Erkennt das Finanzamt den Beitrag fürs Fitness-Studio an? Manchmal schon!

04.07.2025 22:43:00

Die Beiträge fürs Fitnessstudio zählen grundsätzlich zu den privaten Ausgaben. Dennoch gibt es Ausnahmen, in denen das Finanzamt die Kosten anerkennt - allerdings nur unter klar definierten Bedingungen.

Steuerliche Anerkennung

Fitnessstudio-Kosten gelten aus Sicht der Finanzbehörden als Ausgaben der privaten Lebensführung und sind damit in der Regel nicht steuerlich absetzbar. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn ein medizinischer Grund für das Training vorliegt. In solchen Fällen können die Ausgaben unter der Rubrik "außergewöhnliche Belastungen" geltend gemacht werden. Wie Lohnsteuer-kompakt.de berichtet, ist dafür ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Attest erforderlich, das bereits vor Abschluss der Mitgliedschaft ausgestellt wurde. Darüber hinaus muss das Training unter medizinischer oder therapeutischer Anleitung erfolgen, um überhaupt als steuerlich relevant anerkannt zu werden. Ohne die rechtzeitige ärztliche Verordnung und eine medizinisch begleitete Trainingsmaßnahme erkennen die Finanzämter solche Ausgaben nicht an. Entscheidend ist die nachweisbare therapeutische Zielsetzung, nicht die allgemeine Förderung der Gesundheit oder des Wohlbefindens.

Rechtsprechung bestätigt strenge Anforderungen

Die Urteile der Finanzgerichte verdeutlichen, wie hoch die Anforderungen an eine steuerliche Anerkennung tatsächlich sind. So entschied der Bundesfinanzhof, dass selbst bei einer ärztlich verordneten Therapie eine pauschale Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht automatisch als außergewöhnliche Belastung gilt. Laut Steuerverbund.de sei eine steuerliche Absetzbarkeit nur dann möglich, wenn der gezahlte Beitrag ausschließlich Leistungen umfasst, die der medizinischen Behandlung dienen. Sobald darüber hinausgehende, frei nutzbare Angebote im Beitrag enthalten sind, lehnen die Finanzämter die Anerkennung in der Regel ab.

Steuerfreie Zuschüsse im Rahmen von Firmenfitness

Der Schutz der Gesundheit bei Bildschirmarbeit ist Teil der betrieblichen Fürsorgepflicht. Arbeitgeber sind verpflichtet, nicht nur für ergonomisch gestaltete Arbeitsplätze zu sorgen, sondern auch regelmäßige Sehtests anzubieten. Diese Tests müssen mindestens alle fünf Jahre stattfinden, bei Beschäftigten über 40 Jahren sogar alle drei Jahre. Bei Bedarf ist außerdem eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille zur Verfügung zu stellen, sofern keine private Sehhilfe ausreichend ist.

Redaktion finanzen.net

Bildquelle: Lisa S. / Shutterstock.com, filmfoto / Shutterstock.com, lovelyday12 / shutterstock.com

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