Rücknahme verweigert: Pfand an Supermarktautomaten abgelehnt - Das sind Ihre Rechte als Verbraucher

17.12.2025 08:37:46

Automaten verweigern die Annahme, Märkte lehnen Pfandflaschen ab - oft zu Unrecht. Dabei ist die Rücknahme gesetzlich geregelt: Entscheidend sind Material und Pfandlogo, nicht Marke oder Zustand. Ein Überblick über Rechte, Pflichten und Handlungsmöglichkeiten bei verweigerter Rückgabe.

Häufige Gründe für die Ablehnung - und was dahintersteckt

In der Praxis scheitert die Rückgabe von Pfandflaschen und Dosen oft an scheinbar banalen Dingen: Ein beschädigtes oder verblasstes Etikett, ein überfüllter Automat oder ein Verweis auf die "falsche Marke". Tatsächlich wird laut dpa in 47 Prozent der Fälle ein unlesbares Etikett als Ablehnungsgrund genannt, gefolgt von defekten Geräten (23 Prozent), nicht geführten Sorten (14 Prozent) und vollen Rückgabestellen (3 Prozent).
Doch nicht alle Begründungen sind rechtens. So betont z. B. die Verbraucherzentrale Hamburg, dass Aussagen wie "diese Marke führen wir nicht" oder "die Flasche ist zu verbeult" unzulässig sind - sofern die formalen Voraussetzungen stimmen.

Was der Händler wirklich zurücknehmen muss

Grundsätzlich verpflichtet das Verpackungsgesetz Händler dazu, Einwegverpackungen aus Materialien zurückzunehmen, die sie selbst verkaufen - unabhängig von Marke oder Inhalt (§ 31 Abs. 2 VerpackG). Bei Mehrwegverpackungen gilt: Wenn die Flasche in Art, Form und Größe dem Sortiment entspricht, muss sie ebenfalls angenommen werden. Kleinere Läden mit weniger als 200 m² Verkaufsfläche sind nur zur Rücknahme solcher Marken verpflichtet, die sie auch tatsächlich führen.
Wichtig zu wissen: Erkennt der Automat das Gebinde nicht, muss das Personal unterstützen - das hat das Oberlandesgericht Stuttgart 2023 bestätigt (Az. 2 U 32/22).

So gehen Sie bei Problemen richtig vor

Kommt es vor Ort zu Problemen, gilt: freundlich, aber bestimmt bleiben. Der erste Weg führt zur Marktleitung. Hilft auch das nicht, kann eine Beschwerde bei der zuständigen Abfallbehörde eingereicht werden - hierfür gibt es online sogar Musterbriefe. Praktisch für den Geldbeutel: Kleine Info-Karten zur aktuellen Rechtslage können im Gespräch mit dem Personal hilfreich sein.

Pfandbon nicht vergessen - Fristen und Filialbindung

Pfandbons haben eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren - gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgestellt wurden. Allerdings sind sie nur in der Filiale einlösbar, in der sie auch erstellt wurden. Ein weiterer Tipp: Viele Bons sind auf Thermopapier gedruckt - sie können mit der Zeit verblassen. Wer sein Geld nicht verlieren will, sollte sie möglichst zeitnah einlösen.

Redaktion finanzen.net

Bildquelle: ER_09 / Shutterstock.com, Kzenon / Shutterstock.com

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