Bis zum 31.12.2000 wurde die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. gewährt. Diese unterscheidet sich von der ab dem 01.01.2001 geltenden Erwerbsminderungsrente. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde für diejenigen eingeführt, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage waren, regelmäßig zu arbeiten oder ein Einkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überstieg. Personen, die weniger als zwei Stunden arbeiten konnten, galten als erwerbsunfähig. Für diejenigen, die zwischen zwei und acht Stunden arbeiten konnten, aber keine passende Teilzeitstelle fanden, galt dies ebenso. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit und seine Kriterien wurden bis zum Jahr 2000 mehrmals angepasst. So konnte aus einer vollen EU-Rente eine Rente wegen Berufsunfähigkeit werden, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten wurden. Zuletzt wurde der Einkommenswert bis zum 31.12.2000 auf 630 DM festgelegt, entsprechend einem Minijobeinkommen. Trotz der Abschaffung gilt das Gesetz nach wie vor für Personen, die diese Rente auch heute noch beziehen.