Geld in der Ehe: Beispielrechnungen für den Partneranspruch

21.01.2026 03:12:43

Wie hoch fällt der Taschengeldanspruch in der Praxis tatsächlich aus? Anhand konkreter Berechnungsbeispiele wird deutlich, welche Faktoren die Höhe beeinflussen und wie das bereinigte Nettoeinkommen richtig ermittelt wird.

Grundlagen der Taschengeld-Berechnung

Basis für die Berechnung des Taschengeldanspruchs ist das bereinigte Nettoeinkommen des erwerbstätigen Ehepartners. Dieses unterscheidet sich vom tatsächlich ausgezahlten Nettolohn, da weitere Positionen berücksichtigt werden müssen. Wie aus der Analyse von UNTERHALT.com hervorgeht, besteht nach der Rechtsprechung ein Taschengeldanspruch in Höhe von 5 bis 7 Prozent des als Familienunterhalt zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens.

Das bereinigte Nettoeinkommen errechnet sich durch Abzug verschiedener Posten vom Nettolohn: berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens 50 Euro, maximal 150 Euro), Kindesunterhalt für vorrangige Kinder, berücksichtigungsfähige Schulden und Versicherungen sowie angemessene Altersvorsorge bis zu 4 Prozent des Bruttoeinkommens.

Konkrete Rechenbeispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Alleinverdiener-Ehe ohne eigenes Einkommen der Ehefrau: Ein Ehemann verdient 3000 Euro netto monatlich, die Ehefrau ist ausschließlich für die Haushaltsführung zuständig. Bereinigtes Nettoeinkommen: 3000 Euro (bereits nach Abzug aller relevanten Posten). Bei einem Taschengeldanspruch von 5 Prozent ergeben sich 150 Euro, bei 7 Prozent sind es 210 Euro monatlich für die Ehefrau.

Beispiel 2: Beide Partner erwerbstätig, aber unterschiedliche Einkommensniveaus: Der Ehemann verdient 4000 Euro netto, die Ehefrau 1000 Euro netto monatlich. Hier erfolgt eine Verrechnung: Das bereinigte Nettoeinkommen des Ehemanns wird um das Einkommen der Ehefrau reduziert (4000 - 1000 = 3000 Euro). Von diesen 3.000 Euro würden theoretisch 5-7 Prozent als Taschengeld berechnet (150-210 Euro). Da die Ehefrau jedoch bereits über ein eigenes Einkommen von 1.000 Euro verfügt, entfällt in diesem Fall der zusätzliche Taschengeldanspruch.

Beispiel 3: Geringverdiener-Konstellation: Bei einem Ehemann mit 2000 Euro netto und einer Ehefrau mit 500 Euro netto beträgt die Differenz 1500 Euro. Davon ergeben sich 5 Prozent = 75 Euro oder 7 Prozent = 105 Euro als theoretischer Taschengeldanspruch. Hier könnte durchaus ein Anspruch von etwa 75 bis 105 Euro bestehen, da das eigene Einkommen der Ehefrau relativ gering ist.

Besonderheiten und Grenzen des Anspruchs

Wichtig zu beachten ist, dass der Taschengeldanspruch nur dann besteht, wenn das Familieneinkommen über den notwendigen Lebensunterhalt hinausgeht. Wie die Rechtsprechung von AnwaltOnline zeigt, entfällt der Taschengeldanspruch, wenn das Einkommen nur für den notwendigen Familienunterhalt reicht.

Der Taschengeldanspruch ist zudem pfändbar und kann bei der Berechnung von Elternunterhalt berücksichtigt werden. Wie aus einem BGH-Urteil hervorgeht, kann auch eine nicht erwerbstätige, verheiratete Person über ihren Taschengeldanspruch zur Unterhaltsleistung herangezogen werden. In solchen Fällen wird regelmäßig eine Quote von 5 Prozent des bereinigten Familieneinkommens zugrunde gelegt.

Bei der praktischen Umsetzung sollten Ehepartner bedenken, dass das Taschengeld der persönlichen freien Verfügung dient und ohne Rechenschaftspflicht ausgegeben werden kann. Es unterscheidet sich damit grundlegend vom Wirtschafts- oder Haushaltsgeld, das für die Familie bestimmt ist.

D. Maier / Redaktion finanzen.net

Bildquelle: Yulia Grigoryeva / Shutterstock.com, Hadrian / Shutterstock.com

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