Schwesig gibt die Antwort

Pflegezeit: Neue Regeln für Angehörigen-Pflege

03.01.15 15:00 Uhr

Pflegezeit: Neue Regeln für Angehörigen-Pflege | finanzen.net

Seit Januar gelten neue Regeln für die Pflege von Angehörigen. Wie die neue Familienpflegezeit funktioniert und Arbeitnehmer entlastet.

von Michael H. Schulz, €uro am Sonntag

Altkanzler Gerhard Schröder hatte es 1998 noch abwertend Ministerium für "Familie und Gedöns" genannt. Heute werden im Ressort von Bundesfamilien­ministerin Manuela Schwesig die wichtigsten Fragen unserer Gesellschaft ­beantwortet: Wie können mehr Frauen Familie und Beruf vereinbaren? Wie sieht gute Kinderbetreuung aus? Wie organisieren wir die Betreuung von alten Menschen? Letztere Frage hat Schwesig nun mit einem Gesetz teilweise beantwortet. Das "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf" regelt die bezahlte Auszeit vom Job für die Familienpflege neu und bringt viele Vorteile für Berufstätige, die Angehö­rige pflegen müssen.

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Wie schwer es diese Menschen haben, weiß Schwesig aus eigener Erfahrung. Die mit 40 Jahren jüngste Ministerin in Angela Merkels Kabinett erlebt nach ­eigenen Angaben selbst, was die sogenannte Sandwich-Generation durchlebt. Die ehemalige Steuerfahnderin gehört zu jenen Berufstätigen zwischen 40 und 60 Jahren, die aufgrund längerer Ausbildungszeiten ihrer Kinder und der längeren Lebenserwartung ihrer Eltern von zwei Seiten in die Zange genommen werden. Da ihr Vater, der auf einer Baustelle malochte, kaum noch laufen kann, fragt sich die Schwerinerin schon, wie es weitergehen soll, wenn es ihrem Vater schlechter geht.

Solche Fragen stellen sich immer mehr Berufstätige. Stürzt ein Elternteil oder erleidet einen Schlaganfall, sind die Kinder gefordert. Manche treten kürzer oder hängen den Job gleich ganz an den Nagel. Denn ärztliche Gutachten zu ­besorgen, Bankvollmachten einzuholen und einen ambulanten Pflegedienst zu organisieren kostet viel Zeit und noch mehr Nerven. Das arbeitnehmerfreundliche Care-Paket von Schwesig macht es Pflegenden an vielen Stellen leichter.

Lohnersatz in der Kurzzeitpflege. Erstmals erhalten Beschäftigte 2015 Lohnersatz für die zehntägige Auszeit vom Job, wenn sie nahen Angehörigen helfen. Dieses Pflegeunterstützungsgeld ist bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu beantragen.

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Grundsätzlich orientiert sich diese Lohnersatzleistung am Kinderkrankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung und beträgt bis zu 90 Prozent des Nettolohns. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten wird nur der Lohn bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung berücksichtigt. Bei privat versicherten Pflegebedürftigen zahlen deren Versicherungen. Rund 100 Millionen Euro kostet Schwesigs Hilfe für die Helfer.

Das bezahlen alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber im neuen Jahr mit höhe- ren Pflegeversicherungsbeiträgen. Allgemein steigt der Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent des Bruttogehalts und beträgt damit maximal 96,94 Euro. Die Hälfte davon zahlen Arbeitgeber. Kinderlose tragen ab dem 23. Lebensjahr den Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkte sogar allein. Auch in der privaten Pflegeversicherung steigen die Beiträge.

Die bezahlte Auszeit von bis zu zehn Tagen im akuten Pflegefall ist nicht die einzige Erleichterung. Wer sich länger um nahe Angehörige kümmern muss, hat in Betrieben mit mehr als 15 Mitar­beitern einen einklagbaren Rechtsanspruch, bis zu sechs Monate ganz auszusteigen - bei gleichzeitiger Jobgarantie, aber ohne Lohnersatzleistung.

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Den Staat anpumpen. Berufstätige können für diese Zeit direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln ein zinsloses Darlehen beantragen, das nach der Pflegezeit zurückzuzahlen ist. Wer dann klamm ist, kann einen Antrag auf Stundung oder sogar Erlass stellen. Der Pferdefuß: Der Kredit deckt maximal die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. In der Regel werden also pflegende Angehörige zusätzlich auf das Pflegegeld angewiesen sein, das die Pflegekassen für die häusliche Pflege zahlen, oder auf Leistungen aus einer privaten Pflegetagegeld­police des Pflegebedürftigen.

Wer sich danach weiter um seine ­Angehörigen kümmern will, kann im ­Anschluss an diese komplette Auszeit weiter in Teilzeit jobben und die wöchentliche Arbeitszeit auf 15 Stunden begrenzen. Kombiniert darf die komplette Auszeit und die Teilzeit aber nicht länger als 24 Monate dauern. Diese Grenze wird jedoch Makulatur, wenn sich Geschwister die Pflege, etwa ihrer Eltern, teilen.

Wichtig: Arbeitnehmer sollten dem Arbeitgeber die Familienpflegezeit mindestens acht Wochen vor Beginn an­kündigen. Eine grundsätzliche Widerspruchsfrist gegen die Familienpflegezeit hat der Arbeitgeber nicht. Er kann nur aus "dringenden betrieblichen Gründen" ablehnen. Doch dieser Begriff ist dehnbar wie Gummi. "Im Zweifel wird die Auseinandersetzung darüber vor den Gerichten geklärt, was die Unternehmer, aber auch Mitarbeiter Zeit, Nerven und Geld kostet", meint Lutz Goebel, Präsident des Verbandes "Die Familienunternehmer". Arbeitsrechtler raten Interessierten deshalb, Details schriftlich zu vereinbaren.

Dieser einklagbare Rechtsanspruch zielt vor allem auf kleinere Unternehmen ab. Bei größeren Familienunternehmen, beispielsweise bei Villeroy & Boch gibt es bereits eine Betriebsvereinbarung über die Familienpflegezeit. Mithilfe eines ­sogenannten Familienpflegezeitmodells können Mitarbeiter ihre Arbeitszeit flexibel anpassen.

Steuerfreier Arbeitgeberbonus. Auch steuerlich will Vater Staat pflegende Arbeitnehmer entlasten. Dafür muss Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble noch das Einkommensteuerrecht ergänzen. Zahlt etwa der Chef zusätzlich zum Arbeitslohn Leistungen für die Pflege, soll dieser geldwerte Vorteil im neuen Jahr einkommensteuerfrei sein. Heute schon kann jeder, der nahe Angehörige daheim pflegt und dafür nicht entlohnt wird, den Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr geltend machen. Wer höhere Aufwendungen hat, muss diese konkret nachweisen.

Sehr freundlich für Arbeitnehmer ist die Regelung zum Kündigungsschutz gestaltet. Er gilt bereits ab Ankündigung einer Pflegezeit. Da es keine ausdrückliche Begrenzung für diese Ankündigungsfrist gibt, können sich Arbeitnehmer mit der Ankündigung einer Familienpflegezeit einer drohenden verhaltensbedingten oder betrieblichen Kündigung durch den Chef entziehen.

Es muss sich nur ein naher Angehö­riger finden, der per ärztliches Testat als Pflegefall gilt und notfalls mitspielt. Denn die tatsächliche Pflegezeit muss gar nicht sechs Monate dauern. Trotz dieser möglichen Probleme für Unternehmen: Schwesig hat Arbeitnehmern mit Pflegefall in der Familie sehr geholfen. Wer betroffen ist, für den ist das alles andere als Gedöns.

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