Fahrzeugkosten in der Steuererklärung: Überblick zu Fahrtenbuch, Kilometerpauschale und Abschreibung
Nutzung entscheidet über Absetzbarkeit
Die steuerliche Behandlung von Fahrzeugkosten hängt wesentlich davon ab, wie das Auto genutzt wird. "Wird ein Fahrzeug ausschließlich oder überwiegend beruflich genutzt, können diverse Kostenarten in der Steuererklärung berücksichtigt werden", erklärt das Steuerportal Taxfix.
Anders sieht es bei rein privater Nutzung aus: Hier lassen sich nur sehr eingeschränkt Aufwendungen steuerlich geltend machen. Eine Ausnahme bildet die Kfz-Haftpflichtversicherung: Diese kann von Privatpersonen als Sonderausgabe abgesetzt werden. Für Teil- oder Vollkaskoversicherungen gilt jedoch: Nur der Anteil, der auf die Haftpflicht entfällt, ist absetzbar - es sei denn, das Fahrzeug wird gewerblich genutzt. In diesem Fall gelten die vollen Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben.
Abschreibung und Anschaffungskosten
Für Unternehmer oder Selbstständige, die ein Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnen, gelten klare Abschreibungsregeln: Die gesetzliche Nutzungsdauer beträgt laut Everbill acht Jahre - unabhängig davon, ob es sich um einen Neuwagen oder ein jüngeres Gebrauchtfahrzeug handelt. Für Lkw und Busse wird eine kürzere Nutzungsdauer von fünf Jahren angesetzt.
Achtung bei der Anschaffung: Die steuerlich anerkannte Grenze für betriebliche Fahrzeuge liegt bei 40.000 Euro. "Kosten, die darüber hinausgehen, gelten als unangemessen und sind steuerlich nicht abzugsfähig", so Everbill weiter. Diese Grenze betrifft auch geleaste Fahrzeuge - die monatlichen Leasingraten müssen entsprechend angepasst werden, um steuerlich voll wirksam zu sein.
Fahrtenbuch vs. Kilometergeld
Wer ein privates Fahrzeug gelegentlich beruflich nutzt, hat zwei Optionen: die tatsächlichen Kosten anteilig abzusetzen oder auf das sogenannte Kilometergeld zurückzugreifen. Letzteres ist einfacher in der Handhabung: Pro beruflich gefahrenem Kilometer können 0,42 Euro angesetzt werden, plus 0,05 Euro je mitgenommener Person. Ein aufwendiges Fahrtenbuch ist in diesem Fall nicht nötig - aber auch nicht erlaubt, um höhere Kosten geltend zu machen.
Für Selbstständige und Unternehmer, die das Fahrzeug sowohl privat als auch geschäftlich nutzen, ist das Fahrtenbuch hingegen oft unverzichtbar. Es dient dem exakten Nachweis über den beruflichen Nutzungsanteil und ermöglicht die anteilige Absetzung aller laufenden Kosten - inklusive Benzin, Versicherung, Wartung und Abschreibung.
Pendlerpauschale für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit der sogenannten Entfernungspauschale absetzen. Diese beträgt 0,30 Euro pro einfachen Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsplatz - unabhängig vom tatsächlichen Verkehrsmittel. Die Pauschale gilt für bis zu 4.500 Euro jährlich. Wer höhere tatsächliche Kosten nachweisen kann, darf auch darüber hinausgehen, muss dies aber entsprechend belegen.
Wie steuererklaerung.de betont, deckt die Pauschale mehrere Ausgaben ab - darunter Kraftstoff, Reparaturen und sogar die anteilige Kfz-Steuer. Allerdings darf nur die kürzeste, verkehrsgünstigste Strecke angesetzt werden, es sei denn, eine längere Route ist nachweislich sinnvoller.
Selbstständige und Unternehmer
Wer ein Fahrzeug im Rahmen seiner Selbstständigkeit nutzt, kann zahlreiche Kfz-Kosten als Betriebsausgaben geltend machen - vorausgesetzt, die betriebliche Nutzung überwiegt. "Bei gemischter Nutzung ist eine genaue Aufteilung notwendig, die durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss", rät Everbill.
In der Praxis bedeutet das: Nur bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 Prozent kann das Fahrzeug vollständig dem Betriebsvermögen zugeordnet werden - inklusive voller Abschreibung und Absetzung aller laufenden Kosten. Bei unter 10 Prozent betrieblicher Nutzung ist gar keine steuerliche Geltendmachung möglich. Zwischen diesen Schwellen ist eine anteilige Behandlung erfolgreich.
Redaktion finanzen.net
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