Falschberatung

Versicherer bleiben in der Pflicht

12.05.13 12:00 Uhr

Geschädigte Anleger dürfen bei Falschberatung auf Rechtsschutz pochen.

von Martin Reim, Euro am Sonntag

Wer eine Rechtsschutzpolice besitzt, hat bei Prozessen wegen fehlerhafter Anlageberatung künftig bessere Chancen auf Kostenübernahme. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte zwei Klauseln, die in vielen Versicherungsverträgen enthalten sind, für unwirksam.

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Danach dürfen die Anbieter keine Leistungen mit dem Hinweis verweigern, es handle sich bei den umstrittenen Investments um „Effektengeschäfte“ oder „Kapitalanlagemodelle, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung“ anwendbar seien. Solche Begriffe sind laut BGH rechtlich nicht exakt definiert und für Verbraucher intransparent. Erstritten hat die Entscheidungen, die gegen die Versicherer R + V und WGV ergingen, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ). Deren Referent Markus Feck sagt: „Alle Opfer der Finanzkrise, die wegen Falschberatung klagen wollen, sollten mit Hinweis auf diese Urteile auf eine Deckungszusage pochen.“ Gute Chancen auf eine nachträgliche Kosten­übernahme hätten auch jene, die bereits einen Prozess geführt haben. Allerdings seien hier Verjährungsfristen zu beachten.

Wenn der Versicherer eine Kostenübernahme innerhalb der vergangenen drei Jahre abgelehnt habe, ist er aus Fecks Sicht zur Zahlung verpflichtet. Bei älteren Fällen könne der Versicherte argumentieren, dass er erst durch die BGH-­Entscheidung von der Rechtswidrigkeit der Klauseln erfahren habe. „So betrachtet beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst Anfang 2014“, sagt Feck. So lohne es sich etwa für Lehman-Kläger, nachträglich auf ihre Rechtsschutzversicherung zuzugehen.

Sicherlich leer gehen nach Meinung von Markus Feck viele Lehman-Geschädigte aus, die nicht vor Gericht gezogen sind. Denn die Ansprüche gegen Anlageberater seien größtenteils binnen drei Jahren verjährt. Die Verbraucherzentrale will in der kommenden Woche auf www.vz-nrw.de Musterbriefe an Rechtsschutzversicherer stellen. Wenn diese eine Deckungszusage machen, übernehmen sie bei Vergleichen und verlorenen Prozessen üblicherweise die Kosten für das Gericht sowie für den eigenen und den gegnerischen Anwalt.