Geld statt Freizeit: Ist die Auszahlung von Urlaub erlaubt?

30.12.2025 03:13:30

Viele Beschäftigte fragen sich, ob sie ihre nicht genommenen Urlaubstage gegen Geld eintauschen können. Die rechtliche Lage ist klarer als gedacht - aber es gibt wichtige Ausnahmen und Fallstricke, die jeder kennen sollte.

Das grundsätzliche Verbot der Urlaubsauszahlung

Die deutsche Rechtslage ist eindeutig: Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses können sich Arbeitnehmer ihre Urlaubstage grundsätzlich nicht auszahlen lassen. Diese Regelung ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verankert und dient einem wichtigen Zweck: Der Urlaub soll der Erholung und Regeneration dienen - ein Zweck, der durch eine bloße Geldauszahlung nicht erfüllt werden kann.

Wie aus dem Beitrag von Lexware hervorgeht, funktioniert eine informelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Urlaubsauszahlung zwar praktisch, solange sich beide Parteien daran halten, rechtlich ist die Lage jedoch eindeutig: Es ist nicht erlaubt und der Arbeitgeber trägt das Risiko. Die Beschäftigten könnten die ausgezahlten Urlaubstage noch einmal einfordern und hätten beste Chancen, vor Gericht damit durchzukommen. Diese rechtliche Unsicherheit macht solche Vereinbarungen für Arbeitgeber riskant.

Wann eine Auszahlung möglich ist

Die wichtigste Ausnahme tritt ein, wenn das Arbeitsverhältnis endet und nicht alle Urlaubstage bis zum letzten Arbeitstag genommen werden können. In diesem Fall haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgeht.

Besonders komplex gestaltet sich die Situation bei Langzeiterkrankungen. Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können auch langjährig erkrankte Arbeitnehmer ihre angesammelten Urlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Urlaubsansprüche bei Krankheit verfallen erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres.

Eine wichtige Einschränkung betrifft jedoch die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers: Wenn ein Arbeitnehmer im entsprechenden Urlaubsjahr zunächst gearbeitet hat und dann erkrankt ist, verfällt der Urlaub nur dann nach 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit über seinen Urlaubsanspruch informiert hat.

Eine weitere Ausnahme gilt beim Tod des Arbeitnehmers: Die Erben haben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.

Berechnung und steuerliche Behandlung

Die Höhe der Urlaubsabgeltung orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Grundlage ist der durchschnittliche werktägliche Verdienst, der mit der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage multipliziert wird.

Ein praktisches Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsverdienst von 3.000 Euro bei einer Fünf-Tage-Woche und acht auszuzahlenden Urlaubstagen erhält eine Abgeltung von 1.107,69 Euro. Die Berechnung erfolgt über den Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen (9.000 Euro) geteilt durch 65 Arbeitstage, was einen Tagessatz von 138,46 Euro ergibt.

Steuerlich wird die Urlaubsabgeltung als sonstiger Bezug behandelt, für die Sozialversicherung gilt sie als beitragspflichtige Einmalzahlung. Bei längerer Krankheit wird als Berechnungsgrundlage der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit herangezogen.

D. Maier / Redaktion finanzen.net

Bildquelle: e.backlund / Shutterstock.com, Nuttapong punna / Shutterstock.com

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