Patchwork-Familien und Erbe: So werden Stiefkinder berücksichtigt
Rechtliche Stellung von Stiefkindern
Stiefkinder sind die Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners aus früheren Beziehungen, ohne leibliche Abstammung oder Adoption zum Stiefelternteil. Sie gelten damit nicht als Abkömmlinge im Sinne des § 1924 BGB und fallen auch nicht unter den Verwandtschaftsbegriff des § 1589 BGB. Folge: Sie sind von der gesetzlichen Erbfolge nach §§ 1922 ff. BGB ausgeschlossen, haben keinen gesetzlichen Erbteil und keinen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB. Erbrecht Siegen stellt klar, dass moralische oder soziale Verbundenheit allein keinen Erbanspruch begründet und ohne klare Nachlassregelung in Patchwork-Familien häufig enttäuschte Erwartungen entstehen.
Wie Stiefkinder dennoch am Nachlass beteiligt werden können
Stiefkinder "müssen aktiv in einem Testament bedacht werden", sonst bleiben sie unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung). Über ein Testament nach § 1937 BGB können sie als Miterben eingesetzt oder über konkrete Zuwendungen bedacht werden. Ein Erbvertrag nach § 1941 BGB bietet zusätzliche Bindungswirkung, weil Vereinbarungen nur gemeinsam geändert werden können. Erbrecht Siegen nennt daneben Vermächtnisse, Schenkungen zu Lebzeiten und die vorweggenommene Erbfolge als Gestaltungsmöglichkeiten, um Stiefkinder abzusichern und spätere Streitigkeiten zu begrenzen. Vollständig gleichgestellt sind Stiefkinder aber erst mit einer Adoption nach § 1754 BGB; dann erhalten sie gesetzliches Erbrecht und Pflichtteil wie leibliche Kinder.
Pflichtteil, leibliche Kinder und typische Konflikte
Nicht adoptierte Stiefkinder gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach § 2303 BGB. Pflichtteilsberechtigt sind vor allem Abkömmlinge, Ehegatten und in bestimmten Konstellationen Eltern. Erbrecht Siegen hebt hervor, dass ein Stiefkind selbst nach jahrzehntelanger Familienzugehörigkeit ohne Adoption und ohne testamentarische Zuwendung keinen Mindestanspruch am Nachlass hat. Um die Stellung von Stiefkindern zu stärken, werden in gemeinschaftlichen Testamenten oft Pflichtteilsstrafklauseln verwendet: Leibliche Kinder, die ihren Pflichtteil geltend machen, werden für die Schlussverteilung benachteiligt. Nach Angaben von Erbrecht Siegen kann dies die Position eines eingesetzten Stiefkindes faktisch absichern, auch wenn es selbst keinen Pflichtteilsanspruch hat. Eine Enterbung leiblicher Kinder können Stiefkinder jedoch nicht verhindern.
Steuern, Formvorschriften und Planung für Patchwork-Familien
Erbrechtlich sind Stiefkinder benachteiligt, erbschaftsteuerlich werden sie hingegen leiblichen und adoptierten Kindern gleichgestellt, wenn eine anerkannte Stiefkind-Beziehung besteht. Nach Angaben von Erbrecht Siegen steht Stiefkindern ein Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro in Steuerklasse I zu, wie leiblichen und adoptierten Kindern. Dieser Freibetrag kann auch über Schenkungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge genutzt werden, wobei Übertragungen in zeitlichen Abständen mehrfach berücksichtigt werden können.
Gleichzeitig warnt Erbrecht Siegen vor rechtlichen Fallstricken: Eigenhändige Testamente müssen vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein; Erbverträge bedürfen der notariellen Beurkundung und der persönlichen Anwesenheit aller Beteiligten. Formfehler, unklare Bezeichnungen von Stiefkindern oder widersprüchliche Regelungen eröffnen Anfechtungsmöglichkeiten für gesetzliche Erben, etwa nach §§ 2078 ff. BGB. Mündliche Absprachen mit Stiefkindern haben keine Bindungswirkung. Nach Angaben von Erbrecht Siegen empfiehlt sich deshalb eine frühzeitige, klare und regelmäßig überprüfte Nachlassplanung, insbesondere in Patchwork-Familien mit mehreren Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen.
Redaktion finanzen.net
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