Diese Strafen drohen bei Urkundenfälschung

01.12.2025 03:11:22

Urkundenfälschung kann teuer werden: Schon einfache Täuschungen wie gefälschte Zeugnisse oder Unterschriften sind strafbar. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren - je nach Schwere des Falls. Auch fristlose Kündigungen sind möglich.

Was genau ist Urkundenfälschung - und was zählt dazu?

Urkundenfälschung ist nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr verwendet - mit dem Ziel, eine Täuschung herbeizuführen. Auch der Versuch gilt laut Absatz 2 bereits als strafbar.

Nach Angaben von Advocard zählen zu solchen Taten unter anderem gefälschte Unterschriften auf Verträgen, manipulierte Zeugnisse, Ausweise oder Rechnungen. Auch digital erzeugte Fälschungen wie gefälschte Impfnachweise, Login-Daten oder Kundenkonten können den Tatbestand erfüllen, sofern sie zur Täuschung im Rechtsverkehr eingesetzt werden. Entscheidend ist dabei stets die Absicht, bei Dritten einen falschen Eindruck zu erwecken.

Besondere Fälle und verwandte Straftatbestände

Neben der klassischen Urkundenfälschung nach § 267 StGB kennt das Strafgesetzbuch weitere, teils spezialisierte Tatbestände. So fallen etwa technische Aufzeichnungen wie Fahrtenschreiber, Videoaufnahmen oder automatisch erzeugte Computerdaten unter § 268 StGB. Wer solche Aufzeichnungen manipuliert oder unechte erstellt, macht sich ebenfalls strafbar.

Auch öffentliche Urkunden wie Personalausweise, Schul- oder Hochschulzeugnisse oder Registerauszüge stehen unter besonderem Schutz (§ 271 StGB). Hier kann bereits die Veranlassung einer falschen Beurkundung strafbar sein - selbst wenn das Dokument äußerlich echt ist.

Gesundheitszeugnisse wie ärztliche Atteste, Impfnachweise oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterliegen den §§ 277 bis 279 StGB. Laut BMS-Rechtsanwälten reicht es hier mitunter schon aus, ein solches Dokument unbefugt auszustellen oder zu verwenden, um sich strafbar zu machen.

Ein verwandter, aber eigenständiger Straftatbestand ist die Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB). Sie liegt vor, wenn jemand eine echte Urkunde beschädigt, vernichtet oder unzugänglich macht - etwa durch Entfernen oder Verstecken.

Zusätzlich regeln die §§ 275 und 276 StGB die Fälschung und den unerlaubten Umgang mit amtlichen Ausweisen. Strafbar ist dabei nicht nur die Manipulation, sondern auch die bloße Ein- oder Ausfuhr gefälschter Dokumente.

Welche Strafen drohen laut Gesetz und Rechtsprechung?

Wer eine Urkunde fälscht, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Der Grundtatbestand nach § 267 Abs. 1 StGB sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Entscheidend ist dabei stets die Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr.

In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahre (§ 267 Abs. 3 StGB). Das gilt etwa bei gewerbsmäßiger Begehung, bei einem erheblichen Vermögensschaden - typischerweise ab 50.000 Euro - oder wenn ein Amtsträger seine Stellung missbraucht.

Wie Gerichtsentscheidungen zeigen, fällt das Strafmaß je nach Fall unterschiedlich aus. Das Oberlandesgericht Bamberg verurteilte einen Mann, der sich einen Fantasie-Ausweis der "Freien Stadt Danzig" ausstellte, zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 100 Euro (Az. 3 Ss 50/14). In einem anderen Fall sprach das Amtsgericht München zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung aus - ein Mann hatte sich mit gefälschten Zeugnissen als Anwalt ausgegeben und den Beruf über Jahre hinweg ausgeübt (Az. 823 Ls 231 Js 185686/19).

Verjährung und weitere Konsequenzen

Die Verjährungsfrist für Urkundenfälschung beträgt in der Regel fünf Jahre (§ 78 StGB i. V. m. § 267 StGB). Bei bestimmten Delikten wie dem Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse oder Ausweismissbrauch gilt eine verkürzte Frist von drei Jahren (§§ 277, 279, 281 StGB).

Arbeitsrechtlich kann eine Urkundenfälschung auch Jahre später zur fristlosen Kündigung führen - wie etwa im Fall des LAG Baden-Württemberg (Az. 5 Sa 25/06). Minderjährige unter 14 Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich, müssen aber mit schulischen Maßnahmen rechnen.

Redaktion finanzen.net

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