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Steuererklärung 2022: Jetzt Steuer selbst machen und Geld vom Finanzamt zurückholen

Machen Sie jetzt Ihre Einkommenssteuererklärung und holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück. Das kann sich lohnen, im Schnitt erhalten Arbeitnehmer 1.051 Euro. Was Sie absetzen können, wie Sie bei Ihrer Steuererklärung Fristen einhalten und was Sie bei der Steuererklärung 2022 beachten sollten, erfahren Sie im Folgenden. Zunächst gibt's aber interessante Tipps sowie spannende Empfehlungen!

Steuererklärung - Empfehlungen & Tipps

Auch aus steuerlicher Sicht ist das Jahr vergangene Jahr 2022 besonders: Wir zeigen Ihnen, was die Corona-Pandemie für Ihre Steuererklärung bedeutet.
So können Sie zum Beispiel wieder eine Homeoffice-Pauschale anrechnen lassen - oder müssen im schlimmsten Fall sogar Geld ans Finanzamt zurückzahlen.
Unsere Empfehlung: Machen Sie Ihre Steuererklärung am besten mithilfe einer Steuersoftware. Nutzen Sie beispielsweise Smartsteuer*. Bei diesem Anbieter zahlen Sie erst, wenn Sie die Steuerklärung auch wirklich abgeben.
Tipp: Wenn Sie als Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, dann tragen Sie Ihre Rente in die Anlage R ein.

Steuererklärung - das Wichtigste in Kürze

Steuererklärung selbst machen? Das kann sich für viele Arbeitnehmer lohnen, auch wenn sie gar nicht dazu verpflichtet sind.
Eine Steuererstattung gibt es in neun von zehn Fällen, durchschnittlich zahlt das Finanzamt 1.051 Euro zurück.
Sie können beispielsweise Fahrtkosten und andere berufliche Kosten absetzen. Auch Kirchensteuern, Spenden sowie Kosten für Handwerker oder Haushaltshilfen können Sie relativ leicht steuerlich geltend machen.
Steuererklärung: Jetzt Steuer selbst machen und Geld vom Finanzamt zurückholen

Warum Steuererklärung?

Die Frage, warum Sie als Steuerzahler eine Steuererklärung abgeben sollten, ist leicht be­ant­wor­tet: Wer seine Steuer macht, kann mit einer ordentlichen Erstattung vom Finanz­amt und mit einem finanziellen Extraplus für sein Girokonto rechnen. Im Schnitt gibt es vom Fiskus circa 1.051 Euro für Sie als Steuer­zahler zurück, das hat das Statistische Bundesamt errechnet. Unter Umständen kann die Steuererstattung aber auch deutlich höher ausfallen.

Legen Sie also am besten gleich los und machen Sie eine Aufstellung über alle Ausgaben rund um Haushalt, Job und Familie. Reichen Sie dann Ihre Steuererklärung 2022 frist­gerecht beim zuständigen Finanz­amt ein.

Steuererklärung 2022: Gibt es weitere Änderungen wegen Corona, Inflation und höheren Energiepreisen?

Das Coronavirus hat unser Leben komplett verändert – so auch unsere Arbeitswelt. Auch wenn einige Corona-Einschränkungen aufgehoben wurden, haben viele Arbeitnehmer 2022 hauptsächlich im Homeoffice verbracht, manche wurden in Kurzarbeit geschickt und Freiberufler waren auf Finanzhilfen angewiesen. Doch wie wirkt sich das auf Ihre Steuererklärung für 2022 aus? Hier hat der Bund bereits einige Regelungen getroffen:

Homeoffice während Corona-Pandemie von Steuer absetzen

Wer coronabedingt von Zuhause arbeiten musste und kein separates Arbeitszimmer hat, das er steuerlich geltend machen kann, könnte von der bestehenden Homeoffice-Pauschale profitieren. Die Homeoffice-Pauschale beträgt fünf Euro pro Tag – jedoch maximal 600 Euro im Jahr. Diese kann in der Steuer 2020, Steuer 2021 und Steuer 2022 angegeben werden und wird dann angerechnet, wenn kein Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Ab 2023 können sechs Euro pro Tag geltend gemacht werden und die Begrenzung der Homeoffice-Pauschale wird auf 1260 Euro angehoben.

Tipp: Ob Ihr Arbeitsplatz Zuhause die strengen Regeln des Finanzamtes erfüllt, um diesen als Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, erfahren Sie weiter unten im Artikel.

Die Homeoffice-Pauschale gehört zur Werbungskostenpauschale von 1.200 (ab 2023 1.230 Euro). Wer mit den gesamten Werbungskosten die Kosten von 1.200 Euro nicht übersteigt, dem bringt die Homeoffice-Pauschale nichts.

Hinweis: Arbeitsmittel können immer als Werbungskosten abgerechnet werden und haben nicht damit zu tun, ob Sie im Homeoffice arbeiten oder ein eigenes Arbeitszimmer haben.

Vorsicht: In den Jahren vor Corona sind die meisten Arbeitnehmer mehr als 200 Tage im Jahr ins Büro gefahren. 2020, 2021 und 2022 wird die Anzahl der Tage, die im Betrieb verbracht wurden, deutlich geringer sein, wenn der Arbeitsplatz ins Homeoffice verlagert wurde. Aus diesem Grund können Pendler weniger Ausgaben für den Arbeitsweg als Werbungskosten geltend machen.

Kurzarbeit wegen Corona: So wirkt sich das auf Steuer aus

Viele Menschen mussten auch 2022 in Kurzarbeit bleiben. Das bedeutet nicht nur weniger Gehalt, sondern vielleicht sogar eine böse Überraschung beim Steuerbescheid und muss eventuell Geld an das Finanzamt zurückzahlen! Der Grund ist, dass Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei ist, aber als zusätzliche Einnahme betrachtet wird. Es wird als Lohnersatzleistung betrachtet und unterliegt dem sogenannten „Progressionsvorbehalt“. Das Kurzarbeitergeld wird also im Nachhinein zum regulären Lohn hinzugerechnet und erhöht damit den Steuersatz und die Bemessungsgrundlage für das normale Gehalt.

Ob Sie aufgrund von Kurzarbeitergeld Steuern nachzahlen müssen, hängt von vielen Faktoren ab: zum Beispiel der individuelle Grenzsteuersatz oder die Steuerklassenverteilung bei Ehepaaren.

Wichtig: Wer im vergangenen Jahr Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben! Befreit sind Sie davon nur, wenn das Kurzarbeitergeld weniger als 410 Euro im Jahr betrug.

Corona-Bonus bis 1.500 Euro und Inflationsausgleichsprämie bis 3.000 Euro steuerfrei

Unabhängig von Kurzarbeit und Gehalt hatten Unternehmen bis März 2022 die Möglichkeit ihren Angestellten einen sogenannten Corona-Bonus zu bezahlen. Geld- und Sachleistungen im Wert von bis zu 1.500 Euro waren bis März 2022 gänzlich steuerfrei und müssen bei der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden. Wichtig ist nur, dass Ihr Arbeitgeber vermerkt hat, dass dieser einmalige Bonus aufgrund der Corona-Pandemie ausbezahlt wurde, damit Sie einen Nachweis beim Finanzamt haben.

Dasselbe gilt auch für Boni vom Staat – zum Beispiel den Pflegebonus, die Beschäftigte in Alten- oder Pflegeheimen erhalten. Vom Bund bekamen diese im Jahr 2022 zwischen 550 und 2.500 Euro zusätzlich. Auch dieser Bonus bleibt steuerfrei.

Seit Oktober 2022 bis Ende 2024 dürfen Unternehmen ihren Beschäftigten eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro zahlen. Diese Prämie wird nicht besteuert und es entfallen auch keine Sozialabgaben auf sie.

Selbstständige und Freiberufler könnten nachzahlen

Vor allem in der Kultur- und Kreativbranche gibt es viele Selbstständige und Freiberufler, die immens unter der Corona-Krise und dem Lockdown gelitten haben. Denn die meisten Leben von der Unterhaltungsbranche, die von heute auf morgen fast vollständig lahmgelegt wurde. Dafür wurden bis Juni 2022 Soforthilfen und Überbrückungshilfen ausgezahlt. Doch diese zählen ebenfalls als Betriebseinnahmen und müssen in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Das bedeutet, dass auch hier Steuerrückzahlungen fällig werden könnten.

Ehrenamtliche Helfer im Corona Impf- und Testzentrum

Wer sich als ehrenamtlicher Helfer engagiert hat, kann steuerfreie Ehrenamts- und/oder Überleiterpauschale von 840 Euro bzw. 2.000 Euro in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt auch für die Tätigkeit im privaten Impf- und Testzentrum. Diese Sonderregelung ist auf die Steuererklärung der Jahre 2020, 2021 und 2022 beschränkt.

Steuererklärung 2022 Frist – das ändert sich

Wie fast in jedem Jahr gibt es auch 2023 einige steuerliche Änderungen, die sich auf die Steuer­erklä­rung für 2022 auswirken. Beispiels­weise wurden einige Frei­beträge erhöht. Außerdem gilt die Stichtagverlängerung weiterhin. Statt dem 31. Juli gilt nun der 02. Oktober 2023. Hilft ein Steuerberater, ist für die Abgabe bis zum 31. Juli 2024 statt regulär bis zum 28. Februar 2024 Zeit.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird entfristet

Der Entlastungsbetrag wurde während der Corona-Pandemie eingeführt, um der besonderen Belastung von Alleinerziehenden Rechnung zu tragen. Für Menschen, die ihren Nachwuchs allein erziehen, gibt es damit einen besonderen Freibetrag zur Lohn- und Einkommenssteuer in Höhe von 4.008 Euro jährlich (4.260 ab 2023) für ein Kind, jedes weitere Kind erhöht den Freibetrag um 240 Euro. Ursprünglich nur als Corona-Hilfe für diese Bevölkerungsgruppe gedacht, bleibt ab 2022 der Entlastungsbetrag bis auf Weiteres bestehen.

Einnahmen aus Photovoltaikanlagen

Auf das Jahr 2022 vorgezogen wurde eine Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen. Dies gilt für die Erzeugung von Solarenergie bis zu einer Leistung von 30 kW pro Anlage auf, an oder in Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien. Insgesamt dürfen steuerfrei mehrere Anlagen betrieben werden bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW, wovon jede einzelne aber nicht die bereits erwähnten 30 kW überschreiten darf. Bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden darf pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit eine Solaranlage mit einer Leistung bis zu 15 kW steuerfrei betrieben werden. In allen Fällen ist es unerheblich, ob der Strom eingespeist oder selbst verbraucht wird.

Steuererklärung Frist: Zeit für die freiwillige Erklärung

Wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind, die Steuerformulare auszufüllen, kann es sich dennoch für Sie lohnen, freiwillig mit dem Finanzamt abzurechnen. Als Arbeitnehmer können Sie zum Beispiel Werbungskosten absetzen, beispielsweise für eine Fortbildung oder einen beruflich bedingten Umzug. Diese freiwillige Abrechnung können Sie rückwirkend für bis zu vier Jahre abgeben. Es reicht also, wenn ihre Erklärung für 2022 am 31. Dezember 2026 beim Finanzamt eingeht.

Steuererklärung mit dem Ehepartner oder doch getrennt?

In den meisten Fällen ist es für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner am günstigsten, wenn sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Dann können Sie vom Ehegattensplitting profitieren und Steuern sparen.

Für 2022 könnten Paare aber dabei Geld verschenken. Denn, wenn der Partner eine Abfindung erhalten oder Lohnersatz bezogen hat, kann es durchaus günstiger sein, auf den Splittingvorteil zu verzichten und die Einzelveranlagung zu wählen. Bei dieser geben dann beide Partner jeweils eine Steuererklärung ab.

Folgen des Kinderbonus

2022 haben Eltern für jedes Kind, für das sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, einen Bonus von 100 Euro erhalten. Familien mit höherem Einkommen müssen nun einplanen, dass sie den Bonus komplett oder teilweise wieder einbüßen.

Ob das der Fall ist, zeigt sich in mehreren Rechenschritten. Das Finanzamt ermittelt mit der Steuererklärung zunächst, wie hoch der Steuervorteil einer Familie dank der Steuerfreibeträge ist, die Eltern für ihre Kinder zustehen. Sollte der Vorteil größer sein als das ausgezahlte Kindergeld, zieht es dieses vom Vorteil ab. Dadurch wirklich nur der Rest dann noch steuermindernd aus.

Eltern haben vergangenes Jahr Kindergeld und Kinderbonus erhalten. Deshalb werden nun beide Posten mit den Steuerfreibeträgen verrechnet. Je nach Einkommen ist es möglich, dass Eltern nicht wie sonst von den Freibeträgen profitieren.

Neue Freibeträge

Für das Steuerjahr 2022 sind einige Freibeträge gestiegen, die sich auf die Steuerklärung auswirken können. Hier die Freibeträge, die der Gesetzgeber erhöht hat:

 
Der Grundfreibetrag liegt für 2022 bei 9.984 Euro für Ledige bzw. für Einzelveranlagte. Das sind 240 Euro mehr als im Jahr 2021.
 
 
Der Kinderfreibetrag ist für 2022 auf 2.810 Euro für jeden Elternteil und der Betreuungsfreibetrag auf 1.464 Euro gestiegen. Somit ergibt sich ein Freibetrag von 4.274 Euro (bzw. 8.952 Euro für Paare, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben)
 
 
Das Kindergeld liegt seit 2023 bei monatlich 250 Euro für jedes Kind.
 
 
Der Unterhaltshöchstbetrag liegt für 2022 bei 10.347 Euro.
 
 
Die Ausgaben für die Altersvorsorgeaufwendungen lassen sich für 2022 bis zu einer Höhe von 24.101 pro Person (48.202 Euro für Ehepaare) absetzen.
 

Erhöhter Freibetrag für Mitarbeiteraktien - schon gewusst?

Bisher ist war für Arbeitnehmer aus steuerlicher Sicht nicht sehr attraktiv, Firmenanteile des Arbeitgebers zu übernehmen. Der Steuerfreibetrag für die Vermögensbeteiligung lag gerade mal bei 360 Euro pro Jahr. Alles darüber hinaus müssen Beschäftigte als "Sachbezug" sofort versteuern. Seit dem 1. Juli 2021 gab es hier eine Änderung. Der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen ist auf 1.440 Euro jährlich erhöht worden.

Für Investment­fonds gelten neue Steuer­regeln

Seit 2018 gelten für die Be­steue­rung von Invest­ment­fonds neue Regeln. Als Anleger soll­ten Sie nun weni­ger Auf­wand haben mit Ihrer Steuer­erklärung. Das gilt vor allem, wenn Sie Fonds­­anteile bei einer deut­schen Depot­bank ver­wahren. Der Grund: Die Depot­bank führt die Abgeltungssteuer auf Fondserträge nun automatisch ab – mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber Investmentsteuerreformgesetz.

Bitcoin, Ethereum & Co. – Kryptowährungen von der Steuer absetzen

Krypto­­währungen wie Bitcoin, Ethereum oder Ripple wurden von der BaFin inzwi­schen als „Rech­nungs­­ein­heit“ einge­­stuft. Die digitalen Coins und Token unter­lie­gen damit steuer­­li­chen Auf­la­gen. Ge­winne, die durch eine Investition in Internet-Wäh­rungen er­zielt wurden, müssen aus diesem Grund in der Steuer­­erklä­­rung an­ge­­geben wer­den.

Aus­schlag­gebend dafür, ob auf eine Krypto­währung Steuern anfallen oder nicht, ist der Zeit­punkt des Kaufs und des Verkaufs, also letztlich die Halte­dauer. Wenn Sie in Bitcoin, Ethereum & Co. investiert sind, dann lesen Sie zu diesem Thema unseren Rat­geber Bit­coin-Steuer­erklärung und erfahren Sie, wie Sie eine Krypto­währung steuer­lich geltend machen.

Das ändert sich für Menschen mit Behinderung

Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung wurden 2021 deutlich angehoben, auf 384 Euro bis 7.400 Euro. Der Grad der Behinderung und das Kennzeichen bzw. der Pflegegrad sind für die Einstufung relevant. Bereits ab einer Behinderung von 20 Prozent wird ein Freibetrag gewährt.

Auch die Pflegepauschbeträge wurden angepasst und gelten nun gestaffelt ab Pflegegrad 2. Bisher wurden nur 984 Euro bei Pflegegrad 4/5 für Schwerstpflegefälle berücksichtigt. Dieser Wert wurden nun auf pauschal 600 Euro bis 1.800 Euro angehoben, welcher steuermindernd absetzbar ist.

Video: Steuern sparen beim Aktienhandel

Alle Gewinne, die Sie mit Aktien oder anderen Wertpapieren erzielen, sind steuerpflichtig. Dividenden und Kursgewinne müssen also grundsätzlich versteuert werden – wie Sie beim Aktienhandel die Steuerlast senken und wie Sie sich über die Steuererklärung Geld wieder zurückholen, verraten wir in diesem Video: Steuern sparen beim Aktienhandel

Steuererklärung: Was ist das?

Bevor wir Ihnen verraten, was Sie bei einer Steuererklärung alles steuerlich geltend machen können und worauf Sie beim Ausfüllen des Antrags achten sollten, beantworten wir hier nun zunächst zwei grundsätzliche Fragen: Was ist eine Steuerklärung und warum bekommen Steuerzahler bei Abgabe Geld vom Staat zurück?

Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer

Für die Steuererklärung ist es wichtig zu wissen, dass Steuer nicht gleich Steuer ist. Es gibt einen kleinen und feinen Unter­schied zwischen Lohnsteuer und Einkommen­steuer.

Die Lohnsteuer ist der Einkommensteuer untergeordnet. Alle Arbeitnehmer, die ein Einkommen durch eine un­selbst­ständige Tätig­keit erzielen, zahlen Lohnsteuer – und ge­ben entspre­chend eine Lohn­steuer­erklärung ab.

Erzielt ein Arbeitnehmer zum Beispiel durch Vermietung, Verpachtung oder Kapi­tal­ge­winne ein zusätz­liches Ein­kommen, dann wird auf dieses zusätz­liche Ein­kommen Ein­kom­mens­steuer erhoben. Die Steuer­erklä­rung des Arbeit­nehmers wird dann auto­matisch von der Lohnsteuererklärung zur Ein­kommens­steuer­erklärung. Von dieser Ein­kommen­steuer­erklä­rung ist die Lohn­steuer­erklärung ein Bestandteil.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Pensio­nistinnen und Pensio­nisten Lohn­steuer zahlen, Selbständige hin­gegen zahlen Ein­kommen­steuer.

Hinweis: Für die Steuererklärung ist diese begriff­liche Unter­scheidung nicht ent­schei­dend. Wichtig für Sie als Steuer­zahler ist aller­dings, dass es für Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer zusätz­liche Absetzbeträge, beson­dere Steuer­befreiungen und Sonder­be­stim­mungen für die Besteue­rung bestimmter „Sonstiger Bezüge“ gibt. Dies kann sich auf die Höhe Ihrer Steuererstattung auswirken.

Steuererklärung: Was bekomme ich zurück und warum?

Eine Steuer­erklärung zeigt dem Finanzamt, einfach gesagt, die Ein­kommens­verhält­nisse an. Anhand der Steuer­­erklä­rung können die Behörden die Höhe der Einkommen­­steuer er­mitteln, die jeden Monat anfällt. Manchmal kann es dabei vorkommen, dass Steuer­zah­ler inner­halb eines Jahres zu viel Steuern an den Fiskus abtreten. Das passiert dann, wenn über das Jahr hinweg (im Privatleben und im Zusammenhang mit der Arbeit) Ausgaben anfallen, die steuerlich absetzbar sind. Dazu gehören beispiels­weise Kosten für den Arbeits­weg, Hand­werk­erkosten oder Kosten zur Kinder­betreuung.

Die Steuer­erklärung hilft, die eigenen (zusätzlichen) Ausgaben dem Finanzamt mit­zuteilen und dort steuer­lich geltend zu machen. Im Ideal­fall profi­tieren Sie als Steuer­zahler so von einer Steuer­rück­erstattung.

Wichtig: In einigen Fällen kann es auch vorkommen, dass Steuerzahler im Laufe eines Jahres zu wenig Steuern gezahlt haben. Das trifft meistens auf Selbstständige zu, die häufig eine Steuernachzahlung leisten müssen.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Einige Steuerzahler geben freiwillig eine Steuererklärung ab, weil sie sich eine kräftige Steuererstattung erhoffen. Es gibt aber auch viele Steuerzahler, die eine Steuererklärung abgeben müssen. Dazu zählen folgende Gruppen:

Arbeitnehmer und lohnsteuerpflichtige Pensionäre mit den Lohnsteuerklassen III/V oder IV mit Faktor oder VI.
Arbeitnehmer und lohnsteuerpflichtige Pensionäre, die einen Extra-Freibetrag hatten oder die neben Gehalt oder Pension mehr als 410 Euro Einkünfte oder Lohnersatz wie Eltern-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld erhalten haben.
Ehepaare, die Einzelveranlagung wählen.
Rentner, deren Einnahmen nach Abzug von Frei-, Pausch- und Entlastungsbeträgen über 9.000 Euro (Ehepaare 18.000 Euro) liegen.
Kapitalanleger, die noch Erträge versteuern und darauf Kirchensteuer zahlen müssen.
Beamte, deren Vorsorgepauschale höher war als ihre Versicherungsbeiträge.
Selbstständige.

Steuererklärung: Was ist absetzbar?

Arbeitsweg, Hand­werk­erkosten, Kinder­betreuung, Spenden – wir führen Ihnen im Folgenden die wichtigsten Posten auf, die Sie in Ihrer Steuererklärung absetzen können. Darüber hinaus verraten wir Ihnen, wo Sie diese im Steuerformular eintragen müssen und worauf Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung achten sollten.

Werbungskosten

Alle Ausgaben rund um den Beruf werden als Werbungs­kosten bezeichnet. Sie als Steuer­zahler können für Fahrt­kosten, Fort­bildung, Arbeits­mittel und viele Dinge mehr eine Steuer­erstattung erhalten. Jeder Arbeitnehmer kann für 2022 einen Pauschalbetrag von 1.200 Euro steuerlich geltend machen (ab 2023 1230 Euro). Bei höheren Ausgaben ist es auch möglich, mehr abzusetzen, genaue Nachweise sind dann allerdings erforderlich. Zu den Wer­bungs­kosten, die in Paragraf 9 Einkommensteuergesetz gesetz­lich gere­gelt sind, zählen unter anderem fol­gende Aus­gaben:

 
Fahrten zur Ar­beit mit öffent­lichen Ver­kehrs­mitteln, mit einer Fahr­gemein­schaft oder mit dem eigenen Auto.
 
 
Reise­kosten, die bei einer Dienst­reise anfallen.
 
 
Berufs­bekleidung, zum Bei­spiel ein Labor­kittel oder Arbeits­schuhe.
 
 
Werk­zeug, das Sie zur Aus­übung Ihres Berufes brauchen, zum Bei­spiel die Frisör­schere.
 
 
Ver­bringen Sie einen Groß­teil Ihrer Arbeits­zeit zu­hause in einem Ar­beits­zimmer, dann können Sie auch dies absetzen.
 
 
Kosten, die bei einem Un­fall auf dem Weg zur Ar­beit entstan­den sind.
 
 
Eine Zweit­wohnung, die Sie aus beruf­lichen Grün­den brau­chen.
 
 
Kosten für einen (berufs­bedingten) Um­zug.
 
 
Die Kosten für eine zweite Aus­bildung.
 
 
Kosten, die für eine Be­wer­bung entstehen, zum Beispiel Be­wer­bungs­mappe und Papier.
 
 
Beiträge zu Berufs­ver­bän­den und Ge­werk­schaften.
 
 
Bestimm­te Ver­si­che­rungs­bei­träge wie die Berufs­haft­pflicht­ver­siche­rung oder die Arbeits­rechts­schutz­versiche­rung.
 
 
Ge­büh­ren für die Konto­führung.
 
 
Fach­bücher oder Fach­zeit­schrif­ten, mit denen Sie sich beruf­lich auf dem Lau­fen­den halten.
 
 
Anwalts­kosten und Ge­richts­kosten, zum Beispiel bei Strei­tig­kei­ten mit dem Ar­beit­geber.
 
 
Fort­bildungen oder Weiter­bildungen sowie Kosten für einen berufs­beding­ten Sprach­kurs.
 
 
Kosten, die für die Be­hand­lung von Berufs­krank­heiten ent­ste­hen.
 

Nicht zuletzt können Sie auch die Steuer­beratungs­kosten für die Er­stellung der Anlage N absetzen. In der Anlage N der Steuer­erklärung sind die Einnahmen aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit auf­geführt. Im Folgenden schlüsseln wir die wichtigsten Beispiele für Werbungs­kosten für Sie auf. Weitere Tipps und Tricks für Ihre Werbungskosten für Ihre Steuererklärung finden Sie in unserem Ratgeber.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind Gegenstände, die Sie brauchen, um Ihre beruflichen Aufgaben zu er­le­digen. Diese können Sie steuerlich geltend machen. Das können Fachbücher, eine Akten­tasche, Stifte und auch Geräte wie ein Computer oder ein Smartphone sein. Wichtig ist, dass Sie das Arbeitsmittel tatsächlich beruflich nutzen. Die kompletten Kosten dürfen Sie ansetzen, sobald Sie das Arbeitsmittel zu mehr als 90 Prozent beruflich nutzen.

Sie können ein­zelne Arbeits­mittel bis zu einem Kauf­preis von jeweils 952 Euro brutto (800 Euro netto + 19 Prozent Mehr­wert­steuer) voll absetzen. Diese Arbeits­mittel gelten als Gering­wer­tige Wirt­schafts­güter (GWG), bei denen eine Ab­schrei­bung über mehrere Jahre nicht not­wendig ist. Ha­ben Sie mehr für das ein­zelne Arbeits­mittel be­zahlt, dann müssen Sie den Kauf­preis über mehrere Jahre abrechnen. Möbel schreiben Sie beispielsweise über 13 Jahre ab. Für Computer und andere IT-Ausrüstung wurde die Nutzungsdauer heruntergesetzt: Arbeitsmittel, die mehr als 952 Euro brutto kosten, können nun vollständig im Jahr der Anschaffung abgerechnet werden, statt sie über 3 Jahre zu verteilen. Die neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2021. Die „Absetzung für Abnutzung“, wie Abschreibungen im Finanzamts-Deutsch heißt, legt das Bundesfinanzministerium fest – mehr dazu erfahren Sie hier.

Wichtig ist immer, dass Sie die Kosten nur zu dem Anteil absetzen können, zu dem Sie das Arbeits­mittel beruflich nutzen – die private Nutzung ist nicht absetzbar.

Auch immaterielle Wirtschaftsgüter, die Sie beruflich nutzen, sind absetzbar, zum Beispiel Software oder ein privater Telefon- und Internetanschluss. Einen Teil der Kosten des Te­le­fon- und Internetanschlusses können Sie steuerlich geltend machen. Das Finanzamt an­er­kennt 20 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens 20 Euro im Monat.

Tragen Sie die Ausgaben für die beruflich genutzten Arbeitsmittel in die Zeilen 41 und 42 der Anlage N Ihrer Steuererklärung ein.

Hinweis: Haben Sie Arbeitsmittel, die Sie für die Ausübung Ihres Berufes benötigen (zum Beispiel Berufs­bekleidung wie Arbeitsschuhe), selbst bezahlt, dann können Sie die Kosten absetzen. Die Kleidung muss aber fast ausschließ­lich zur beruflichen Nutzung bestimmt sein. Aber: Müssen Sie nach einem beruflichen Aufstieg einen bestimmten „Dresscode“ einhalten, dann haben Sie schlechte Karten. Ihre Kosten für den „Chefanzug“ wird das Finanzamt nicht anerkennen, weil eine private Nutzung möglich ist.

Arbeitszimmer

Wer einen Großteil seiner Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringen muss, kann die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Die Haupttätigkeit von Lehrern beispielsweise liegt außerhalb des Büros bzw. außerhalb der Schule, gleichzeitig bekommen sie aber kein eigenes Büro gestellt. Die Obergrenze für das Arbeitszimmer liegt bei 1.250 Euro.

Diese Obergrenze fällt weg, wenn das Arbeitszimmer nicht in der eigenen Wohnung liegt oder zumindest einen eigenen Eingang hat. Dann können sämtliche Kosten abgesetzt werden.

Bei der steuer­lichen Aner­kennung spielt neben Größe und Lage des Arbeits­zimmers in der Wohnung auch die Art der Nutzung sowie die Aus­stattung eine Rolle. In der Regel erwartet das Finanzamt eine „büromäßige Einrichtung“, die ins­beson­dere aus Schreib­tisch, Stüh­len, Rega­len und Akten­schrän­ken bestehen sollte. Betten, Fern­seher, Wasch­ma­schinen und andere (Freizeit-)Gegen­stände erwecken hin­gegen den An­schein einer pri­vaten Nutzung und sind in der Regel nicht absetz­bar. Es kommt dabei aber auf den Einzelfall an, denn das häus­liche Arbeits­zimmer eines Musikers oder Malers muss nicht zwingend „büromäßig“ eingerichtet sein.

Wichtig: Der Bundes­finanz­hof stellte in einer Grund­satz­entschei­dung fest, dass nur zeit­weise für die Arbeit genutzter Raum nicht steuerlich aner­kannt wird.

Fahrtkosten

Einen Teil der Ausgaben Ihres Arbeits­weges können Sie sich vom Finanzamt zurück­holen. Pro Kilo­meter gibt es eine Entfernungspauschale von 30 Cent. Seit Mai 2022 gilt für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale von 38 Cent – rückwirkend zum 1. Januar 2022. Das Verkehrsmittel spielt keine Rolle, es zählt allerdings nur die kürzeste Verbindung zur Arbeit und nur einfach, also nicht Hin- und Rückweg in Summe. Nicht absetzen lassen sich die Fahrtkosten zur Schule der Kinder.

In den Zeilen 31 bis 38 der Anlage N geben Sie die Adresse Ihrer Arbeits­stätte, die Ent­fer­nungs­kilometer sowie Ihre Arbeits-, Urlaubs- und Krank­heits­tage an. Wenn Sie für den Arbeitsweg öffent­liche Verkehrs­mittel wie Bus und Bahn nutzen, können Sie alter­nativ Ihre Aus­gaben für die Fahr­karten angeben. Das macht natürlich nur Sinn, wenn die Ticket­kosten höher sind als die pauschale Abrechnung nach Entfernungs­kilometer.

Tipp: Auch Ihre Fahrt­kosten zum Kauf von Arbeits­mitteln können Sie als Wer­bungs­kosten absetzen. Sind Sie bei­spiels­weise zum Möbel­haus gefahren, um einen neuen Schreib­tisch zu kaufen, können Sie dies ebenfalls steuer­lich gel­tend machen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haus­halts­hilfen, Pflege­dienste, Garten­arbeiten – für diese soge­nannten haus­halts­nahen Dienst­leistungen dürfen Sie in der Steuererklärung höchstens 20.000 Euro Kosten geltend machen, von denen bis zu 20 Pro­zent direkt von der Steuer abge­zogen werden. Der Höchst­betrag liegt pro Jahr entsprechend bei 4.000 Euro.

Haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie auch in der Zweit- oder Ferienwohnung steuerlich geltend machen. Der Maximalbetrag gilt allerdings für alle Wohnsitze zusammen.

Sie benötigen eine Rechnung über die Kosten und Sie müssen die fälligen Beträge an Ihre Hilfe überweisen. Die Ausgaben tragen Sie in Zeile 71 und 72 des Haupt­vordrucks ein. Die Kosten für Haus­halts­hilfen, die nur als Minijobber beschäftigt sind, lassen sich bis zu 2.550 Euro im Jahr geltend machen. Auch hiervon werden 20 Prozent von der Steuer gemindert.

Hand­werk­erleistungen

Für Handwerkerleistungen können Sie 6.000 Euro pro Jahr in Ihrer Steuer­erklärung gel­tend machen. Wie bei haushaltsnahen Dienst­leistungen lassen sich 20 Prozent di­rekt von den Steuern ab­ziehen, also 1.200 Euro. Material­kosten zählen dabei nicht.

Zu Handwerkerleistungen gehören unter anderem Maler­arbeiten, der Schorn­steinfeger oder der Aufbau von Möbeln. Auch die Kosten für die Reparatur oder die Wartung von Elektrogeräten wie Kühl­schrank, Herd oder Wasch­maschine werden vom Finanz­amt an­er­kannt.

Die Ausgaben für die Handwerkerdienste geben Sie in Zeile 73 des Haupt­vordrucks an. Mieter können entsprechende Posten der Neben­kosten­abrechnung als Hand­werk­er­leistungen absetzen.

Vorsicht: Bezah­len Sie auf keinen Fall in bar und lassen Sie sich eine Rech­nung vom Hand­werker ausstellen.

Versicherungen

Sie können einige Kosten rund um Versicherungen steuerlich geltend machen, aber nicht alle. Es gilt die Faustregel: Kosten Ihrer Lebens­führung, die unver­meidbar Ihre wirt­schaft­liche Leistungs­fähig­keit mindern, können Sie von der Steuer absetzen. Der Gesetzgeber definiert diese Kosten als Sonderausgaben.

Sie können entsprechend Versicherungsbeträge für sogenannte Alters­vor­sorge­auf­wen­dungen, also für die gesetzliche Rentenversicherung, für das Versorgungswerk und die private Rentenversicherung (Rürup-Verträge und Riester-Rente) absetzen. Außerdem können Sie sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen. Dazu gehören unter anderem die Ausgaben für folgende Versicherungen:

 
Arbeitslosenversicherung
 
 
 
 
Pflegeversicherung
 
 
Krankenzusatzversicherung, zum Beispiel eine Zahnzusatzversicherung
 
 
Krankentagegeldversicherung/Krankenhaustagegeldversicherung
 
 
 
 
Pflegezusatzversicherung
 
 
Unfallversicherung (für den Bereich Freizeit)
 
 
 
 
 
 
 
 
Risikolebensversicherung
 
 
Kapitallebensversicherung, wenn sie vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde
 
 
Sterbegeldversicherung (unter bestimmten Voraussetzungen)
 

Geben Sie die Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflege­versicherung in der Anlage Vorsorgeaufwand an, diese Kosten lassen sich absetzen. Bei der Kranken- und Pflege­versicherung können Sie nur Beiträge für die Basis­absicherung steuerlich geltend machen, Extras wie eine Chefarzt-Behand­lung erkennt das Finanzamt nicht an.

Tipp: Wenn Sie eine Unfallversicherung haben, die auch Berufs­unfälle abdeckt, dann können Sie die Hälfte der Versicherungs­prämie als Werbungs­kosten absetzen. Gleiches gilt auch bei einer Rechtsschutzversicherung mit Arbeits­rechts­schutz.

Hinweis: Nicht steuerlich geltend machen können Sie hingegen reine Sachversicherungen. Diese sind vermeidbar, weil sie weder der Vorsorge dienen noch für die Ausübung des Berufes erforderlich sind.

Spenden

Sind Sie im Verein aktiv und unterstützen Sie diesen, andere gemeinnützige Or­gani­sa­tio­nen oder poli­tische Parteien mit einer Spende? Dann können Sie Steuer­vorteile nutzen und bis zu 20 Prozent Ihrer Einkünfte dafür in Ihrer Steuer­erklä­rung geltend machen. Der Empfänger der Spende muss aber gemein­nützige, wohl­tätige oder kirch­liche Zwecke fördern.

Geben Sie in den Zeilen 46 bis 49 des Haupt­vordrucks die geleisteten Spenden an, eine Spenden­bestätigung der Organisation sollten Sie in jedem Fall besitzen. Haben Sie Beiträge an Gewerk­schaften geleistet, so tragen Sie diese als Werbungs­kosten in Zeile 40 der Anlage N ein.

Reparatur, Abschreibung und Umwidmung von Arbeitsmitteln

Damit Sie bei Ihrer Steuererklärung das Optimum herausholen, also eine möglichst hohe Steuererstattung erhalten, verraten wir Ihnen im Folgenden noch ein paar Besonderheiten: Neben den Anschaffungskosten für Arbeitsmittel können Sie auch weitere Kosten absetzen, die im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln entstehen. Teure Arbeitsmittel müssen Sie über mehrere Jahre abschreiben und private Arbeitsmittel können Sie nach einer Umwidmung ebenfalls steuerlich geltend machen.

Wartung, Reinigung und Reparatur von Arbeitsmitteln

Für Arbeitsmittel können Sie zusätzlich zu den Anschaffungskosten auch Reparatur-, Reinigungs- und Wartungskosten von der Steuer absetzen. Die meisten Finanzämter akzeptieren für Anschaffung, Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln einen Pauschalbetrag in Höhe von 110 Euro an. Am besten setzen Sie diesen Betrag immer dann an, wenn Sie keine höheren Aufwendungen nachweisen können.

Teure Arbeitsmittel müssen Sie abschreiben

Arbeitsmittel können Sie, wie bereits weiter oben ausführlich beschrieben, von der Steuer absetzen. Übersteigt ein Arbeitsmittel die Kosten von 952 Euro brutto, dann müssen Sie dieses über mehrere Jahre abschreiben. Das Bundesfinanzministerium legt in der sogenannten „Ab­schrei­bungs­ta­bel­le für all­ge­mein ver­wend­ba­re An­la­ge­gü­ter (AfA-Tabelle)“ fest, wie hoch die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Anlagegüter“ ist.

In der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Ta­bel­le „AV“) ist festgehalten, über wie viele Jahre Sie beispielsweise einen Computer, einen Drucker, ein Handy und Büromöbel absetzen müssen. Hier eine Auswahl:

 
Bildschirme/Monitore – 1 Jahr
 
 
Bürocontainer – 10 Jahre
 
 
CD-Player – 7 Jahre
 
 
Computer/PC – 1 Jahr
 
 
Drucker – 3 Jahre
 
 
Faxgeräte – 6 Jahre
 
 
Frankiermaschinen – 8 Jahre
 
 
Handy – 5 Jahre
 
 
Kopiergeräte – 7 Jahre
 
 
Laptops/Notebooks – 1 Jahr
 
 
Radios – 7 Jahre
 
 
Tresore – 23 Jahre
 

Umwidmung – privater Gegenstand wird nun beruflich genutzt

Werbungskosten können Sie auch für Wirt­schafts­güter steuermindernd ansetzen, die Sie lange Zeit privat genutzt haben, inzwi­schen aber beruf­lich verwenden. Ein Bei­spiel: Ein Bü­cher­regal, das vier Jahre in Ihrem Wohn­zimmer stand, nutzen Sie nun in Ihrem Ar­beits­zimmer als Regal für Ihre Fach­lite­ratur.

Damit Sie diesen ehemals privaten Gegenstand nun als Arbeits­mittel in Ihrer Steu­er­er­klä­rung geltend machen können, müssen Sie ihn „umwidmen“. Was zunächst kom­pli­ziert klingt, ist im Prinzip ganz einfach – wir führen das obige Bei­spiel fort:

Für Möbel, also auch für das Bü­cher­re­gal, gilt laut AfA-Tabelle eine Nutzungs­dauer von 13 Jahren. Sie müssen nun zu­nächst die An­schaf­fungs­kosten auf diese Zeit ver­tei­len. Nehmen wir an, das Regal hat 1.300 Euro gekostet, dann schrei­ben Sie entsprechend 100 Euro pro Jahr ab. Aber: Für die vier Jahre, in denen das Regal im Wohnzimmer rein privat genutzt wurde, dürfen Sie noch keine Werbungskosten in ihrer Steuererklärung absetzen. Sie dürfen nur den Restwert von 900 Euro steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Ihr Bücherregal für die Fachliteratur in Ihrem Arbeitszimmer verwendet wurde, können Sie jedes Jahr in Ihrer Steuererklärung 100 Euro als Werbungskosten ansetzen.

Tipp: Hat das Arbeitsmittel zum Zeitpunkt der Umwidmung noch einen Restwert von höchstens 952 Euro brutto, dann können Sie diesen Betrag sofort und in voller Höhe steuerlich absetzen. Das Bücherregal gilt dann als geringwertiges Wirtschaftsgut.

Vorsicht: In dem Jahr, in dem Sie das Arbeits­mittel gekauft haben, müssen Sie monats­genau abrechnen. Haben Sie das Bücher­regal oder das Handy erst im Juli gekauft, dann dürfen Sie im ersten Jahr auch nur sechs Monate ab­schrei­ben. Der Rest­wert des Arbeits­mittels liegt in den Folge­jahren entsprechend höher.

Abgabe der Steuererklärung – so geht’s!

Mit der Steuerklärung mussten in der Vergangenheit oft viele Quittungen und Belege eingereicht werden. Das ist seit der Steuererklärung für 2018 passé. Es ist deshalb noch leichter möglich, die Steuererklärung digital bzw. online an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Bleiben noch folgende Fragen offen: Welches Finanzamt ist überhaupt zuständig und worauf sollten Sie bei der Übermittlung der Steuererklärung achten?

Kontrolle der Steuererklärung auf Plausibilität

Haben Sie alle Unter­lagen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, sollten Sie diese einer Endkontrolle unterziehen. Die meisten Steuer­programme prüfen Steuererklärungen automatisch auf Plausi­bilität: Ist es beispielsweise möglich, dass Sie 365 Tage in einem Jahr gearbeitet haben? Oder kann es etwa sein, dass Sie trotz Eltern­zeit kein Eltern­geld erhalten haben? Steuer­programme schließen so Rechen­fehler oder Zahlen­dreher aus, die die Höhe der Steuer­erstattung so­wohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten beein­flussen könnten.

Auch Sie sollten eine solche Plausi­bili­täts­prüfung durchführen. Prüfen Sie Ihre An­gaben auf Richtigkeit. Damit Sie an alle steuer­lich absetz­baren Aus­gaben gedacht haben, sollten Sie sich darüber hinaus unter anderem fol­gende Fragen stellen: Haben Sie rund um Ihren Job mehr als 1.000 Euro aus­gege­ben, zum Beispiel für Fahrt­kosten, einen be­ruf­lich genutz­ten PC oder für einen Bildungs­urlaub? Haben Sie Ihre Kinder be­treuen lassen oder haben Sie Hand­werker und Helfer im Haus­halt beschäftigt? Haben Sie Geld für einen guten Zweck gespendet?

Steuererklärung: Welches Finanzamt ist zuständig?

Wenn die letzten offenen Fragen geklärt sind, dann müssen Sie Ihre Steuerklärung noch an Ihr Finanzamt übermitteln. Doch wie bekommen Sie das für Sie und Ihre Steu­er­er­klä­rung zuständige Finanzamt heraus?

Zunächst hilft Ihnen möglicherweise die Finanzamtsuche des Bundeszentralamts für Steu­ern. Nach Eingabe eines Ortes, einer Postleitzahl oder einer Bundes­finanz­amts­num­mer finden Sie dort neben der Adresse des Finanzamts auch Telefonnummer und Öff­nungs­zei­ten.

Grund­sätzlich ist fest­zuhalten, dass Sie sich immer an das Finanz­amt wenden müssen, in dessen Bezirk Sie Ihren festen Wohn­sitz haben. Wenn Sie im Jahr der Steuer­erklä­rung in Köln gelebt haben, in­zwi­schen aber in Karl­sruhe wohnen, dann ist das Finanz­amt in Karls­ruhe Ihr Ansprech­partner. Haben Sie mehrere Wohnsitze in Deutschland, dann ist ent­schei­dend, an welchem Ort Sie sich häufiger aufhalten. Wenn Sie verheiratet sind, ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem sich Ihre Familie über­wiegend aufhält.

Hinweis: Sie brauchen sich übrigens keine Sorgen machen, wenn Sie Ihre Steuer­erklä­rung aus Ver­sehen bei Ihrem alten Finanz­amt ein­ge­reicht haben. Dieses prüft Ihre An­ga­ben und leitet dann sämt­liche Unter­lagen an das neue und für Sie nun zus­tän­dige Fi­nan­zamt weiter. Damit es dabei keine Probleme gibt, müssen Sie Ihre aktuelle Melde­an­schrift und Ihre per­sön­liche Steu­er­iden­ti­fika­tions­nummer (IdNr) korrekt in der Steuer­erklä­rung angegeben haben.

Wie kommt die Steuererklärung ins Finanzamt?

Sie haben mehrere Möglichkeiten, Ihre Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt einzu­reichen. Kostenlos und besonders einfach übermitteln Sie die Unterlagen mit Elster, dem Internet-Portal der deutschen Finanzverwaltung.

Steuererklärung einreichen per Elster

Sie müssen sich dort einmalig mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrer Steuer­iden­tifi­ka­tions­num­mer re­gistrieren. Nachdem Sie ein On­line-Zer­tifi­kat (elektronische Signatur) erhalten haben, können Sie Ihre Steuererklärung ohne Unterschrift online versenden.

Wenn Sie sich nicht authentifizieren lassen wollen, können Sie alternativ auch Els­terFor­mu­lar für Ih­re Steuer­erklärung nutzen. Auch damit übermitteln Sie die Steuer­klärung elek­tro­nisch an das Finan­zamt, müssen aber eine sogenannte kom­pri­mierte Steuer­erklä­rung aus­drucken und diese unterschreiben. Die unter­schrie­bene Steuer­er­klärung müssen Sie dann per Post oder persönlich bei Ihrem zuständigen Finan­zamt einreichen.

Wichtig: Bei letzterer Variante gilt das Eingangsdatum der postalischen Einsendung und nicht das Datum der elektronischen Übermittlung.

Steuererklärung einreichen mit kostenpflichtiger Steuersoftware

Eine kostenpflichtige Steuersoftware kann Ihnen nicht nur beim Erstellen der Steu­er­er­klä­rung helfen, sondern auch bei der Über­mitt­lung der Daten an das Finanz­amt. Allerdings gibt es eine Zer­tifi­zie­rung, mit der Sie alles online abschicken können, nur im „Online-Fi­nanz­amt“ Elster. Das heißt, dass Sie sich immer in Elster registrieren müssen, auch wenn Sie ein kostenpflichtiges Steuerprogramm zum Ausfüllen der Unterlagen nutzen. Nur mit Elster-Registrierung dann können Sie Ihre Steuererklärung übers Internet übermitteln – ohne Ausdruck und Unterschrift.

Tipp: Die besten Steuerprogramme haben wir in unserem umfangreichen Vergleich unter die Lupe genommen.

Steuererklärung per Post versenden

Sie können die Steuer­erklä­rung nach wie vor selbst­ver­ständ­lich auch in Papier­form und per Post­zustellung beim zu­ständi­gen Finanz­amt ein­reichen. Das geht bei­spiels­weise, in­dem Sie die am Computer aus­gefüll­ten For­mulare aus­drucken. Sie können aber auch (noch) die ganz klassi­sche Va­rian­te wählen und die amt­lichen For­mulare hand­schrift­lich aus­füllen und unter­schrei­ben. An die For­mulare ge­langen Sie zum einen über den For­mu­lar­server der Bundes­finanz­verwal­tung oder über ein Finanzamt vor Ort. Dort liegen in der Regel Blanko-Formulare für eine Steuer­er­klä­rung meist im Eingangs­bereich aus.

Haben Sie alles aus­gefüllt und unter­schrieben? Dann schicken Sie die Steuer­erklä­rung per Post an Ihr zustän­diges Finan­zamt oder geben den Um­schlag per­sön­lich vor Ort ab.

Vorsicht: Selbst­ständige, Gewerbe­trei­bende, Land- und Forst­wirte sowie Privat­haus­halte mit Foto­voltaik-Anlage dürfen Ihre Steuer­er­klä­rung nur noch elektro­nisch über­mitteln. Auch Selbst­stän­dige im Neben­erwerb dürfen keine Steu­er­klärung in Papier­form ein­rei­chen.

Steuererklärung – hier holen Sie sich Unterstützung

Wichtig bei der Steuererklärung Abgabe 2022 ist vor allem die frist­gerechte Abgabe. Be­ginnen Sie also früh mit dem Aus­füllen Ihrer Steuer­erklärung. Das gilt vor allem dann, wenn Sie damit noch keine Routine haben oder sich in Ihrem Leben etwas grundsätzlich geändert hat (Hochzeit, Nachwuchs, Umzug).

Damit Sie alle Änderungen bei Ihrer Steuererklärung beachten und nicht die Fristen verpassen, kön­nen Sie sich auch Unterstützung holen. Nutzen Sie die Angebote vor allem dann, wenn Sie zum ersten Mal eine Steuer­erklä­rung selbst machen oder Ihr Steuerfall kompli­zierter ist als sonst, weil Sie zum Beispiel Kapital­­erträge erzielt haben oder eine Immo­bilie ver­mie­ten.

Hilfe bekommen Sie unter anderem von einem Steuer­berater. Wenden Sie sich am besten an die Bundes­steuer­berater­kammer (BStBK) oder an den Deutschen Steuer­be­ra­ter­­verband (DStV). Unter anderem bietet der DStV einen Steuerberater-Suchservice, mit dem Sie die passende Unterstützung für Ihr Steuerproblem finden können. Alternativ können Sie sich auch an einen Lohn­steuer­hilfe­ver­ein wenden und sich dort beraten lassen.

Steuererklärung - das sollten Sie tun

1
Machen Sie die Steuererklärung selbst, dann nutzen Sie am besten Elster oder eine kostenpflichtige Steuersoftware.
2
Machen Sie zum ersten Mal eine Steuererklärung selbst oder hat sich in Ihrem Leben grundsätzlich etwas verändert, dann holen Sie sich Unterstützung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
3
Unterziehen Sie Ihre Steuererklärung einer Plausibilitätsprüfung, bevor Sie diese beim Finanzamt einreichen.
4
Bewahren Sie Belege und Quittungen noch mindestens 12 Monate nach Erhalt des Steuerbescheids auf. Bei Nach­fra­gen kann das Finanzamt weiterhin jederzeit Belege anfordern.

Beitrag verfasst von:

MARKUS GENTNER – REDAKTIONSLEITER RATGEBER

Markus Gentner - Redaktionsleiter finanzen.ch Ratgeber Markus Gentner leitet den Ratgeberbereich bei finanzen.net seit 2018. Zuvor war er fünf Jahre lang in der News-Redaktion tätig. Der studierte Journalist und Germanist baute sein Börsenwissen beim Deutschen Anleger Fernsehen DAF auf, bereits während seines Print-Volontariats spezialisierte er sich auf Ratgeberthemen.

*Das bedeutet das Sternchen: Unsere Ratgeber-Artikel sind objektiv recherchiert und unabhängig erstellt. Wir wollen so möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig Vermögen aufzubauen und in Finanzfragen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Damit unsere Informationen kostenlos abrufbar sind, werden manchmal Klicks auf Verlinkungen vergütet. Diese sogenannten Affiliate Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen. Geld bekommt die finanzen.net GmbH, aber nie der Autor individuell, wenn Leser auf einen solchen Link klicken oder beim Anbieter einen Vertrag abschließen. Ob die finanzen.net GmbH eine Vergütung erhält und in welcher Höhe, hat keinerlei Einfluss auf die Produktempfehlungen. Für die Ratgeber-Redaktion ist ausschließlich wichtig, ob ein Angebot gut für Anleger und Sparer ist.

🌳Das bedeutet das Bäumchen: Anlageprodukte, die im Sinne des Emittenten als nachhaltig klassifiziert werden, zeichnen wir mit einem Bäumchen-Symbol aus.

Bildquelle: filmfoto / Shutterstock.com

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