Wer 2026 noch Solidaritätszuschlag zahlt - und warum

27.01.2026 03:34:00

Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag im März 2025 für verfassungsgemäß erklärt. Doch während 90 Prozent der Steuerzahler befreit sind, müssen bestimmte Gruppen weiterhin zahlen.

Freigrenzen für 2026 erneut angehoben

Die gute Nachricht für viele Arbeitnehmer: Die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag wurden zum Jahreswechsel erneut angehoben. Wie aus Informationen der Techniker Krankenkasse hervorgeht, sind Alleinstehende mit einer jährlichen Lohnsteuer von bis zu 20.350 Euro komplett vom Soli befreit. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag auf 40.700 Euro.

Wer knapp über diesen Freigrenzen liegt, landet in der sogenannten Milderungszone. Dort wird der Soli nicht sofort in voller Höhe fällig, sondern nur ein reduzierter Aufschlag. Der Zuschlag darf dabei 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und der Freigrenze nicht übersteigen. Erst bei deutlich höheren Einkommen wird der volle Soli-Satz von 5,5 Prozent fällig.

Auch bei bestimmten Zusatzleistungen wie Fahrtkostenzuschüssen, Mahlzeitengestellung oder Erholungsbeihilfen fällt weiterhin Solidaritätszuschlag an. Wenn der Arbeitgeber solche Leistungen pauschal versteuert, werden laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe auf diese pauschale Lohnsteuer weiterhin 5,5 Prozent Soli erhoben.

Wer weiterhin den vollen Satz zahlt

Besonders betroffen bleiben Kapitalgesellschaften wie GmbHs und Aktiengesellschaften. Sie müssen den Solidaritätszuschlag weiterhin ohne jede Freibeträge oder Abschwächungsregelungen auf ihre Körperschaftsteuer entrichten.

Auch Kapitalanleger kommen nicht um die Zusatzabgabe herum: Auf Zinsen, Dividenden und andere Kapitaleinkünfte oberhalb des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro (bei Alleinstehenden) fällt laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe zusätzlich zur Kapitalertragsteuer der volle Soli-Satz an.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. März 2025 mit seinem Urteil (Az. 2 BvR 1505/20) endgültig Klarheit geschaffen. Wie das Bundesfinanzministerium in seinem Monatsbericht darlegt, wies das Gericht die Verfassungsbeschwerde von sechs FDP-Bundestagsabgeordneten zurück. Die Richter bestätigten, dass weiterhin ein wiedervereinigungsbedingter Mehrbedarf des Bundes besteht, der die Erhebung des Solidaritätszuschlags rechtfertigt.

Ausblick: Soli bleibt politisches Streitthema

Obwohl das Verfassungsgericht die rechtliche Grundlage bestätigt hat, bleibt der Solidaritätszuschlag ein politisches Streitthema. Die Einnahmen von etwa 12,5 Milliarden Euro jährlich sind für den Bundeshaushalt bedeutsam.

Das Gericht stellte klar, dass eine Ergänzungsabgabe weder von vornherein befristet noch auf Notlagen beschränkt sein muss. Erst ein "evidenter Wegfall" des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs würde den Gesetzgeber zur Aufhebung verpflichten. Strukturelle Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland bestehen jedoch fort und erfordern weiterhin erhebliche finanzielle Ausgleichsmaßnahmen.

Wer unsicher ist, ob noch Solidaritätszuschlag anfällt, sollte die jährliche Steuererklärung abwarten - denn entscheidend ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer nach Abzug aller Freibeträge und Werbungskosten.

D. Maier / Redaktion finanzen.net

Bildquelle:

Werbung

Einfach und innovativ traden

Handeln Sie Deutschlands beliebteste Finanz­instrumente per CFD: Deutschland 40, Gold, EUR/USD, Öl...

Jetzt kostenloses Demokonto eröffnen! 5

5Hinweis zu Plus500: Plus500CY Ltd ist zugelassen und reguliert durch CySEC (#250/14). 79% der Klein­anleger­konten verlieren Geld beim CFD-Handel mit diesem Anbieter. Sie sollten über­legen, ob Sie verstehen, wie CFD funktio­nieren und ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko ein­zugehen, Ihr Geld zu verlieren.