Achtung Meldepflicht: Warum Bankkunden den Verwendungszweck bei Überweisungen ernst nehmen sollten

16.09.2025 21:17:00

Was als harmloser Scherz unter Freunden gedacht ist, kann schnell ernsthafte Konsequenzen haben: Lustige Sprüche im Verwendungszweck von Überweisungen werden von Banken automatisch durchleuchtet und können zu Geldwäscheverdacht führen.

Automatische Überwachung des Zahlungsverkehrs

"Für sexuelle Gefälligkeiten", "Schutzgeld Oktober" oder "Schweizer Nummernkonto" - solche vermeintlich witzigen Verwendungszwecke mögen unter Freunden für Lacher sorgen, können aber ungewollte Aufmerksamkeit erregen. Kreditinstitute sind gesetzlich dazu verpflichtet, "Auffälligkeiten in Geschäftsbeziehungen und im Zahlungsverkehr zu erkennen und in bestimmten Fällen zu melden", erklärt Kathleen Altmann von der Deutschen Kreditwirtschaft.

Diese Überwachung erfolgt bei den mehr als sechs Milliarden Überweisungen, die jährlich in Deutschland getätigt werden, vollautomatisch. Nur bei den immer seltener werdenden händischen Überweisungsträgern in Bankfilialen nehmen noch Bankangestellte vor Ort die Prüfung vor. Spezielle Computerprogramme durchsuchen systematisch alle Verwendungszwecke nach verdächtigen Begriffen.

Wie aus einem Bericht der dpa hervorgeht, landen auffällige Überweisungen bei einem Geldwäscheverdacht direkt bei der Financial Intelligence Unit (FIU) beim Zollkriminalamt. Bei Hinweisen auf andere Straftaten können Banken sogar direkt Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erstatten. Welche Begriffe konkret auf der schwarzen Liste stehen, bleibt allerdings geheim - und genau das macht die Sache so unberechenbar.

Neue Meldegrenzen bei Auslandsüberweisungen

Neben der automatischen Überwachung des Verwendungszwecks hat sich auch bei der AWV-Meldepflicht für Auslandsüberweisungen etwas Wichtiges geändert. Seit Januar 2025 wurde die Meldegrenze von 12.500 Euro auf 50.000 Euro angehoben. Das bedeutet: Erst bei Überweisungen über 50.000 Euro ins Ausland oder aus dem Ausland müssen Bankkunden diese bei der Deutschen Bundesbank melden.

Die Meldung muss bis zum 7. Werktag des Folgemonats erfolgen und kann bei Privatpersonen telefonisch über die kostenlose Hotline 0800 1234 111 vorgenommen werden. Die Frankfurter Rundschau berichtet in einem aktuellen Beitrag, dass bei Verstößen gegen die Meldepflicht Bußgelder von bis zu 30.000 Euro drohen. Banken weisen ihre Kunden zwar auf diese Pflicht hin - häufig sogar bei kleineren Beträgen mit dem Standardhinweis "AWV-Meldepflicht beachten" -, die Verantwortung für die Meldung liegt jedoch beim Kunden selbst.

Wichtig ist dabei: Die Meldepflicht gilt für alle grenzüberschreitenden Zahlungen, unabhängig davon, ob diese über traditionelle Banken oder moderne Transferdienstleister wie PayPal, Wise oder Western Union abgewickelt werden.

Risiken und praktische Konsequenzen

Die Konsequenzen unüberlegter Verwendungszwecke können weitreichend sein. Bankkunden erfahren in der Regel nicht, wenn ihre Überweisung intern überprüft oder sogar gemeldet wurde. Erst wenn tatsächlich ein Verfahren eröffnet wird, kommt möglicherweise Post ins Haus. Im schlimmsten Fall kann es zu einer Kontosperrung oder sogar zur Kündigung der Geschäftsbeziehung kommen.

Moderne Payment-Anbieter wie PayPal reagieren ebenfalls sensibel auf fragwürdige Verwendungszwecke und haben bereits Konten gesperrt, wenn es zu missverständlichen Benennungen in der Betreffzeile kam. Die Finanzaufsicht nimmt solche Themen sehr ernst, da sie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen.

Kathleen Altmanns klare Empfehlung lautet daher: Bei Überweisungen von jeglichen humoristischen Äußerungen absehen und sich stattdessen auf sachlich korrekte Angaben beschränken. Was für den Absender ein harmloser Spaß ist, kann für Banken ein ernstzunehmender Verdachtsmoment sein.

Praktische Tipps für sicheres Überweisen

Um unnötige Probleme zu vermeiden, sollten Bankkunden einige grundlegende Regeln beachten. Der Verwendungszweck sollte stets sachlich und eindeutig formuliert werden - bei privaten Überweisungen reichen neutrale Angaben wie "Rückzahlung" oder "Geburtstagsgeschenk" völlig aus.

Bei Rechnungen empfiehlt es sich, immer die entsprechende Rechnungsnummer oder Kundennummer anzugeben, um eine reibungslose Zuordnung zu gewährleisten. Wer regelmäßig größere Beträge ins Ausland überweist, sollte sich über die aktuellen Meldegrenzen informieren und diese gewissenhaft einhalten.

Die neuen Regelungen von 2025 haben zwar die bürokratischen Hürden für kleinere Auslandsüberweisungen gesenkt, bei größeren Beträgen bleibt jedoch Vorsicht geboten. Eine sorgfältige Dokumentation aller Auslandsüberweisungen kann dabei helfen, im Zweifelsfall schnell zu reagieren und rechtliche Probleme zu vermeiden.

D. Maier / Redaktion finanzen.net

Bildquelle: Shutterstock / DuxX, SFIO CRACHO / Shutterstock.com, Yulia Grigoryeva / Shutterstock.com

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