Geldnot in der Corona-Krise? Miete, Strom & Co. – so schieben Sie wichtige Zahlungen auf
Die Corona-Krise ist in Deutschland deutlich zu spüren: Viele Betriebe melden Kurzarbeit an, die Arbeitnehmer erhalten weniger Lohn, nicht alle Geschäfte dürfen öffnen. Was also können Sie tun, wenn Sie deswegen Ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen können? Wir verraten Ihnen, welche Sonderregelungen es gibt.

Zahlungsaufschub in der Corona-Krise - Zusammengefasst
Zahlungsaufschub in der Corona-Krise - Empfehlungen
Wenn Corona Existenzängste verursacht …
Das Coronavirus hat die gesamte Welt fest im Griff. Es gibt kaum ein Land, das nicht von den Maßnahmen zur Eindämmung des Virus betroffen ist. Doch eben diese Maßnahmen stürzen die Wirtschaft und die Menschen in die Krise. Alleine in Deutschland haben bis Mitte April 2020 über 725.000 Betriebe Kurzarbeit angemeldet – Tendenz steigend. Das ist nicht nur rein wirtschaftlich gesehen eine Katastrophe, die Corona-Maßnahmen treffen auch die Menschen hart, die beispielsweise Kurzarbeit antreten müssen. Kurzarbeiter erhalten lediglich 60 Prozent ihres normalen Lohns, haben sie Kinder, dann gibt es 67 Prozent.
Das reicht oft gerade einmal aus, um die Fixkosten zu decken, denn im Schnitt gibt jeder Deutsche 30 Prozent seines Einkommens nur für die Miete aus – in Ballungsräumen wie Berlin, München oder Hamburg sogar noch mehr. Auch Singles geben deutlich mehr als 30 Prozent für die Mieten aus. Doch was tun, wenn man sich das plötzlich nicht mehr leisten kann? Gibt es besondere Regelungen, die während der Corona-Krise greifen?
Ja, denn Ende März 2020 hat der Bundesrat in Deutschland Gesetzespakete verabschiedet, die die Menschen hierzulande unterstützen sollen. In unserem Ratgeber erklären wir Ihnen, welche neuen Regelungen ab dem 1. April 2020 gelten und was Sie tun können, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten.
Corona-Krise: Neues Gesetz soll Mietern helfen
Normalerweise dürfen Vermieter ihren Mietern fristlos kündigen, wenn sie von ihnen zwei Monate lang keine Miete erhalten haben. Das gilt jedoch nicht für Mietrückstände vom 1. April bis zum 30. Juni 2020. Wer aufgrund der Corona-Pandemie seine Miete in dem genannten Zeitraum nicht bezahlen kann, darf nicht gekündigt werden. Das hat der Bundesrat Ende März beschlossen. So sollen die Menschen geschützt werden, die jetzt besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Das gilt übrigens auch für Mieter und Pächter von Geschäftsräumen.
Das bedeutet natürlich nicht, dass jeder seine Mietzahlungen nun einfach wahllos stoppen und es auf die Corona-Pandemie schieben kann. Der Mieter muss glaubhaft begründen, warum er das Geld dafür nicht aufbringen kann.
Aber: Die Miete muss nachgezahlt werden. Auch dafür gibt es eine Frist von der Bundesregierung: Erst wenn der Mieter oder Pächter die versäumten Beträge bis zum 30. Juni 2022 nicht bezahlt hat, darf der Vermieter ihm kündigen.
Mietrückstände während Corona-Pandemie - Gründe
Der Vermieter kann seinen Mietern nicht wegen ausstehender Zahlungen von April bis Juni 2020, jedoch sehr wohl aufgrund von anderen Gründen weiterhin kündigen – zum Beispiel wegen Eigenbedarf. Die neuen Regelungen sind lediglich dafür gedacht, Kündigungen zu vermeiden bevor die staatlichen Hilfsprogramme angelaufen sind.
Arbeiten in Zeiten des Coronavirus - schon gewusst?
Alle Menschen spüren die Auswirkungen des Coronavirus und das nicht nur in ihrer Freizeit, sondern eben auch während der Arbeit. Ob Kurzarbeit, Homeoffice oder strenge Hygienemaßnahmen im Betrieb - die Arbeitsbedingungen haben sich stark geändert. In unserem Ratgeber zum Arbeitszeitgesetz lesen Sie, welche Regelungen es dazu im Bezug auf das Coronavirus gibt.
Corona-Krise: Welche Zahlungen jetzt aussetzen?
Wenn Sie unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind, können Sie nicht nur die Mietzahlungen aufschieben, sondern auch weitere Rechnungen. Verbraucher erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht. Dies bedeutet, dass Menschen, die unter den Auswirkungen der Corona-Maßnahmen leiden, die Zahlungen für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung bis vorerst zum 30. Juni 2020 aufschieben dürfen – dazu gehören Leistungen wie Strom, Wasser, Telefon oder Internet. Doch was bedeutet das genau?
Das heißt, dass Sie trotz Nichtzahlen nicht in Zahlungsverzug geraten und der Anbieter Ihnen keine Mahn- oder gar Inkassokosten berechnen, nicht gerichtlich gegen Sie vorgehen und Ihnen auch deswegen nicht kündigen darf. Natürlich darf der Anbieter Ihnen dann auch weder Strom, Internet noch sonstiges abstellen. Das gilt allerdings nur für Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, denn zu diesem Zeitpunkt waren die Auswirkungen der Corona-Pandemie in Deutschland noch nicht absehbar.
Vorsicht: Auch hier müssen Sie beweisen, dass Sie unter der Corona-Krise leiden. Das heißt, es muss einer der bereits oben genannten Gründe auf Ihre Situation zutreffen.
Kredite während Corona-Pandemie pausieren
Auch Verbraucherkredite können während der Corona-Krise aufgeschoben werden. Als Verbraucherkredit werden Darlehen bezeichnet, die zu privaten Zwecken aufgenommen wurden. Das gilt sowohl für Kleinkredite, zum Beispiel für ein Smartphone als auch für ein Auto oder eine Immobilie, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden. Wer aufgrund der Corona-Pandemie den Kredit nicht wie vereinbart zurückzahlen kann, muss vom 1. April 2020 bis zum 1. Juli 2020 keine Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen erbringen. Auch kann die Bank den Kredit deswegen nicht kündigen. Darlehen unter 200 Euro sind von den Regelungen jedoch ausgeschlossen.
In jedem Fall sollten Sie vor dem Aussetzen einer Zahlung mit Ihrer Bank sprechen. Die Bank kann einen Nachweis darüber verlangen, ob Sie wirklich von der aktuellen Situation betroffen sind – zum Beispiel ein Schreiben vom Arbeitgeber.
Kredit pausieren: Wie geht es nach der Corona-Pandemie weiter?
Nach Abklingen der Pandemie können Sie mit der Bank auch vereinbaren, wie es mit den Kreditzahlungen weitergeht. So kann sich der Vertrag zum Beispiel um die Monate verlängern, in denen Sie das Darlehen nicht bezahlen konnten. Damit kann eine Doppelbelastung verhindert werden.
Tipp: Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz hat auf seiner Internetseite die wichtigsten Fragen zum Thema Corona zusammengefasst und beantwortet.
Kredite während Corona-Pandemie - das sollten Sie wissen
Abos in der Corona-Krise kündigen – geht das?
Das öffentliche Leben ist seit Mitte März 2020 in Deutschland lahmgelegt. Konzerte wurden verboten, Fitness-Studios geschlossen und auch Theater, Museen oder Zoos wurden dicht gemacht. Bei einzelnen Veranstaltungen gab es bereits vor der Coronavirus-Pandemie klare Regeln: Wenn diese aus irgendeinem Grund nicht stattfinden können, muss der Veranstalter das Geld zurückerstatten. Anders sieht es bei bestehenden Abonnements aus. Wer ein Abo für ein Theater oder ein Fitness-Studio abgeschlossen hat, fragt sich nun zurecht, ob er die Zahlungen nicht einfach einstellen kann, wenn er schließlich keine Leistungen dafür bekommt. Doch das gestaltet sich von Fall zu Fall unterschiedlich.
Fitness-Studio wegen Corona kündigen
Gerade in Fitness-Studios sind Jahresverträge üblich – je länger man sich bindet, umso weniger kostet der monatliche Beitrag. Daher entscheiden sich viele gleich für einen Vertrag über einen Zeitraum von ein oder gar zwei Jahren. Dass das Fitness-Studio plötzlich geschlossen wird, damit rechnen weder Betreiber noch Kunden. Doch können Sie den Vertrag nun einfach so kündigen?
Die Antwort ist: Nein! Eine außerordentliche Kündigung in Bezug auf die Corona-Krise ist aktuell nicht möglich. Was allerdings viele Fitness-Studio-Betreiber anbieten ist, den monatlichen Beitrag zu pausieren. Sobald diese wieder öffnen dürfen, läuft der Vertrag wie gewohnt weiter. Wer bereits einen Jahresbeitrag im Voraus bezahlt hat, hat einen Anspruch auf Teilerstattung. Am besten informieren Sie sich in Ihrem Fitness-Studio darüber, welche Möglichkeiten angeboten werden.
Viele Fitness-Studios wurden in Zeiten von Corona einfallsreich: So bieten sie zum Beispiel online eigenen Trainingsprogramme, Beratungen und sogar Live-Fitness-Kurse an, um den Kunden Ersatzleistungen zu bieten. Pausieren Sie Ihren Vertrag, werden Sie eventuell auch keinen Zugang mehr zu diesen Leistungen haben.
Doch Anfang Juni dürfen bundesweit alle Fitness-Studios wieder öffnen – jedoch unter strengen Auflagen. Das bedeutet für die Mitglieder auch, dass sie zwar trainieren können, allerdings nicht so, wie sie es bisher gewohnt sind. Denn es gelten weiterhin Sicherheitsabstände und Hygienevorschriften. Außerdem haben auch kleinere Fitness-Studios mit Platzmangel zu kämpfen, damit der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. So kann es passieren, dass sich auch vor Ihrem Studio eine Schlange bildet und Sie warten müssen, bis Sie trainieren dürfen.
Das ist natürlich nicht die Leistung, für die Sie ursprünglich den Vertrag abgeschlossen haben. Doch auch hier gilt weiterhin: Eine Kündigung ist aufgrund des Coronavirus trotz der schwierigen Umstände nicht möglich. Und da die Studios mittlerweile offen sind, können Sie die Beiträge auch nicht mehr pausieren.
Wichtig: Fitness-Studios sind auf die Beiträge Ihrer Mitglieder angewiesen. Wenn zu viele Kunden ihre Mitgliedsbeiträge zurückziehen, gibt es nach der Corona-Krise vielleicht nur noch sehr wenige Fitness-Studios, in denen Sie trainieren können.

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Abos für Kultur- und Sportevents: Theater, Museen und Vereine
Noch schwieriger verhält es sich mit Dauerkarten für kulturelle Einrichtungen oder den Lieblingsverein. Denn hier wird der Preis nicht an einzelnen Veranstaltungen oder Spielen bemessen – dazu zählen Abonnements für Sportvereine, Museen, Theater aber auch Zoos. Hier ist es ratsam, einfach nachzufragen und auf die Kulanz der Einrichtungen zu hoffen. Gelegentlich sind auch in diesen Fällen Erstattungen möglich.
Anders verhält es sich bei Theaterkarten für mehrere Veranstaltungen: Wenn Sie zum Beispiel eine Karte für zehn Vorstellungen gekauft haben, kommt es darauf an, ob diese in dem genannten Zeitraum stattfinden können. Wenn nicht, haben Sie ähnlich wie bei Konzerttickets einen Anspruch auf Rückerstattung.
Und auch für kulturelle Veranstaltugen werde Ende Mai einige Lockerungen bekannt gegeben: So dürfen nicht nur Zoos und Museen wieder öffnen. Auch Kinos und Theater dürfen wieder Vorstellungen anbieten – wenn Sie die maximale Personenzahl von 100 Besuchern nicht überschreiten und trotzdem den Sicherheitsabstand wahren können.
Neue Regelungen für Veranstaltungstickets - schon gewusst?
Zum 20. Mai hat die Bundesregierung ein neues Gesetz beschlossen: Veranstalter, die aufgrund der Corona-Pandemie das Event absagen mussten, dürfen Ihren Kunden einen Gutschein ausstellen, statt das Geld zurückzuzahlen. Dieser Gutschein kann dann entweder für den Nachholtermin oder für eine andere Veranstaltung genutzt werden.
Das bedeutet für Sie als Kunde, dass Sie nicht auf die Rückzahlung des Geldes bestehen können. Es sei denn Sie können aufgrund von persönlichen Lebensumständen nicht am Nachholtermin zur Veranstaltung kommen. Falls das nicht der Fall ist, können Sie Ihr Geld erst zurückverlangen, wenn Sie bis zum 31. Dezember 2021 den Gutschein noch nicht eingelöst haben.
Hinweis:Anders als bei Veranstaltungstickets, können Sie das Geld für einen ausgefallenen Flug oder Pauschalurlaub zurückverlangen und müssen sich nicht mit einem Gutschein zufrieden geben.
Corona legt Sportsender lahm: Sky-Abos und andere Pay TV-Sender kündigen
Wozu brauche ich Sportsender, wenn keine Spiele stattfinden? Auch Sky, DAZN und Co. stehen aktuell in der Krise. Doch auch die Sender haben auf die Corona-Maßnahmen reagiert und bieten Ihren Kunden einen Ersatz an.
Rechnungen in der Corona-Krise - das sollten Sie tun
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