Silvester-Vorschriften: Hohe Strafen drohen bei Missachtung der Feuerwerks-Regeln
Legal kaufen statt "Polen-Böller": Was überhaupt erlaubt ist
Der Jahreswechsel bringt traditionell eine erhöhte Nachfrage nach Feuerwerkskörpern mit sich - und zugleich viele Unsicherheiten darüber, welche Produkte überhaupt legal sind. Ein Blick auf die geltenden Regeln zeigt: Der Gesetzgeber unterscheidet klar zwischen Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1 und klassischem Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2. Laut Polizeilicher Kriminalprävention dürfen F1-Artikel schon ab 12 Jahren genutzt werden, während F2-Feuerwerk ausschließlich Erwachsenen vorbehalten ist.
Auch beim Kauf gelten Vorgaben. Wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) unter Verweis auf die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM )erläutert, dürfen Feuerwerksartikel der Kategorie F2 nur an wenigen Tagen im Jahr verkauft und an Verbraucher übergeben werden - Online-Shops müssen sich an dieselben Regeln halten und dürfen Bestellungen erst zum Jahresende ausliefern.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen geprüftem und ungeprüftem Feuerwerk. Zulässige Produkte tragen ein CE-Zeichen sowie eine Registriernummer mit Prüfstelle. Fehlende Kennzeichnungen sind ein Warnsignal - auch, weil illegale Importe oft unsachgemäß verarbeitet sind. Die Bundespolizei weist in einem Artikel darauf hin, dass solche Feuerwerkskörper teils mit Industriesprengstoff versetzt sein können und ein erhebliches Risiko darstellen.
Neben dieser Gefährdungslage drohen auch rechtliche Konsequenzen. Die Bundespolizei macht deutlich, dass Einfuhr und Verwendung illegaler Böller als Verstoß gegen das Sprengstoff- oder Zollrecht verfolgt werden können. Je nach Schwere des Falls reicht das Spektrum von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.
Wann und wo geböllert werden darf - und wann es teuer wird
Beim Abbrennen von Feuerwerk gelten klare gesetzliche Vorgaben, die den Umgang auf wenige Zeiträume beschränken. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, der festlegt, dass Feuerwerk der Kategorie F2 ohne besondere Erlaubnis ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden darf. Außerhalb dieses Zeitfensters ist eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erforderlich - ebenso eine vorherige Anzeige des Vorhabens bei der zuständigen Behörde.
Zusätzlich zu diesen bundesweiten Vorgaben können Kommunen eigene Regeln erlassen. Viele Gemeinden begrenzen etwa die zulässigen Zeiten weiter oder richten Böllerverbotszonen ein, häufig in dicht bebauten Altstadtbereichen oder Innenstädten. § 23 Abs. 1 untersagt außerdem das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe besonders schutzbedürftiger Einrichtungen wie Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Gebäuden mit hoher Brandempfindlichkeit.
Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, muss je nach Bundesland mit deutlichen Sanktionen rechnen. Bußgeldkatalog.org zeigt, dass unerlaubtes Abbrennen von Feuerwerk teils mit Bußgeldern bis in den fünfstelligen Bereich geahndet wird. Einige Länder staffeln die Höhe der Bußgelder konkret - etwa bei versäumten Anzeigen oder beim Abbrennen außerhalb der gesetzlichen Zeiträume.
Illegale Böller, Selbstbau & grobe Fahrlässigkeit: Hier droht Haft
Die größten Risiken entstehen dort, wo nicht zugelassenes Feuerwerk ins Spiel kommt. Die Bundespolizei warnt, dass Besitz, Einfuhr, Weitergabe oder Abbrennen nicht konformitätsbewerteter Feuerwerkskörper - oft als "Polen-Böller" bekannt - strafbar sind. Neben Geldstrafen sind auch Freiheitsstrafen möglich, hinzu kommen die Kosten für die Entsorgung beschlagnahmter Artikel. Besonders schwer wiegen Fälle, in denen Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden. Nach Angaben der Polizeilichen Kriminalprävention können solche Taten zu Freiheitsstrafen führen.
Auch selbstgebaute Sprengsätze gelten als hochriskant und strafbar. Schon die Herstellung - etwa nach Online-Anleitungen - kann als Verstoß gegen waffen- oder sprengstoffrechtliche Bestimmungen mit mehreren Monaten bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen geahndet werden, wie die Polizeiliche Kriminalprävention betont.
Wie ernst die Gerichte solche Fälle einstufen, zeigt ein vom Bundesgerichtshof bestätigter Fall: Ein Mann, der illegale Kugelbomben ohne geeignete Abschussvorrichtung zündete und dabei mehrere Menschen verletzte, wurde wegen vorsätzlicher Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und bestätigte die verhängte Haftstrafe auf Grundlage von § 308 und § 229 StGB (BGH, Beschluss 5 StR 406/24).
Die Bundespolizei bringt es auf den Punkt: Illegale oder manipulierte Feuerwerkskörper verursachen regelmäßig schwere Verletzungen - und führen fast immer zu strafrechtlichen Konsequenzen.
Transport, Lagerung & sichere Anwendung: Regeln, die Strafen und Unfälle verhindern
Für einen sicheren Umgang mit Feuerwerk gelten klare Vorgaben, die sowohl den Transport als auch die Lagerung betreffen. Laut dpa, die sich auf behördliche Informationen bezieht, dürfen Privatpersonen pro Fahrzeug maximal eine begrenzte Menge Nettoexplosivstoffmasse transportieren; die entsprechende NEM-Angabe findet sich auf der Verpackung. Auch für die Lagerung zu Hause gelten feste Obergrenzen: geringe Mengen in bewohnten Räumen, höhere in unbewohnten Bereichen oder abgetrennten Garagen.
Wichtig ist zudem die richtige Aufbewahrung. Feuerwerkskörper sollten kühl und trocken sowie außerhalb der Reichweite von Kindern gelagert werden. Offenes Feuer, Rauchen oder brennbare Stoffe haben am Lagerort nichts zu suchen, um unkontrollierte Zündungen zu vermeiden.
Bei der Anwendung selbst sind Sicherheitsabstände entscheidend: Artikel der Kategorie F1 benötigen üblicherweise mindestens einen Meter Abstand, bei F2-Feuerwerk sind deutlich größere Distanzen einzuhalten. Nur unbeschädigte Produkte sollten verwendet werden; Blindgänger dürfen nicht erneut angezündet, sondern erst nach einer Wartezeit entsorgt werden.
Wer gegen Vorgaben zu Transport, Lagerung oder Handhabung verstößt, muss je nach Schwere des Verstoßes mit Bußgeldern oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Redaktion finanzen.net
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