Kryptosteuer: Die Bundesregierung will die einjährige Haltefrist abschaffen und Krypto wie Aktien besteuern. Was Anleger jetzt wissen müssen.
von Jens Jüttner
Veröffentlicht am
Der Bitcoin und andere Kryptowährungen spalten. Die einen lieben ihn als einzige Möglichkeit, aus dem staatlich kontrollierten Geldsystem zu entfliehen, die anderen sehen in ihm nichts weiter als eine Spekulation ohne Wert. Und dann gibt es die Bundesregierung. Sie vereint beide Lager. Einerseits verteufelt sie die dezentrale Währung, andererseits möchte sie gern ihren Anteil an den Kursgewinnen. Insbesondere in Zeiten leerer Staatskassen rückt die Kryptosteuer wieder in den Fokus der Politik. Und wie es aussieht, könnten die steuerlichen Vorteile des Bitcoin bald ihr Ende finden. Hier kommen die Antworten auf die drängendsten Fragen.
Steuerlich gelten Krypto wie Bitcoin in Deutschland bislang nicht als Kapitalanlage, sondern als „anderes Wirtschaftsgut“. Damit fallen Gewinne aus dem Verkauf unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes – also in dieselbe Kategorie, in der auch Gold (siehe Tabelle unten), Fremdwährungen oder Kunstgegenstände liegen. Bestätigt hat diese Einordnung der Bundesfinanzhof im Februar 2023, ausdrücklich für Bitcoin, Ether und Monero.
Für Anleger ergibt sich daraus die wohl attraktivste Regel im deutschen Steuerrecht: Wer seine Coins länger als zwölf Monate hält, kann den kompletten Gewinn steuerfrei realisieren – ohne Obergrenze. Erst innerhalb dieser einjährigen Haltefrist greift der persönliche Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent. Und selbst dann bleibt ein Puffer: Bis zu einer Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr fällt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen keine Steuer an. Wichtig ist zu verstehen, dass es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wird sie um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Welche Coins zuerst als verkauft gelten, regelt die FIFO-Methode: die zuerst gekauften zuerst.
Genau diese Systematik hat Deutschland über Jahre zu einem der attraktivsten Standorte für langfristig orientierte Krypto-Anleger gemacht – also Anleger, die beispielsweise mittels Krypto-Investments für ihren Ruhestand vorsorgen möchten. Und genau sie steht nun zur Disposition.
Der Kern der Reform ist in einem einzigen Satz zusammengefasst: Im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte sollen künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Das klingt nach einer technischen Verschiebung, ist aber ein Systemwechsel. Bitcoin würde damit aus Paragraf 23 herausgelöst und steuerlich wie eine klassische Kapitalanlage behandelt – wie eine Aktie oder ein Fondsanteil.
Die Folge: Veräußerungsgewinne wären unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Ob ein Anleger seine Coins einen Monat, drei Jahre oder ein Jahrzehnt hält, spielte steuerlich keine Rolle mehr. An die Stelle der Steuerfreiheit nach einem Jahr träte aller Voraussicht nach die Abgeltungsteuer von 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt das eine Belastung von 26,375 Prozent.
Die politische Begründung ist bewusst breit gehalten: Wer mit Kryptowerten Gewinne erziele, solle ebenso zur Finanzierung des Gemeinwesens beitragen wie ein Arbeitnehmer oder ein Aktienanleger. Hinzu kommt das fiskalische Motiv. Im Haushaltsentwurf ist die geänderte Krypto-Besteuerung gemeinsam mit der Bekämpfung von Finanz- und Steuerkriminalität mit rund einer Milliarde Euro für 2027 veranschlagt. Einzelne Schätzungen zu den möglichen Mehreinnahmen reichen höher, sind aber umstritten. Insgesamt soll das Konsolidierungspaket – aus dem Abbau von Finanzhilfen und Steuervergünstigungen, weiteren Steuermaßnahmen und dem Kampf gegen Steuerkriminalität – für 2027 rund 6,2 Milliarden Euro einbringen. Ob die erhofften Mehreinnahmen realistisch sind, ist ohnehin umstritten: Österreich hat die Haltefrist bereits 2022 abgeschafft und besteuert Krypto pauschal mit 27,5 Prozent – im Bullenjahr 2024 kamen dabei aber nur rund 33,8 Millionen Euro zusammen.
Bei der Kryptosteuer hilft vor allem eines: Ruhe bewahren. Zwischen einem politischen Vorhaben und einem fertigen Gesetz liegt ein langer Weg. Worauf du dagegen schon heute achten kannst, ist die Basis – handle deine Coins über einen regulierten, seriösen Anbieter.
Am 6. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 beschlossen – und damit erstmals offiziell festgeschrieben, dass die Haltefrist bei Bitcoin fallen soll. Die Änderung soll zum 1. Januar 2027 greifen.
Beschlossen ist die Reform damit aber noch lange nicht. Der Haushaltsentwurf beschreibt bislang nur die Absicht; ein ausformulierter Gesetzentwurf mit Begründung fehlt ebenso wie ein Referentenentwurf des Ministeriums. Bevor sich für Anleger tatsächlich etwas ändert, muss ein eigenes Steuergesetz das komplette Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Weil die Einkommensteuer eine Gemeinschaftsteuer ist, braucht es dafür die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Das parlamentarische Verfahren wird für den weiteren Jahresverlauf 2026 erwartet – konkrete Termine für das Krypto-Gesetz stehen aber noch nicht fest.
Und der Ausgang ist offen. Die Koalition ist uneins. Ob die Reform am Ende in dieser Form kommt, entscheidet sich erst im parlamentarischen Verfahren.
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Der schärfste Einwand gegen die Pläne ist nicht politisch, sondern steuersystematisch. Bitcoin liegt heute in derselben Kategorie wie Gold – beide sind „andere Wirtschaftsgüter“, beide profitieren nach einem Jahr von der Steuerfreiheit. Wer physisches Gold oder einen Gold-ETC mit Auslieferungsanspruch länger als zwölf Monate hält, verkauft steuerfrei. Löst der Gesetzgeber nun ausgerechnet Bitcoin aus dieser Gruppe heraus, muss er erklären, warum Gold, Fremdwährungen und Kunst weiterhin der Jahresfrist unterliegen. Steuerrechtler verweisen hier auf den Gleichheitssatz – ein reiner Einnahmewunsch ersetze keine tragfähige systematische Begründung.
Auf der anderen Seite steht das Argument der Gegenseite: Eine Aktie verbrieft einen Anteil an einem Unternehmen, mit Stimmrecht, Dividendenanspruch und Anteil am Liquidationserlös. Bitcoin verbrieft nichts dergleichen. Ob die Gleichsetzung mit Aktien wirtschaftlich trägt, ist damit ebenfalls umstritten. Die folgende Übersicht zeigt, wo Bitcoin heute steht – und wohin die Reise gehen soll:
| Asset 📈 | Steuerliche Einordnung 👩⚖️ | Haltefrist 🗓️ | Steuersatz auf Gewinne 💸 |
|---|---|---|---|
| Bitcoin (direkt) – heute | Anderes Wirtschaftsgut (§23 EStG) | Steuerfrei nach 1 Jahr | Bis dahin persönlicher Satz (bis 45 %) |
| Bitcoin (direkt) – geplant | Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG) | Keine Haltefrist mehr | Abgeltungsteuer 25 % (26,375 % inkl. Soli) |
| Gold / Gold-ETC (mit Lieferanspruch) | Anderes Wirtschaftsgut (§23 EStG) | Steuerfrei nach 1 Jahr | Bis dahin persönlicher Satz |
| Aktien & Fonds | Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG) | Keine Haltefrist | Abgeltungsteuer 25 % (26,375 % inkl. Soli) |
Am greifbarsten wird der Unterschied an einem Rechenbeispiel. Angenommen, eine Anlegerin hält Bitcoin seit zwei Jahren und realisiert beim Verkauf 20.000 Euro Gewinn.
Nach heutiger Rechtslage: Die Haltefrist von zwölf Monaten ist überschritten, der Gewinn ist vollständig steuerfrei. Steuerlast: 0 Euro.
Nach den Reformplänen: Der Gewinn unterläge der Abgeltungsteuer. Bei 26,375 Prozent wären das rund 5.275 Euro – unabhängig davon, wie lange die Coins gehalten wurden.
Für Direktinvestments in echte Coins ist damit vor allem eines vorbei: die Buy-and-hold-Strategie als Steuersparmodell. Wer bislang bewusst über die Jahresfrist plante, müsste seine Depotstrategie neu denken.
Was Anleger schon heute tun können, ohne die Entscheidung vorwegzunehmen: die eigenen Unterlagen ordnen. Anschaffungszeitpunkte, Kaufkurse, Börsenbelege und Wallet-Bewegungen sollten lückenlos dokumentiert sein. Das gilt umso mehr, als seit dem 1. Januar 2026 mit der EU-Meldepflicht DAC8 ohnehin ein neues Transparenzregime greift: Krypto-Dienstleister übermitteln Transaktionsdaten künftig automatisch an die Finanzbehörden. Das ist keine neue Steuer, sondern betrifft die Frage, was das Finanzamt sieht – und gilt unabhängig davon, wie die Haltefrist-Debatte ausgeht. Bei seriösen Anbietern erhalten Anleger einen deutschen Steuerreport, und die Trade-Historie steht in der Trading-App bereit.
Wer Bitcoin direkt kauft, sollte bei der Anbieterwahl vor allem auf die Regulierung achten. Seriöse Krypto-Broker und -Börsen unterliegen in der EU der MiCAR-Aufsicht und benötigen für das Deutschlandgeschäft eine Erlaubnis der BaFin – ein Grundschutz, den unregulierte Plattformen nicht bieten.
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Für indirekte Investments ist das Bild differenzierter. In der EU sind reine Bitcoin-ETFs nicht zugelassen, weil ein Fonds mit nur einem Basiswert die Diversifikationsvorgaben der EU-Richtlinien verfehlt. Anleger greifen deshalb zu Krypto-ETPs beziehungsweise -ETNs – rechtlich handelt es sich dabei um Schuldverschreibungen. Steuerlich zerfallen sie in zwei Gruppen:
Physisch besicherte ETPs mit Auslieferungsanspruch werden bislang genauso behandelt wie ein Direktinvestment: Es gilt Paragraf 23, die einjährige Haltefrist und die Steuerfreiheit danach. Diese Produkte hängen also am selben Faden wie physische Coins – fällt die Haltefrist für Kryptowerte, verlören auch sie ihren Steuervorteil. Wie genau der Gesetzgeber diese Produkte erfasst, wird sich allerdings erst am ausformulierten Gesetz zeigen.
ETPs ohne Auslieferungsanspruch sowie US-Spot-Bitcoin-ETFs unterliegen dagegen schon heute der Abgeltungsteuer – unabhängig von der Haltedauer. Für ihre Inhaber ändert die Reform im Ergebnis wenig, weil sie den steuerfreien Ausstieg nach einem Jahr nie hatten. Ein Vorteil bleibt ihnen sogar: Verluste lassen sich mit Gewinnen aus anderen Wertpapieren verrechnen.
Kurz gesagt: Am stärksten träfe die Reform diejenigen, die auf den bisherigen Steuervorteil gesetzt haben – Direktanleger und Halter physisch besicherter ETPs mit Lieferanspruch. Wer ohnehin Abgeltungsteuer zahlt, spürt kaum eine Veränderung.
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Zwei Punkte entscheiden darüber, wie hart die Reform am Ende wirklich trifft – und beide sind ungeklärt.
Der erste ist der Bestandsschutz. Wer seine Coins seit Jahren hält, konnte bislang davon ausgehen, sie irgendwann steuerfrei verkaufen zu können. Eine rückwirkende Besteuerung bereits aufgelaufener, steuerfreier Altgewinne ist verfassungsrechtlich heikel; der Vertrauensschutz setzt hier Grenzen. Ein historisches Vorbild gibt es: Als 2009 die Abgeltungsteuer für Aktien eingeführt wurde, blieben vor 2009 gekaufte Papiere unter Bedingungen steuerfrei. Eine Garantie für eine vergleichbare Übergangsregelung bei Bitcoin ist das aber nicht – der Haushaltsentwurf schweigt dazu.
Der zweite Punkt ist die Verlustverrechnung. Werden Krypto-Gewinne wie Kapitalvermögen besteuert, gehören konsequenterweise auch Krypto-Verluste dazu. In jedem Bärenmarkt könnten Anleger diese dann gegen Dividenden, Zinsen und Aktiengewinne stellen und ihre Steuerlast senken – was den Fiskus zunächst Geld kostet, obwohl die Reform Mehreinnahmen bringen soll. Ob der Gesetzgeber gegensteuert, etwa mit einem eigenen Verlusttopf, ist offen.
Die Bitcoin-Steuer steht vor der größten Änderung seit Jahren – aber sie ist noch nicht beschlossen. Der Kabinettsbeschluss vom 6. Juli hat die Abschaffung der Haltefrist zur Regierungslinie gemacht, doch der Weg durch Bundestag und Bundesrat ist offen, und zentrale Fragen wie Bestandsschutz und Verlustverrechnung sind ungeklärt. Für das Steuerjahr 2026 bleibt alles beim Alten: Wer länger als ein Jahr hält, verkauft weiter steuerfrei. Wie es ab 2027 aussieht, hängt vom ausformulierten Gesetz ab.
Sinnvoll ist daher weniger hektische Betriebsamkeit als saubere Vorbereitung: Positionen und Haltefristen im Blick behalten, Transaktionen lückenlos dokumentieren und bei größeren Beständen steuerlichen Rat einholen. Wer den passenden Handelsplatz für echte Coins sucht, vergleicht Anbieter, Kosten und Verwahrung. Am besten gleich hier im Krypto-Broker-Vergleich von finanzen.net weiterlesen.
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