Wenn der Arbeitgeber pleitegeht: Das steht Beschäftigten zu

17.07.2025 07:10:00

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers stellen sich für Beschäftigte zahlreiche Fragen. Trotz der damit einhergehenden Unsicherheit bietet das Insolvenzrecht klare Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmerinteressen.

Auswirkungen der Insolvenz auf das Arbeitsverhältnis

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist. Ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter übernimmt die Geschäfte. Das Arbeitsverhältnis bleibt davon zunächst unberührt, da die Insolvenz als solche keinen automatischen Kündigungsgrund darstellt. Das Karriereportal Jobware erklärt, dass eine Kündigung weiterhin nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden darf.

Regelungen zum Insolvenzgeld

Bleibt das Gehalt in der Zeit rund um die Insolvenzeröffnung aus, greift das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit. Es ersetzt bis zu drei Monate lang den Nettoverdienst vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Finanzierung erfolgt über die Insolvenzgeldumlage, die von allen Unternehmen getragen wird. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass ein entsprechender Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Verfahrenseröffnung gestellt werden muss, um die Ansprüche nicht zu verlieren.

Kündigungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse kündigen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 113 der Insolvenzordnung. Demnach kann unter Einhaltung einer auf drei Monate begrenzten Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt werden, auch wenn der individuelle Arbeitsvertrag eigentlich längere Fristen vorsieht. Die Kanzlei Hasselbach macht jedoch in einem Web-Artikel deutlich, dass das Kündigungsschutzgesetz auch im Insolvenzfall uneingeschränkt gilt. Eine Kündigung muss daher weiterhin sozial gerechtfertigt sein, etwa durch den Wegfall des Arbeitsplatzes oder andere betriebsbedingte Gründe.

Abfindung bei Kündigung

Im Zusammenhang mit einer Kündigung während der Insolvenz stellt sich häufig die Frage nach einer möglichen Abfindung. Wie Jobware erläutert, besteht hierfür kein gesetzlicher Anspruch. Eine Abfindung kann lediglich im Rahmen eines Sozialplans oder durch eine individuelle Vereinbarung gezahlt werden. Wurde die Abfindung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugesagt, handelt es sich um eine einfache Insolvenzforderung. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung nur anteilig, je nach Quote. Wurde die Vereinbarung hingegen nach Verfahrenseröffnung getroffen, gilt sie als sogenannte Massenverbindlichkeit.

Anmeldung offener Forderungen

Gehaltsrückstände und andere ausstehende Ansprüche, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, müssen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Dabei handelt es sich um sogenannte Insolvenzforderungen, für die eine schriftliche Anmeldung innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist erforderlich ist. Laut Haufe.de sollten solche Forderungen mit Belegen wie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen oder Überstundenlisten untermauert werden, um ihre Durchsetzbarkeit zu erhöhen.

Redaktion finanzen.net

Bildquelle: Kmpzzz / Shutterstock.com, Robert Kneschke / Shutterstock.com

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