Reiserücktrittsversicherung: Leistungen, Ausschlüsse und Fristen im Überblick

03.02.2026 07:07:00

Gute Planung schützt bei Nichtantritt einer Reise vor hohen Stornokosten - aber nur, wenn die Reiserücktrittsversicherung wirklich passt.

Was ist abgedeckt - und wo wird’s schnell teuer?

Eine Reiserücktrittsversicherung soll vor allem eines leisten: finanzielle Verluste abfedern, wenn eine Reise kurzfristig nicht angetreten werden kann. Sie übernimmt - abhängig vom Tarif - Storno- und gegebenenfalls Umbuchungskosten, wenn ein unerwarteter, versicherter Grund den Reiseantritt unmöglich macht. Davon klar zu unterscheiden ist die Reiseabbruchversicherung, die erst greift, nachdem die Reise begonnen hat, etwa bei einer schweren Erkrankung oder einem Todesfall im engen Familienkreis und den daraus entstehenden Mehr- oder Rückreisekosten, wie der ADAC erklärt.

Zu den typischen versicherten Auslösern zählen vor allem schwere, unerwartete Erkrankungen, Unfallverletzungen oder Todesfälle. Je nach Vertragsgestaltung können auch nichtmedizinische Gründe wie ein unerwarteter Arbeitsplatzverlust, erhebliche Schäden am Eigentum oder zwingende behördliche Verpflichtungen eingeschlossen sein. Entscheidend für den Leistungsanspruch ist dabei nicht die persönliche Einschätzung der Lage, sondern allein, ob der konkrete Rücktrittsgrund in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannt ist und sich nachweisen lässt. Der ADAC erklärt, dass genau an dieser Stelle in der Praxis häufig unerwartete Kostenfallen entstehen.

Leistungsausschlüsse: Die häufigsten Fallstricke beim "Kleingedruckten"

Viele Enttäuschungen entstehen nicht wegen fehlender Police, sondern wegen falscher Erwartungen an den Leistungsumfang. Der ADAC weist darauf hin, dass vor allem Vorerkrankungen kritisch sind: Sie sind häufig nur dann versichert, wenn es zu einer unerwarteten, starken Verschlechterung kommt und der jeweilige Tarif dies ausdrücklich vorsieht. Ebenfalls nicht abgedeckt sind Stornierungen aus bloßer Angst, Unsicherheit oder fehlender Reiselust. Auch vorhersehbare Ereignisse wie bereits bekannte Streiks oder lange angekündigte Unwetter gelten in der Regel nicht als Versicherungsfall. Gleiches gilt, wenn Schäden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.

Kein Versicherungsschutz besteht zudem bei Reisen in Länder mit offiziellen Reisewarnungen, etwa aufgrund von Krieg, Terror oder anhaltenden Streiks. Darauf macht unter anderem der Schweizer Versicherer Zurich aufmerksam. Besonders konfliktträchtig sind in der Praxis Fälle mit chronischen Erkrankungen. Nach Erfahrungen aus der Verbraucherberatung wird hier häufig darüber gestritten, ob der Krankheitsverlauf tatsächlich als unerwartet einzustufen ist. Die Beweislast liegt dabei beim Versicherten, was die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren kann, wie die Apotheken Umschau berichtet.

Tarifwahl, Kosten, Kreditkarte: So bekommt man Preis-Leistung in den Griff

Bei der Tarifwahl spielt die Selbstbeteiligung eine zentrale Rolle. Üblich sind Eigenanteile von rund 20 Prozent im Schadenfall. Nach Einschätzung der Apotheken Umschau lohnt sich ein solcher Selbstbehalt häufig nicht, weil der Beitragsunterschied zu Tarifen ohne Selbstbeteiligung oft gering ausfällt. Gerade bei teuren Reisen kann der Eigenanteil schnell mehrere Hundert Euro betragen und den eigentlichen Nutzen der Versicherung deutlich schmälern.

Auch die Frage Einmalpolice oder Jahresvertrag hat spürbare finanzielle Auswirkungen. Der ADAC macht darauf aufmerksam, dass Jahresverträge sich vor allem für Reisende lohnen, die mehr als einmal im Jahr unterwegs sind. Sie decken alle Reisen der versicherten Personen innerhalb des Versicherungsjahres ab, meist mit einer Begrenzung der maximalen Reisedauer pro Trip. Wer dagegen sicher nur eine einzelne Reise plant, kann mit einer Einmalversicherung passend, aber oft teurer fahren. Unabhängig vom Modell gilt: Ist die vereinbarte Versicherungssumme niedriger als der tatsächliche Reisepreis, liegt eine Unterversicherung vor - dann ersetzt der Versicherer Schäden nur anteilig.

Besondere Vorsicht ist bei Kreditkarten-Versicherungen und direkt mitverkauften Versicherungspaketen geboten. Laut Verbraucherzentrale Niedersachsen sind diese Lösungen oft enger gefasst, als es auf den ersten Blick wirkt. Häufig ist der Schutz an Bedingungen geknüpft, etwa dass die Reise vollständig mit der Karte bezahlt wurde, oder es gelten hohe Selbstbehalte und eingeschränkte Personenkreise. Auch Kombipakete, die während der Reisebuchung angeboten werden, lassen sich kaum in Ruhe prüfen und passen selten exakt zum individuellen Bedarf. Ein separater Abschluss nach Vergleich der Bedingungen bietet hier meist das bessere Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Fristen, Schadenfall, Recht: Damit der Anspruch nicht an Formalien scheitert

Beim Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung spielen Fristen eine größere Rolle, als vielen bewusst ist. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Niedersachsen ist der Abschluss häufig bis zu 30 Tage vor Abreise möglich. Wer kurzfristig bucht, muss deutlich schneller handeln: Bei Last-Minute-Reisen ist der Schutz meist nur am Buchungstag oder wenige Tage danach erhältlich.

Kommt es zum Schadenfall, zählen Tempo und saubere Nachweise. Der ADAC betont, dass der Stornogrund belegt werden muss, etwa durch ein ärztliches Attest oder ein Kündigungsschreiben, und dass der Versicherer fristgerecht zu informieren ist. Gleichzeitig besteht die Pflicht zur Schadenminderung: Je früher storniert wird, desto geringer fallen die Kosten aus. Nach Erfahrungen der Apotheken Umschau verlangen einige Versicherer bei medizinischen Gründen statt eines einfachen Attests eine spezielle Reiseunfähigkeitsbescheinigung. Deren Kosten bleiben nicht immer am Versicherer hängen.

Zahlt der Anbieter nicht, empfiehlt sich ein gestuftes Vorgehen. Die Apotheken Umschau beschreibt den üblichen Weg über den zuständigen Sachbearbeiter, eine schriftliche Leistungsaufforderung und anschließend die Einschaltung des Versicherungsombudsmanns bis hin zur Klage. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät zudem, bereits beim Abschluss darauf zu achten, dass der Versicherer am Ombudsmannverfahren teilnimmt. Bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro ist dessen Entscheidung für das Unternehmen bindend.

Rechtlich relevant sind außerdem höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. So hat das Gericht klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch der Wert eingesetzter Bonusmeilen zu ersetzen ist, wenn diese infolge einer versicherten Stornierung verfallen. Zudem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Pandemieklauseln in Reiseversicherungen grundsätzlich wirksam sein können, sofern sie transparent formuliert sind. An diesen Stellen ist bei einer späteren Veröffentlichung zu prüfen, ob die zugrunde liegenden Entscheidungen weiterhin aktuell sind oder angepasst werden müssen.

Redaktion finanzen.net

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