Kündigungsschutz - Das gilt auch ohne Probezeit
Kündigung auch ohne Probezeit möglich - das sollten Arbeitnehmer wissen
Nicht jeder Arbeitsvertrag enthält eine Probezeit - doch bedeutet das automatisch mehr Sicherheit? Nein, denn auch ohne Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten relativ leicht gekündigt werden.
Eine Probezeit muss ausdrücklich im Vertrag stehen, betont die Kanzlei Hasselbach. Fehlt sie, gelten die normalen Kündigungsfristen von vier Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Trotzdem greift der gesetzliche Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die sogenannte Wartezeit gilt unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde.
Wartezeit statt Kündigungsschutz - die ersten sechs Monate zählen
Der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG). Innerhalb dieser sogenannten Wartezeit kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Angabe sozialer Gründe beendet werden - unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde, wie die Kanzlei Hasselbach erläutert.
Trotzdem bedeutet das keine vollständige Freiheit für Arbeitgeber. Auch während der Wartezeit sind Kündigungen unzulässig, wenn sie gegen gesetzliche Grundsätze verstoßen - etwa bei Diskriminierung, Schikane oder einer Kündigung zur Unzeit. Zudem darf nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen werden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf etwa erklärte eine Probezeitkündigung für unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor eine Übernahme in Aussicht gestellt hatte (Urteil vom 14.01.2025 - 3 SLa 317/24).
Pflichten trotz Kündigungsfreiheit: Was Arbeitgeber beachten müssen
Auch wenn der Kündigungsschutz nach dem KSchG noch nicht greift, müssen Arbeitgeber gewisse rechtliche Grenzen einhalten. So ist der Betriebsrat selbst in der Wartezeit ordnungsgemäß anzuhören - geschieht das nicht, ist die Kündigung unwirksam. Das bestätigte auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Fall, in dem der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine ausreichenden Gründe nannte (Urteil vom 22.11.2011 - 17 Sa 961/11). Auch Krankheit allein reicht nicht für eine fristlose Kündigung aus, sofern der Arbeitgeber nicht willkürlich, diskriminierend oder sittenwidrig handelt - darauf weist die Kanzlei Hasselbach hin.
Besonderer Schutz auch in der Wartezeit
Bestimmte Personengruppen sind auch in der Wartezeit besonders vor Kündigungen geschützt. Schwangere genießen ab dem ersten Tag ein Kündigungsverbot gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG), unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Für Auszubildende gelten eigene Regelungen nach § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG): Innerhalb der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Frist gekündigt werden - danach nur aus wichtigem Grund.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben zwar erst nach sechs Monaten einen besonderen Kündigungsschutz (§ 173 SGB IX). Dennoch ist eine Kündigung auch in der Wartezeit dem Integrationsamt zu melden - andernfalls kann sie angreifbar sein.
Kündigungsfristen gelten auch ohne Probezeit
Wurde keine Probezeit vereinbart, gilt die gesetzliche Grundregel: Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB).
Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen kommt nur zur Anwendung, wenn eine Probezeit ausdrücklich vereinbart wurde (§ 622 Abs. 3 BGB). Das hat auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt: Ist im Vertrag lediglich eine Probezeit genannt, aber zusätzlich eine längere Kündigungsfrist geregelt, gilt diese auch während der Probezeit (BAG, Urteil vom 23.03.2017 - 6 AZR 705/15).
Abweichende Regelungen sind nur durch Tarifvertrag oder eine entsprechende Vereinbarung zulässig (§ 622 Abs. 4-5 BGB).
Redaktion finanzen.net
Bildquelle: fizkes / Shutterstock.com, Antonio Guillem / Shutterstock.com
5Hinweis zu Plus500: Plus500CY Ltd ist zugelassen und reguliert durch CySEC (#250/14). 82% der Kleinanlegerkonten verlieren Geld beim CFD-Handel mit diesem Anbieter. Sie sollten überlegen, ob Sie verstehen, wie CFD funktionieren und ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen, Ihr Geld zu verlieren.