Überstunden: So erkennt man, wann Schluss ist - und was dann zu tun ist

21.11.2025 08:16:00

Überstunden gehören in vielen Branchen zum Alltag. Doch längst nicht jede Mehrarbeit ist rechtlich zulässig oder muss hingenommen werden.

Wann gelten Überstunden - und wann nicht?

Überstunden liegen vor, wenn Beschäftigte mehr arbeiten als vertraglich vereinbart, etwa über die im Arbeits-, Tarifvertrag oder per Betriebsvereinbarung geregelte Wochenarbeitszeit hinaus. Laut Haufe ist das klar von sogenannter Mehrarbeit zu unterscheiden, bei der gesetzliche Höchstarbeitszeiten überschritten werden. Teilzeitkräfte leisten damit häufig Überstunden, ohne dass arbeitszeitrechtlich relevante Mehrarbeit vorliegt.

Wer darf Überstunden anordnen - und wann?

Überstunden dürfen nur dann verlangt werden, wenn sie vertraglich, tariflich oder durch eine Betriebsvereinbarung vorgesehen sind. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Mehrarbeit besteht ohne solche Regelungen nicht, wie Finanztip betont. Ein allgemeines Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht laut Haufe nicht aus. Nur in echten Notfällen, beispielsweise bei unvorhersehbaren Störungen oder Gefahrenlagen, kann eine kurzfristige Anordnung zulässig sein. Zudem gilt: Der Betriebsrat muss der Anordnung von Überstunden zustimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes.

Wann ist Schluss? Rechte zur Verweigerung

Laut Fachanwalt.de dürfen Überstunden verweigert werden, wenn keine entsprechende Regelung besteht oder die Anordnung unrechtmäßig erfolgt. Ein generelles Recht, Überstunden aufgrund persönlicher Gründe abzulehnen, existiert nicht. Die Anordnung von Mehrarbeit unterliegt gemäß § 106 GewO dem billigen Ermessen des Arbeitgebers. Persönliche Gründe wie gesundheitliche Belastungen müssen jedoch berücksichtigt werden. Das muss der Arbeitnehmer jedoch mit Vorlage eines ärztlichen Attests nachweisen, so Finanztip. Besondere Schutzrechte gelten für Jugendliche, Schwangere und schwerbehinderte Menschen. Sie dürfen entweder keine oder nur sehr eingeschränkt Überstunden leisten.

Was steht mir zu? Bezahlung oder Freizeitausgleich

Überstunden müssen grundsätzlich vergütet werden, sofern keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Überstunden sind gemäß § 612 BGB zu vergüten, wenn sie betriebsbedingt angeordnet oder vom Arbeitgeber geduldet wurden. Klauseln wie "Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten" sind laut BAG (Urt. v. 01.09.2010 - 5 AZR 517/09) nur wirksam, wenn der konkrete Umfang der Überstunden vertraglich klar festgelegt ist. Auch Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Überstundenvergütung und eventuelle Zuschläge, sobald sie mehr leisten als vertraglich vorgesehen - unabhängig davon, ob sie die reguläre Arbeitszeit von Vollzeitkräften erreichen. Freizeitausgleich anstelle von Bezahlung ist laut Haufe nur möglich, wenn eine klare Vereinbarung besteht. Den Zeitpunkt des Ausgleichs kann in der Regel der Arbeitgeber festlegen.

Was tun, wenn es zu viel wird?

Wer regelmäßig mehr arbeitet als vereinbart, sollte die geleisteten Überstunden sorgfältig dokumentieren. Finanztip rät dazu, Beginn, Ende und Anlass der Mehrarbeit festzuhalten - am besten mit Bestätigung durch die Führungskraft. Wird die Belastung dauerhaft zu hoch, empfiehlt sich ein Gespräch mit der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten, um über Freizeitausgleich, Bezahlung oder eine bessere Arbeitsverteilung zu verhandeln. Bleibt eine Lösung aus, können Betriebsrat oder Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen - etwa beim Einfordern offener Ansprüche, wie Fachanwalt.de erläutert.

Redaktion finanzen.net

Bildquelle: fizkes / Shutterstock.com, fotohunter / Shutterstock.com, Ivan Kruk / Shutterstock.com

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