Hohe Strafen drohen: Ab diesem Wert muss man Fundsachen melden
Ab wann besteht eine Meldepflicht für Fundsachen?
In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Umgang mit gefundenen Gegenständen. Gemäß § 965 BGB ist der Finder verpflichtet, eine verlorene Sache unverzüglich dem Eigentümer oder, falls dieser unbekannt ist, der zuständigen Behörde (z. B. dem Fundbüro oder der Polizei) anzuzeigen. Diese Pflicht gilt für Fundsachen mit einem Wert von über 10 Euro. Bei einem Fundwert von 10 Euro oder weniger besteht keine gesetzliche Anzeigepflicht, jedoch kann die Abgabe freiwillig erfolgen.
Welche Strafen drohen bei Nichtmeldung?
Wer eine meldepflichtige Fundsache behält und nicht anzeigt, macht sich der Fundunterschlagung gemäß § 246 StGB strafbar. Dies kann mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Es ist daher ratsam, gefundene Gegenstände ordnungsgemäß zu melden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Wie und wo meldet man eine Fundsache richtig?
Die Meldung einer Fundsache sollte immer unverzüglich erfolgen. Dabei hängt die zuständige Anlaufstelle vom Fundort ab: Wird ein Gegenstand beispielsweise auf einer öffentlichen Straße oder einem Platz gefunden, ist das örtliche Fundbüro oder die Polizei zuständig. In öffentlichen Verkehrsmitteln oder Behörden sollte der Fund beim Betreiber oder der entsprechenden Dienststelle gemeldet werden.
Befindet sich der Fundort hingegen in einem privaten Bereich wie einem Geschäft oder Einkaufszentrum, ist die Abgabe beim dortigen Personal oder dem Management erforderlich. In allen Fällen empfiehlt es sich, den Fundort sowie die genauen Umstände schriftlich festzuhalten und sich eine Quittung oder einen Nachweis über die Abgabe ausstellen zu lassen. Diese Dokumentation kann später wichtig werden - etwa, wenn sich der Eigentümer nicht meldet oder ein Anspruch auf Finderlohn geltend gemacht wird.
Welche Rechte hat der Finder?
Ein ehrlicher Finder hat in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Finderlohn. Dieser ist in § 971 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Demnach stehen dem Finder bei Fundsachen bis zu einem Wert von 500 Euro fünf Prozent des Gesamtwerts zu. Liegt der Wert über 500 Euro, erhält der Finder zusätzlich drei Prozent des übersteigenden Betrags. Auch bei gefundenen Tieren beträgt der Finderlohn grundsätzlich drei Prozent des Wertes.
Ein Beispiel: Wird ein Gegenstand im Wert von 700 Euro gefunden, ergibt sich ein Anspruch auf 25 Euro (fünf Prozent von 500 Euro) plus weitere sechs Euro (drei Prozent von 200 Euro), also insgesamt 31 Euro Finderlohn. Voraussetzung für diesen Anspruch ist jedoch, dass der Finder seiner gesetzlichen Meldepflicht nachgekommen ist. Wird der Fund verheimlicht oder nicht angezeigt, erlischt der Anspruch auf Finderlohn vollständig.
D. Maier / Redaktion finanzen.net
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