Geschäft insolvent: Was wird aus meinem Gutschein?
Gutscheine verlieren praktisch ihren Wert
Wer einen Gutschein besitzt, dessen Aussteller Insolvenz anmeldet, muss sich auf eine ernüchternde Nachricht einstellen: Der Gutschein kann nicht mehr eingelöst werden. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird, darf das Unternehmen keine Gutscheine mehr annehmen. Wie aus einer Stellungnahme der Verbraucherzentrale hervorgeht, stehen Gutscheinbesitzer nun in der Reihe der Gläubiger und haben lediglich eine Forderung gegen das insolvente Unternehmen.
Die rechtliche Situation ist eindeutig: Ein Gutschein stellt eine Vorauszahlung für eine noch nicht erbrachte Leistung dar. Nach der Insolvenzanmeldung darf der Insolvenzverwalter keine Forderungen mehr erfüllen, da das andere Gläubiger benachteiligen würde. Gutscheininhaber haben nur noch die Möglichkeit, ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur sogenannten "Insolvenztabelle" anzumelden.
Doch die Aussichten auf eine Rückerstattung sind düster. Wie die Verbraucherzentrale Brandenburg warnt, werden Gutscheinforderungen in der Regel nur mit einer Quote von unter fünf Prozent bedient. Meist laufen solche Forderungen wegen der geringen Insolvenzmasse vollständig ins Leere. Bei einem Gutschein im Wert von 100 Euro und einer Quote von fünf Prozent würde der Inhaber lediglich fünf Euro zurückerhalten - wenn überhaupt.
Bestellungen und Anzahlungen im Insolvenzverfahren
Auch bei bereits bezahlten Bestellungen oder geleisteten Anzahlungen sieht die Situation nicht besser aus. Hat ein Verbraucher eine Bestellung aufgegeben und bereits per Vorkasse bezahlt, entscheidet der Insolvenzverwalter darüber, ob die Ware noch geliefert werden kann. Ist dies nicht der Fall, müssen Betroffene ihre Forderung ebenfalls beim Insolvenzverwalter anmelden.
Besonders problematisch sind Anzahlungen, die bei größeren Anschaffungen häufig verlangt werden. Wie aus einem Beitrag der Sparkasse hervorgeht, können Verbraucher bei Anzahlungen mangels Vertragserfüllung das Geld zwar zurückfordern, müssen diese aber schriftlich zur Insolvenztabelle anmelden. Meist ist dann nur mit einer Erstattung zwischen null und fünf Prozent der ursprünglichen Summe zu rechnen.
Der Insolvenzverwalter hat bei noch nicht vollständig erfüllten Verträgen ein Wahlrecht: Er kann entscheiden, ob er das Geschäft noch abwickelt oder vom Vertrag zurücktritt. Erklärt er sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist, wird angenommen, dass er vom Geschäft zurücktritt. Aus der bereits geleisteten Anzahlung wird dann eine Insolvenzforderung, die nur quotenmäßig befriedigt wird.
Praktische Handlungsempfehlungen und Schutzmaßnahmen
Für Verbraucher ist es wichtig, schnell zu handeln, wenn ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, besteht die Chance, Gutscheine noch in verbliebenen Filialen einzulösen oder offene Verträge zu erfüllen. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät daher, Gutscheine möglichst zeitnah einzulösen und nicht zu lange aufzubewahren.
Wer eine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden möchte, sollte dabei bestimmte Formalitäten beachten. Die Forderungsanmeldung muss schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht erfolgen und mit entsprechenden Belegen versehen werden. Dabei fallen Gerichtsgebühren in Höhe von 25 Euro an. Ob sich eine Anmeldung lohnt, hängt daher nicht zuletzt von der Höhe der Forderung und der zu erwartenden Quote ab.
Für zukünftige Käufe empfehlen Verbraucherschützer, grundsätzlich nicht per Vorkasse zu bezahlen, sondern auf Zahlungsarten mit besserem Käuferschutz zu setzen. Kreditkarten oder bestimmte Bezahlsysteme bieten oft bessere Absicherung als Überweisungen. Bei größeren Anzahlungen sollten Verbraucher nach Sicherungsinstrumenten wie einer Bankbürgschaft fragen, die im Insolvenzfall die Rückzahlung garantiert.
Wichtig ist auch: Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller bleiben auch bei Händlerinsolvenz bestehen. Wer mit mangelhafter Ware konfrontiert ist, sollte sich direkt an den Hersteller wenden, da Garantieversprechen meist vom Produzenten und nicht vom Händler stammen.
D. Maier / Redaktion finanzen.net
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