Was gilt alles als Reisemangel?
Rechtliche Grundlage: Wann liegt ein Reisemangel vor?
Endlich Urlaub - doch vor Ort sieht vieles anders aus als im Prospekt versprochen. Statt Entspannung am Pool gibt es Baulärm, statt des zugesagten Meerblicks nur eine Baustelle vor dem Fenster. In solchen Fällen kann rechtlich ein Reisemangel vorliegen. Nach § 651i Abs. 2 BGB liegt dieser vor, wenn die Pauschalreise von der vereinbarten oder bei ähnlichen Reisen üblichen Beschaffenheit abweicht. Das gilt auch, wenn Reiseleistungen verspätet oder gar nicht erbracht werden.
Wie das Justizportal NRW erläutert, sind jedoch allgemeine Lebensrisiken - etwa schlechtes Wetter oder einzelne harmlose, landestypische Tiere - kein Reisemangel. Entscheidend sind immer die vertraglichen Zusagen und die objektiven Erwartungen an die Reiseleistung.
Typische Beispiele anerkannter Reisemängel
Zu den häufigsten anerkannten Reisemängeln zählt fehlende oder eingeschränkte, aber zuvor ausdrücklich zugesicherte Ausstattung - etwa ein versprochener Pool, eine funktionierende Klimaanlage oder der Meerblick. Auch Baulärm, großflächiger Schimmel, starke Verschmutzung oder ein erheblicher Ungezieferbefall können nach ADVOCARD als Mangel gelten, sofern sie nicht vorab mitgeteilt wurden. Selbst zu wenige Poolliegen können laut n-tv ein Reisemangel sein, wenn im Katalog eine große Poollandschaft mit zahlreichen Liegen zugesagt wurde.
Wie das OLG Celle entschied, kann sogar Fluglärm oder eine ungünstige Lage der Unterkunft ein Reisemangel sein - insbesondere dann, wenn diese Beeinträchtigungen bei Buchung nicht klar erkennbar oder zugesichert anders beschrieben wurden. Weitere anerkannte Fälle sind überbuchte Hotels, nicht nutzbare Einrichtungen oder eine deutlich größere Strandentfernung als im Katalog angegeben.
Abgrenzung zu bloßen Unannehmlichkeiten
Nicht jeder Urlaubsärger erfüllt die Voraussetzungen eines Reisemangels. Geringfügige Abweichungen oder erwartbare, landestypische Umstände - etwa witterungsbedingte Einschränkungen - gelten laut Justizportal NRW nicht als Mangel. Wie ADVOCARD weiter erläutert, müssen Urlauber beispielsweise einzelne harmlose Insekten in warmen Regionen oder kleine Schimmelflecken in günstigen Unterkünften hinnehmen.
Maßgeblich sind letztlich Intensität und Dauer der Beeinträchtigung. Wie das OLG Celle betonte, entscheidet stets der konkrete Einzelfall, ob die Grenze von einer bloßen Unannehmlichkeit zum Reisemangel überschritten ist.
Rechte und Ansprüche bei Reisemängeln
Bei einem Reisemangel haben Urlauber verschiedene Rechte: Sie können Abhilfe verlangen, eine gleichwertige Ersatzleistung annehmen oder den Reisepreis mindern (§ 651i Abs. 3 BGB). Voraussetzung ist, dass der Mangel während der Reise angezeigt wird, damit der Veranstalter die Chance zur Nachbesserung hat.
Liegen erhebliche und nicht behebbare Mängel vor - etwa eine unzumutbare Unterkunft, die sich vor Ort nicht austauschen lässt - ist laut Justizportal NRW auch eine Kündigung des Reisevertrags möglich. Der Veranstalter muss in diesem Fall bereits gezahlte Beträge anteilig erstatten.
Zusätzlich kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, zum Beispiel für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (§ 651n BGB). Bei der Einschätzung der Minderungsquote helfen Reisemängeltabellen wie die Frankfurter, Kemptener oder ADAC-Tabelle, die zahlreiche Urteile und Richtwerte für unterschiedliche Mängel enthalten.
Mängelanzeige und Fristen
Wird im Urlaub ein Mangel festgestellt, sollte er unverzüglich vor Ort der Reiseleitung oder direkt dem Veranstalter gemeldet werden - nicht nur an der Hotelrezeption. Ebenso wichtig ist es, Beweise zu sichern, etwa durch Fotos, Zeugenaussagen oder eine schriftliche Bestätigung, betont der ADAC.
Ansprüche müssen gemäß § 651j BGB innerhalb von zwei Jahren nach dem planmäßigen Reiseende geltend gemacht werden. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust seiner Rechte.
Redaktion finanzen.net
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