Job per Handschlag - das sollte man über Arbeiten ohne Vertrag wissen

29.12.2025 03:08:28

Ein Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Vertrag ist rechtlich zulässig, birgt aber Risiken. Auch bei mündlicher Vereinbarung gelten gesetzliche Rechte wie Mindestlohn, Urlaub und Kündigungsschutz. Fehlen jedoch Beweise, wird es im Streitfall kompliziert. In bestimmten Fällen - etwa bei Befristung - ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben.

Ohne Schriftform - trotzdem gültig

Ein kurzer Handschlag nach dem Vorstellungsgespräch - und schon beginnt das Arbeitsverhältnis? So informell es wirkt, rechtlich ist das möglich. Denn ein Arbeitsvertrag unterliegt laut § 105 Gewerbeordnung (GewO) keiner Formvorgabe. Er kann schriftlich, mündlich oder sogar durch schlichtes Tätigwerden zustande kommen. Wie die dpa berichtet, reicht dafür bereits eine mündliche Absprache, wenn anschließend tatsächlich gearbeitet wird. Auch dann greifen automatisch die arbeitsrechtlichen Regelungen.

Maßgeblich ist laut § 611a BGB, ob die Tätigkeit weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird - nicht, ob es einen Vertrag in Papierform gibt.

Pflicht zur schriftlichen Information: Das sagt das Nachweisgesetz

Auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, sind Arbeitgeber verpflichtet, die zentralen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu dokumentieren. Laut § 2 Nachweisgesetz (NachwG) muss dieser Nachweis spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn erfolgen. Zu den verpflichtenden Angaben zählen unter anderem Arbeitszeit, Vergütung, Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen - geregelt in § 2 NachwG Abs. 1 Satz 7.

Wie die dpa berichtet, ersetzt diese Niederschrift jedoch nicht den Vertrag selbst - sie dient lediglich der Transparenz. Das Arbeitsverhältnis gilt auch ohne sie als wirksam.

Rechte auch ohne Vertrag - das steht Arbeitnehmern zu

Auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag haben Beschäftigte umfassende gesetzliche Ansprüche: Dazu zählen der Mindestlohn (§ 1 MiLoG), gesetzlicher Urlaub (§ 3 BUrlG), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG), Kündigungsschutz (§ 1 KSchG) sowie die Pflicht zur Sozialversicherung (§ 28a SGB IV).

Laut dem Jobportal Indeed greifen bei fehlender schriftlicher Vereinbarung automatisch die gesetzlichen Vorgaben - etwa zur Arbeitszeit oder Vergütung. Allerdings kann es ohne Vertrag im Streitfall zu Beweisproblemen kommen, etwa bei Lohnhöhe, Überstunden oder vereinbarten Urlaubstagen.

Gefahr durch Schwarzarbeit - illegales Risiko für beide Seiten

Fehlt ein schriftlicher Vertrag und erfolgt die Bezahlung bar, kann das ein Hinweis auf Schwarzarbeit sein - ein Risiko für Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen, wie das Jobportal Indeed warnt.

Laut § 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) liegt Schwarzarbeit unter anderem dann vor, wenn sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten nicht erfüllt werden. Auch das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist gemäß § 266a StGB strafbar. Zudem entfällt in solchen Fällen der arbeitsrechtliche Schutz - etwa bei Lohnforderungen oder Kündigungen.

Wann schriftlich Pflicht ist - Befristung, Ausland, Sonderfälle

Ein schriftlicher Vertrag ist nicht immer nötig - aber in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben. Befristete Arbeitsverträge sind laut § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

Auch bei einer längerfristigen Beschäftigung im Ausland gelten besondere Nachweispflichten. Diese sind in § 2 Abs. 2-3 Nachweisgesetz (NachwG) geregelt und betreffen unter anderem Einsatzort, Vergütung und Rückkehrbedingungen. Wie Stiftung Warentest erklärt, führt eine mündlich vereinbarte Befristung automatisch zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis - eine reguläre Kündigung wäre dann nötig.

Redaktion finanzen.net

Bildquelle: Sirikarn Rinruesee / Shutterstock.com

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