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzeigen, selbst wenn Sie nicht krank sind? Oder wird Ihnen für die Quarantäne-Zeit der Lohn sogar ganz gestrichen?

Bekomme ich trotz Quarantäne weiter mein Gehalt?

In der Regel muss sich niemand davor fürchten, während der Quarantäne pleite zu gehen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet Ihren Lohn weiter zu bezahlen, weil Sie einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Allerdings kann Ihr Chef von Ihnen verlangen, dass Sie im Homeoffice weiterarbeiten. Können Sie das nicht, werden Sie rechtlich so behandelt, als wären Sie krank – dabei spielt es keine Rolle, ob Sie kerngesund sind oder tatsächlich an Corona erkrankt sind.

Wichtig: Diese Regelung greift jedoch nicht, wenn Sie Urlaub in einem Risiko- oder Virusvariantengebiet gemacht haben. Denn dann haben Sie sich absichtlich der Gefahr ausgesetzt und somit muss Ihr Chef Ihnen die Zeit in der Quarantäne nicht bezahlen – sofern Sie von Zuhause aus nicht arbeiten können. Welche Länder aktuell als Risiko-, Hochrisiko- oder gar Virusvariantengebiet eingestuft werden, finden Sie unter anderem auf der Seite des RKI.

Corona-Pandemie: Das gilt für den Urlaub 2021

Viele Arbeitgeber wollen, dass ihre Mitarbeiter den Jahresurlaub bereits frühzeitig verplanen. Doch gerade in Zeiten der Corona-Pandemie ist nichts planbar – und der Urlaub muss teilweise sogar für die Betreuung der Kinder genommen werden. Auch im zweiten Quartal von 2021 ist noch unklar, ob und wann man wieder unbeschwert reisen darf. Denn viele Länder gelten als Hochrisikogebiete. Welche Rechte haben Sie als Arbeitnehmer, wenn Sie Ihren Urlaub für das Jahr 2021 planen? Wir klären die wichtigsten Fragen:

Muss ich schon jetzt meinen Urlaub für 2021 beantragen?

Wann Sie Ihren Urlaub beantragen müssen, ist nicht gesetzlich geregelt. Der Arbeitgeber bestimmt, wie weit im Voraus Sie den Urlaub einreichen müssen und sollte das auch im Arbeitsvertrag schriftlich festhalten. Steht im Arbeitsvertrag nichts drin, sollte es ausreichen, diesen mindestens 14 Tage vor Urlaubsbeginn zu beantragen.

Wichtig: Ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine Frist für Urlaubsanträge geregelt, kann auch die Corona-Pandemie nichts daran ändern. Hier können Sie höchstens auf die Kulanz des Chefs hoffen.

Darf ich bereits genehmigten Urlaub wieder zurückziehen?

Grundsätzlich gilt: Genehmigt ist genehmigt! Da müssen Sie auf die Kulanz des Chefs hoffen. Denn einen Anspruch, Ihren Urlaub wieder zurückzuziehen, nur weil die Reise gecancelt oder das Land zum Risikogebiet erklärt wurde, haben Sie nicht. Sie sollten sich daher genau überlegen, wann Sie Ihren Urlaub nehmen und lieber mit dem Chef sprechen, ob Sie die Urlaubsplanung noch eine Weile hinauszögern können. Denn wie und wohin man 2021 reisen darf, das wird sich wohl erst in den kommenden Monaten bis zum Sommer zeigen.

Darf mir mein Arbeitgeber Reisen in Risikogebiete verbieten?

Zunächst einmal hat der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, zu erfahren, wie Sie Ihren Urlaub verbringen – das gilt auch während der Corona-Pandemie. Auch wenn Sie in ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet gereist sind, müssen Sie das Ihrem Chef nicht erzählen. Da nach solch einer Reise eine Zwangsquarantäne vom Staat angeordnet wird, müssen Sie Ihren Urlaub entweder so planen, dass Sie nach Ihrer Rückkehr noch einige Tage puffer haben oder Sie die Möglichkeit haben nach Ihrer Reise im Homeoffice zu arbeiten. So stellen Sie sicher, dass Sie auch nach Ihrem Urlaub wieder voll einsatzfähig sind.

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen eine Reise in ein Corona-Risikogebiet nicht verbieten. Können Sie nach Ende Ihres Urlaubs allerdings nicht arbeiten, weil Sie unter Quarantäne gestellt wurden, muss Ihr Chef Ihnen keinen Lohn zahlen. Auch haben Sie dann keinen Anspruch auf andere Entschädigungen.

Tipp: In unserem weiteren Ratgeber erfahren Sie, welche Regeln in Bezug auf die Corona-Pandemie und Urlaub aktuell gelten.

Weniger Urlaubstage während Kurzarbeit

Wer aufgrund der Corona-Pandemie in Kurzarbeit geschickt wurde, hat auch weniger Urlaubstage. Der Urlaubsanspruch verringert sich entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeit. Wer zum Beispiel während des Lockdowns einen Monat gar nicht arbeiten konnte, muss auch den Urlaubsanspruch für einen Monat abziehen.

Beispiel: Sie haben 30 Urlaubstage im Jahr – das macht im Monat 2,5 Urlaubstage. Wer einen Monat in Kurzarbeit war und die Arbeitszeit Null Stunden betrug, hat nur noch Anspruch auf 27,5 Urlaubstage im Jahr.

Zwangsurlaub während Corona - schon gewusst?

Der Arbeitgeber kann Sie nicht in Zwangsurlaub schicken, wenn er aufgrund der Corona-Pandemie keine Beschäftigung für Sie hat. Grundsätzlich dürfen Sie selbst entscheiden wann Sie Urlaub nehmen möchten. Allerdings sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Ihren Jahresrurlaub bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres aufzubrauchen. Aufgrund der aktuellen Situation ist es sinnvoll, zusammen mit dem Arbeitgeber nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen - und zum Beispiel zunächst die Überstunden abzubauen.

Tipp: In unserem Ratgeber zum Arbeitszeitgesetz können Sie die allgemeinen Regelungen zum Thema nachlesen.

Kurzarbeit während Corona-Pandemie

Auch wenn im Alltag zumindest ein Stück weit durch die Öffnung der Friseure und des Einzelhandels Normalität einkehrt, ist das in der Wirtschaft eher weniger der Fall. So befinden sich noch immer viele Menschen in Kurzarbeit. Doch welche Rechte haben Sie, wenn auch bei Ihnen im Betrieb Kurzarbeit angeordnet wurde?

Wie funktioniert Kurzarbeit?

Kurzarbeit wird immer vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt und soll verhindern, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern kündigen, weil sie wegen der aktuellen Corona-Krise keine Beschäftigung für Sie haben. Wenn in Ihrem Betrieb Kurzarbeit angeordnet wurde, bedeutet das für Sie, dass Sie weniger Arbeiten müssen und weniger Geld dafür bekommen – finanziell jedoch trotzdem abgesichert sind. Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde im September 2020 von der Bundesregierung verlängert: Statt bis Ende 2020 wird der erhöhte Bezug von Kurzarbeitergeld nun bis Ende 2021 gezahlt.

Kurzarbeit während Corona: Wie viel Geld bekomme ich?

Wie viel Kurzarbeitergeld Sie bekommen, hängt von der Dauer der Kurzarbeit ab. Während es vor der Corona-Pandemie immer 60 Prozent des Nettogehalts waren (67 Prozent für Arbeitnehmer mit Kindern), wurde die Höhe des Kurzarbeitergeldes in der Corona-Pandemie zum März 2020 rückwirkend angepasst. Diese stufenweise Erhöhung ist bis Ende 2021 gültig.

 
Kurzarbeit vom 1. bis 3. Monat: 60 Prozent (67 Prozent für Eltern)
 
 
Kurzarbeit ab 4. bis 6. Monat: 70 Prozent (77 Prozent für Eltern)
 
 
Kurzarbeit ab 7. Monat: 80 Prozent (87 Prozent für Eltern)
 

Wichtig: Eltern mit der Steuerklasse V müssen selbst dafür sorgen, dass sie das erhöhte Kurzarbeitergeld bekommen. Der Kinderfreibetrag ist bei der Steuerklasse V nämlich nicht vermerkt. Sie müssen Ihren Arbeitgeber darauf aufmerksam machen, dass Sie Anspruch auf das höhere Kurzarbeitergeld haben.

Darf ich während der Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen?

Wenn Sie gerade in Kurzarbeit sind, dürfen Sie sich einen Nebenjob suchen, ohne dass dieser auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Das ist ebenfalls eine Sonderregelung, die während der Corona-Pandemie beschlossen wurde, und befristet bis Ende 2021 gilt.

Hinweis: Die einzige Bedingung: Sie dürfen insgesamt die Höhe des Lohns nicht überschreiten, den Sie vor der Kurzarbeit bekommen haben.

Beispiele, wie sich das Kurzarbeitergeld zusammensetzt und weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Kinderbetreuung und Arbeitszeit – diese Regeln gelten während Corona-Pandemie

Obwohl Kitas und Schulen mittlerweile wieder regulär geöffnet haben und die Betreuung der Kinder theoretisch gesichert ist, kann es doch in Einzelfällen zu Problemen kommen. Wenn es in der Kita oder Schule einen Corona-Verdachtsfall gibt oder das eigene Kind Symptome zeigt, muss der Nachwuchs Zuhause betreut werden. Doch was müssen Arbeitnehmer in diesem Fall tun?

Keine Betreuung für’s Kind: Muss ich Urlaub nehmen?

Eltern müssen „zumutbare Anstrengungen unternehmen“, um jemanden zu finden, der das Kind während der Arbeitszeit betreuen kann. Gelingt das nicht, greift das Leistungsverweigerungsrecht, wonach es unzumutbar für Eltern wäre, unter solchen Umständen zur Arbeit zu erscheinen. Das bedeutet, dass Sie sich keinen Urlaub nehmen müssen – aber der Arbeitgeber Sie für den Fehltag auch nicht bezahlen muss. Allerdings haben Eltern Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall, dazu wurde das Bundesinfektionsschutzgesetz ergänzt. Ähnlich wie beim Kinderkrankengeld haben sie Anspruch auf 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens – jedoch maximal 2.016 Euro.

Wichtig: Das gilt nur für Eltern, die Kinder unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, das ständige Betreuung braucht, haben.

Kinderbetreuung und Homeoffice: Ist das zumutbar?

Wer die Möglichkeit hat, im Homeoffice zu arbeiten, kann sich erst einmal glücklich schätzen. Allerdings gestaltet sich die Arbeit Zuhause deutlich schwieriger, wenn Sie Kinder haben, die am Vormittag nicht in die Schule oder Kita gehen können. Allerdings ist es im Homeoffice nicht so einfach, einen Anspruch auf Lohnentschädigung zu bekommen – auch wenn Eltern ihre Kinder während der Arbeitszeit betreuen müssen. Das geht nur unter besonderen Umständen:

Nämlich dann, wenn Sie sich die Arbeit im Homeoffice nicht frei einteilen können. Zum Beispiel, wenn Sie Meetings zu festen Zeiten haben, an denen Sie teilnehmen müssen und in dieser Zeit nicht auf Ihre Kinder aufpassen können. So können Sie zum Beispiel die Lohnersatzleistung nur für bestimmte Tage beantragen, an denen Sie nicht arbeiten und Ihre Kinder gleichzeitig betreuen können. Auch in diesem Fall müssen Sie als Angestellter das Geld bei Ihrem Chef beantragen. Wenn Sie selbstständig sind, dann stellen Sie den Antrag direkt an die zuständige Behörde Ihres Bundeslandes.

Unsere Empfehlung: Eltern bekommen während der Corona-Krise einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 150 Euro pro Kind. Das ist eine der vielen Maßnahmen des Corona-Konjunkturpakets, das die Bundesregierung beschlossen hat.

Corona und Arbeit - das sollten Sie tun

1
Informieren Sie sich genau dadrüber, welche Rechte Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben.
2
Falls Sie Probleme bei der Kinderbetreuung haben, können Sie prüfen, ob Sie Anspruch auf Lohnersatzleistungen haben.
3
Wenn Sie in Ihrem Urlaub verreisen wollen, sollten Sie sich über Risikogebiete informieren und eventuell die Quarantänezeit mit einplanen.
4
Wenn Sie in Kurzarbeit sind und Geldprobleme haben, dürfen Sie sich einen Nebenjob suchen, ohne dass Ihr Kurzarbeitergeld gekürzt wird.

Beitrag zuletzt aktualisiert von:

JASMIN MENCIN – RATGEBER-REDAKTEURIN

Jasmin Mencin - Redakteurin finanzen.net RatgeberJasmin Mencin ist seit Anfang 2021 Teil der Ratgeber-Redaktion. Sie ist zuständig für die Themen Robo-Advisor, Neobroker und Kryptowährungen. Ihr Studium in den Fächern Germanistik und Pädagogik hat sie mit einem Master abgeschlossen. Während ihres Studiums sammelte sie bereits erste Erfahrungen als Content Writerin im Bereich Sprachen.

Beitrag verfasst von:

JANA BUCH – EHEMALIGE RATGEBER-REDAKTEURIN

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Bildquelle: pichetw / Shutterstock.com

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