Kindesunterhalt

Düsseldorfer Tabelle 2023: So viel Unterhalt steht Scheidungskindern zu – die aktuelle Unterhaltstabelle

Die Düsseldorfer Tabelle verrät, wie viel Unterhalt Scheidungskinder erhalten. Wie die aktuelle Unterhaltstabelle zeigt, stehen unter Umständen auch volljährigen Kindern Zahlungen zu. In unserem Artikel zur Düsseldorfer Tabelle 2023 verraten wir, wie hoch der Kindesunterhalt aktuell ist und was Sie als Eltern tun müssen. Gleich zu Beginn gibt's die besten Tipps und beantworten wir die wichtigsten Fragen!

Düsseldorfer Tabelle 2023 - Empfehlungen & Tipps

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und der Mindestunterhaltsverordnung.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt dann ab dem 1. Januar bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 437 statt bisher 396 Euro, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 502 statt bisher 455 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 588 statt bisher 533 Euro monatlich.
Um Familien besonders zu unterstützen, wird das Kindergeld für alle Kinder auf jeweils 250 Euro pro Monat erhöht. Für das erste und zweite Kind bedeutet das eine Erhöhung um 31 Euro monatlich. Diese Zahlbeträge für den Unterhalt ergeben sich nach Abzug des Kindergeldes für Sie.

Düsseldorfer Tabelle - das Wichtigste in Kürze

Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Höhe von Unterhaltszahlungen und wird normalerweise jährlich aktualisiert.
Ziel der Düsseldorfer Tabelle ist es, die Rechtsprechung der Familiengerichte unter anderem bezüglich des Kindesunterhalts zu standardisieren.
"Unterhalt" sichert den Lebensbedarf einer Person - vollständig oder zumindest teilweise.
Düsseldorfer Tabelle 2020: So viel Unterhalt steht Scheidungskindern zu – die aktuelle Unterhaltstabelle

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Wer nach einer Scheidung wissen möchte, wie viel Unterhalt die gemeinsamen Kinder erhalten, muss einen Blick in die sogenannte Düsseldorfer Tabelle werfen. Diese Unterhaltstabelle gibt Auskunft darüber, welche Zahlungen Sie leisten müssen oder, wenn die Kinder bei Ihnen leben, welchen Unterhalt die Kinder von Ihrem (Ex-)Partner bekommen.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf. Seit 1962 regelt die Düsseldorfer Tabelle die Höhe von Unterhaltszahlungen mit dem Ziel, die Rechtsprechung der Familiengerichte unter anderem bezüglich Kindesunterhalt zu standardisieren. An der Düsseldorfer Tabelle orientieren sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts, sie hat aber keine Gesetzeskraft.

Der Kindesunterhalt ist aber nur ein Bereich der Düsseldorfer Tabelle, die insgesamt aus vier Teilen besteht: dem bereits ange­sprochenen Kindesunterhalt, dem Ehegatten­unter­halt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aktualisiert die Unterhaltstabelle in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag regelmäßig.

In diesem Ratgeberartikel liegt der Schwerpunkt auf dem Kindesunterhalt. Sie erfahren, wie hoch der aktuelle Kindesunterhalt 2023 ist, welche Faktoren die Höhe des Unterhalts beeinflussen, was in der Düsseldorfer Tabelle 2023 steht und was Sie als Eltern von Scheidungskindern tun müssen.

Was bedeutet "Unterhalt zahlen"?

Aus rechtlicher Sicht bezeichnet der Begriff "Unterhalt" die Verpflichtung eines Einzelnen, die Existenz eines anderen Menschen zu sichern. Das deutsche Unterhaltsrecht ist im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es keinen einheitlichen Unterhaltsanspruch gibt, einer Unterhaltszahlung gehen verschiedene Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Bedingungen voraus. Die Düsseldorfer Tabelle hilft dabei, diese Ansprüche und Bedingungen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

Ab 2023 bekommen Scheidungskinder mehr Geld

In der Düsseldorfer Tabelle 2023 wurden Änderungen bezüglich Kindesunterhalt zu Gunsten des Nachwuchses vorgenommen. In der Einkommensklasse bis 1900 Euro steigt der Mindestunterhalt für Kinder der Altersstufe bis fünf Jahre demnach ab dem 1. Januar 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 41 auf 437 Euro. Für Kinder von sechs bis elf gibt es dann 502 Euro und damit 47 Euro mehr. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind es insgesamt 588 Euro – 55 Euro mehr. Auch für volljährige Kinder sowie in den weiteren Einkommensgruppen steigen die Sätze.

Auf den Bedarf des Kindes wird weiterhin das Kindergeld angerechnet. Das Kindergeld beträgt ab 2023 einheitlich 250 Euro im Monat. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies für das erste und zweite Kind eine Erhöhung um 31 Euro und für das dritte Kind um 25 Euro. Die Hälfte des Kindergelds – 125 Euro – ist zu verrechnen mit dem Kindesunterhalt.

Wer muss Unterhalt zahlen?

Nur der Elternteil, bei dem sich das minderjährige und gemeinsame Kind selten oder zumindest nicht ständig aufhält, ist laut § 1612a BGB zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet. Sind die gemeinsamen Kinder volljährig und befinden sich in Ausbildung und/oder Studium, sind sowohl Mutter als auch Vater zum Unterhalt verpflichtet. Sie zahlen dann Kindesunterhalt entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.

Wie viel Unterhalt muss ich pro Kind zahlen?

Der Mindestunterhalt für minderjährige Trennungskinder richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung (mehr dazu können Sie in § 1612a BGB nachlesen). Ab 1. Januar 2023 gelten die Mindestunterhaltssätze, die bereits weiter oben genannt wurden und in der folgenden Tabelle übersichtlich dargestellt werden. 

Düsseldorfer Tabelle 2023 Kindesunterhalt

Netto­einkommen 0-5
Jahre
6-11
Jahre
12-17
Jahre
ab 18
Jahre
Prozent­satz Bedarfs­kontroll­betrag
bis 1.900 437 502 588 628 100 1.120/1.370
1.901 – 2.300 459 528 618 660 105 1.650
2.301 – 2.700 481 553 647 691 110 1.750
2.701 – 3.100 503 578 677 723 115 1.850
3.101 – 3.500 525 603 706 754 120 1.950
3.501 – 3.900 560 643 753 804 128 2.050
3.901 – 4.300 595 683 800 855 136 2.150
4.301 – 4.700 630 723 847 905 144 2.250
4.701 – 5.100 665 764 894 955 152 2.350
5.101 – 5.500 700 804 941 1.005 160 2.450
5.501 – 6.200 735 844 988 725 168 2.750
6.201 – 7.000 770 884 1.035 1.106 176 3.150
7.001 – 8.000 805 924 1.082 1.156 184 3.650
8.001 – 9.500 840 964 1.129 1.206 192 4.250
9.501 – 11.000 874 1.004 1.176 1.256 200 4.950

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Altersgruppen in Jahren, Beträge in Euro, Stand: 01. Januar 2023

Düsseldorfer Tabelle mit Zahlbeträgen

Wichtig: Der Mindestunterhalt ist nicht gleich der tatsächliche Zahlbetrag. Denn in der obigen Düsseldorfer Tabelle ist das Kindergeld noch nicht berücksichtigt. Dieses können Sie als Unterhaltspflichtige jedoch von dem Unterhalt abziehen. Die Folge: Steigt das Kindergeld, sinken Ihre tatsächlichen Zahlbeträge. 

Die folgende Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. In 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 250,00 EUR.

Düsseldorfer Tabelle 2023 Unterhalt mit Zahlbeiträgen

Netto­einkommen 0-5
Jahre
6-11
Jahre
12-17
Jahre
ab 18
Jahre
Prozent­satz
bis 1.900 312 377 463 378 100
1.901 – 2.300 334 403 493 410 105
2.301 – 2.700 356 428 522 441 110
2.701 – 3.100 378 453 552 473 115
3.101 – 3.500 400 478 581 504 120
3.501 – 3.900 435 518 628 554 128
3.901 – 4.300 470 558 675 605 136
4.301 – 4.700 505 598 722 655 144
4.701 – 5.100 540 639 769 705 152
5.101 – 5.500 575 679 816 755 160
5.501 – 6.200 610 719 863 806 168
6.201 – 7.000 645 759 910 856 176
7.001 – 8.000 680 799 957 906 184
8.001 – 9.500 715 839 1.004 956 192
9.501 – 11.000 749 879 1.051 1.006 200

Der Kindesunterhalt im Einzelfall – ein Beispiel

Um herauszufinden, welchen Betrag ein Barunterhaltspflichtiger monatlich zahlen muss respektive welcher Betrag Scheidungskindern jeden Monat von ihren geschiedenen Eltern zusteht, sind einige Daten wichtig: Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen, Alter des Kindes und verschiedene Faktoren, die den Kindesunterhalt beeinflussen wie der Eigenbedarf oder Schulden.

Damit das Lesen der Tabelle leichter fällt, hier ein kleines Beispiel: Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen beläuft sich auf 3.000 Euro. Sie werden damit entsprechend in der 4. Einkommensstufe zwischen 2.701 Euro und 3.100 Euro eingestuft. Ihr Kind ist 13 Jahre alt, was der 3. Altersstufe entspricht. In diesem beispielhaften Fall weist die Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 552 Euro im Monat aus.

In der Düsseldorfer Tabelle wird der monatliche Unterhaltsanspruch von zwei Unterhaltsberechtigten ausgewiesen. Haben Sie nur ein Kind oder mehr als zwei Kinder, dann können Ab- oder Zuschläge angemessen sein – es erfolgt dann möglicherweise die Einstufung in eine niedrigere oder höhere Nettoeinkommensgruppe. Welche Faktoren den Unterhaltsanspruch noch beeinflussen, zeigen wir im Folgenden auf.

Weitere Informationen rund um den Unterhalt können Sie übrigens auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nachlesen. Hier finden Sie außerdem alle notwendigen Antragsformulare.   

Wie wird die Düsseldorfer Tabelle berechnet?

Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zu ermitteln, ist in der Praxis die größte Schwierigkeit. Mit dem Nettoeinkommen auf der Gehalts- oder Lohnabrechnung hat dies in den seltensten Fällen zu tun – dazu und zu den Begrifflichkeiten der Tabelle im Folgenden mehr.

Unterhaltsbedarf und Zahlbetrag

Die obige Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sie stellt vielmehr eine Richtlinie dar. In der Tabelle wird der monatliche Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgewiesen. Der ausgewiesene Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag.

Der Zahlbetrag ändert sich beispielsweise bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter. Dann können Ab- oder Zuschläge angemessen sein, die eine Einstufung in einer niedrigeren oder höheren Gruppe nach sich zieht. Um den notwendigen Mindestbedarf zu decken, kann gebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe notwendig sein.

Notwendiger und angemessener Eigenbedarf

Sollte das verfügbare Einkommen auch dann nicht ausreichen, müssen die Interessen der Kinder höher bewertet werden als die des/der Unterhaltspflichtigen. Das heißt: Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.120 Euro pro Monat, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen jeden Monat 1.370 Euro. Hierin enthalten sind bis zu 520 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Überschreitet die Warmmiete den ausgewiesenen Betrag und in nicht unangemessener Weise, dann soll der Selbstbehalt erhöht werden.

Der angemessene Eigenbedarf beträgt normalerweise mindestens 1.650 Euro monatlich – insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern. In diesem Betrag ist eine Warmmiete bis zu 650 Euro inklusive.

Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen

Am Nettoeinkommen des oder der Barunterhaltspflichtigen errechnet sich der Kindesunterhalt. Von diesem Einkommen abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten eindeutig abgrenzen lassen. Dieser Betrag kann auch pauschal auf 5 Prozent des Nettoeinkommens geschätzt werden, dabei können mindestens 50 Euro (bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger) und höchstens 150 Euro pro Monat angesetzt werden. Wenn die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale übersteigen, dann müssen diese insgesamt belegt werden.

Schulden, sofern diese „berücksichtigungsfähig“ sind, sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. Berücksichtigungsfähig sind unter anderem Schulden, die bereits während des Zusammenlebens der Eltern gemacht wurden. Diese sind abziehbar, solange wenigstens der Mindestunterhalt (niedrigster Satz der Düsseldorfer Tabelle) gewährleistet ist.

Schulden, die vor Geburt des Kindes gemacht wurden, sind ebenfalls berücksichtigungsfähig. Das können beispielsweise BAföG-Schulden eines Elternteils oder Schulden zur Einrichtung der Wohnung sein. Bei Schulden, die später angehäuft wurden, ist der Grund der Verbindlichkeit entscheidend. Schulden, die durch den Kauf eines (unnötig) teuren Autos oder für eine Weltreise gemacht wurden, sind nicht abziehbar.

Tipp: Einen Überblick über die Leitlinien zum Unterhalt der Düsseldorfer Tabelle erhalten Sie auf der Internetseite des OLG Düsseldorf. Dort finden Sie Informationen zum unterhaltsrechlichen Einkommen, zum Kindesunterhalt, zum Ehegattenunterhalt sowie zum sogenannten Mangelfall.

Prozentsatz

Die erste Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) ist Ausgangspunkt für die weiteren Berechnungen in der Düsseldorfer Tabelle. In der ersten Zeile wird der Mindestunterhalt ausgewiesen (437 Euro), der Prozentsatz beträgt entsprechend 100 Prozent.

Alle weiteren (höheren) Prozentsätze drücken die Steigerung des Unterhalts der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe aus. Wird nun der Mindestunterhalt einer Altersstufe, zum Beispiel 588 Euro für die Altersstufe 3 (12 bis 17 Jahre), mit dem Prozentsatz einer bestimmten Einkommensstufe, zum Beispiel 110 Prozent bei Einkommensstufe 3 (2.301 bis 2.700 Euro), multipliziert, dann ergibt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Diesen können Sie als entsprechenden Eurobetrag in der Tabelle ablesen, in diesem Beispiel sind dies 647 Euro.

Bedarfskontrollbetrag

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Dieser Wert dient der Vorsorge einer Ungleichbehandlung und soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. So soll vermieden werden, dass der Unterhaltspflichtige finanziell schlechter gestellt ist als die Unterhaltsberechtigten.

Wird der Bedarfskontrollbetrag unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, so wird der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe angesetzt, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.

Tipp: Weitere Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2023 und zur Berechnung des Kindesunterhalts finden Sie auf der Internetseite des OLG Düsseldorf. Dort erfahren Sie auch, welchen Kindesunterhalt Sie als Unterhaltspflichtiger leisten müssen, wenn Sie nur ein Kind oder wenn Sie mehr als zwei Kinder haben.

Düsseldorfer Tabelle 2023 - das sollten Sie tun

1
Überprüfen Sie, wie hoch Ihr unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen ist. Gibt es beispielsweise Schulden, die berücksichtigungsfähig sind?
2
Bedenken Sie, dass Sie wegen der Erhöhung des Kindesunterhalts bei gleichbleibendem Kindergeld mehr Unterhalt an Ihre Kinder zahlen müssen.
3
Hat sich an Ihrer beruflichen Situation oder an Ihrer Einkommenssituation etwas geändert, dann bedenken Sie dies beim Kindesunterhalt.

Beitrag aktualisiert von:

JANINA SCHMIDT – RATGEBER-REDAKTEURIN

Janina Schmidt - Redakteurin finanzen.net RatgeberJanina Schmidt verstärkt seit Januar 2022 das Team der Ratgeber-Redaktion. Sie ist zuständig für die Themen Trading, Fonds und Recht. Während Ihres Studiums im Fach Kommunikation und Medienmanagement konnte sie bereits erste Erfahrungen als Online-Redakteurin im Bereich Produkt-Testberichte sammeln.

Beitrag verfasst von:

MARKUS GENTNER – REDAKTIONSLEITER RATGEBER

Markus Gentner - Redaktionsleiter finanzen.ch Ratgeber Markus Gentner leitet den Ratgeberbereich bei finanzen.net seit 2018. Zuvor war er fünf Jahre lang in der News-Redaktion tätig. Der studierte Journalist und Germanist baute sein Börsenwissen beim Deutschen Anleger Fernsehen DAF auf, bereits während seines Print-Volontariats spezialisierte er sich auf Ratgeberthemen.

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