Digitale Steuerbescheide ab 2026: Wie sichert man sich eine Papier-Kopie?
Was 2026 konkret geändert wird
Zum 1. Januar 2026 tritt eine neue Gesetzeslage in Kraft: Die überarbeitete Version von Paragraf 122a Abgabenordnung (AO) sieht vor, dass Verwaltungsakten - darunter auch Steuerbescheide - grundsätzlich durch Bereitstellung zum Datenabruf bekanntgegeben werden können. Damit entfällt die bisher nötige Einwilligung der Steuerpflichtigen für die digitale Zustellung. Die elektronische Bekanntgabe soll zum Regelfall werden, die Zustellung auf Papier dagegen zur Ausnahme, wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) betont.
Das bedeutet: Wer seine Erklärung online über das Portal Mein ELSTER einreicht oder einreichen lässt, kann ab 2026 den Bescheid automatisch digital abrufen. Die Anbieter und die Finanzverwaltung sehen darin Vorteile: Steuerbescheide sind schneller verfügbar, digital archivierbar und für Steuerpflichtige sowie Steuerberater leichter zu handhaben als klassische Papierpost, so das Magazin des Business-Software-Anbieters DATEV eG.
Wie man trotzdem eine Papierkopie erhält
Wer weiterhin einen Papierbescheid möchte, muss der digitalen Zustellung ausdrücklich widersprechen. Ein formloser Antrag, etwa über das ELSTER-Konto, genügt. Eine Begründung ist laut DStV nicht nötig. Der Antrag kann einmalig oder dauerhaft gestellt werden. Wichtig: Ohne Widerspruch wird der Steuerbescheid möglicherweise nur digital übermittelt. Dann sollte man regelmäßig das ELSTER-Postfach beziehungsweise das entsprechende Nutzerkonto prüfen.
Was sich bei Fristen und Zustellung ändert
Mit digitaler Bereitstellung gilt der Bescheid vier Tage nach dem Abruf als bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Einspruchsfrist. Eine E-Mail-Benachrichtigung dient nur als Hinweis, nicht als Ersatz für das Öffnen des Bescheids. Deshalb ist es wichtig, das Postfach im Blick zu behalten, wie es weiter heißt. Das betrifft nicht nur Einkommensteuerbescheide: Auch andere Bescheide der Finanzverwaltung können künftig digital zugestellt werden, z. B. Feststellungs- oder Messbescheide.
Redaktion finanzen.net
Bildquelle: Gunnar Pippel / Shutterstock.com, Bartolomiej Pietrzyk / Shutterstock.com, Gunnar Pippel / Shutterstock
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