Zuzahlungen zur Krankenkasse 2026: Überblick für Rentner, Bürgergeld und chronisch Kranke

13.01.2026 22:43:00

Zuzahlungsbefreiung 2026: Rentner und Bürgergeld-Empfänger zahlen höchstens 2 Prozent ihres Einkommens, bei chronisch Kranken nur 1 Prozent. Welche Grenzen gelten und wie man die Befreiung beantragt.

Zuzahlungen - was fällt an?

Gesetzlich Versicherte müssen bei vielen Leistungen einen Eigenanteil leisten. Für verschreibungspflichtige Medikamente und Hilfsmittel liegt dieser bei zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro. Im Krankenhaus wird pro Tag eine Pauschale von zehn Euro fällig, allerdings nur für maximal 28 Tage im Jahr (§ 61 SGB V). Eine Zuzahlungspflicht besteht jedoch erst ab dem 18. Lebensjahr.

Gesetzliche Belastungsgrenzen 2026

Damit Versicherte nicht übermäßig belastet werden, hat der Gesetzgeber feste Grenzen für Zuzahlungen eingeführt. Grundsätzlich dürfen höchstens zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Haushalts verlangt werden; bei schwerwiegend chronisch Kranken reduziert sich die Grenze auf ein Prozent (§ 62 Abs. 1 SGB V). Maßgeblich ist dabei das Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen, abzüglich festgelegter Freibeträge (§ 62 Abs. 2 SGB V). Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, stellt die Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Kalenderjahres aus (§ 62 Abs. 1 SGB V).

Besonderheiten für Rentner-Haushalte

Für Rentner ist nicht nur die eigene Rente maßgeblich, sondern die Bruttoeinnahmen des gesamten Haushalts. Dazu können neben Renten auch Löhne oder Mieteinnahmen zählen. Freibeträge für Ehepartner und Kinder mindern die Bemessungsgrundlage (§ 62 Abs. 2 SGB V). In der Praxis empfiehlt das Bundesgesundheitsministerium, alle Zuzahlungsbelege zu sammeln und bei der Krankenkasse einzureichen. Nach Prüfung kann eine Befreiung oder Erstattung für den Rest des Jahres erfolgen. Bei kleinen Renten liegen die Belastungsgrenzen häufig im niedrigen dreistelligen Bereich, etwa zwei Prozent des Einkommens beziehungsweise ein Prozent bei anerkannt chronisch Kranken, wie Gegen-Hartz.de beispielhaft zeigt.

Besonderheiten für Bürgergeld und Grundsicherung

Für Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung gilt eine Sonderregelung: Als "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" zählt pauschal der Regelbedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft nach der Regelbedarfsstufe 1 (§ 62 Abs. 2 SGB V). Auf dieser Grundlage ergeben sich für 2026 klare Richtwerte: Bei 563 Euro monatlich beziehungsweise 6.756 Euro im Jahr liegt die Belastungsgrenze bei 135,12 Euro, für chronisch Kranke bei 67,56 Euro, wie Bürgergeld.org erläutert. Der Antrag auf Befreiung kann auch rückwirkend gestellt werden, sofern alle Belege vorliegen. Sind die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert, genügt ein gemeinsamer Antrag; die ausgestellte Bescheinigung wird dann an die übrigen Kassen weitergegeben, erklärt Bürgergeld.org.

Chronisch krank: 1 Prozent-Grenze und Nachweis

Für Versicherte mit einer schwerwiegend chronischen Erkrankung gilt eine abgesenkte Belastungsgrenze von nur einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Laut Bundesgesundheitsministerium liegt eine solche Erkrankung vor, wenn Betroffene mindestens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit quartalsweise ärztlich behandelt wurden und zusätzlich ein Kriterium wie Pflegegrad 3 bis 5, ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent erfüllt ist. Auch wenn ohne Behandlung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verkürzung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten wäre, wird der Chronikerstatus anerkannt (§ 62 Abs. 1 SGB V). Zur Einordnung zählt die Frankfurter Rundschau typische Krankheiten wie Diabetes, COPD, koronare Herzkrankheit oder Multiple Sklerose auf, die häufig einen solchen Status begründen.

Redaktion finanzen.net

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