Untervermieten und Steuern: Wann das Finanzamt mitreden will
Einnahmen bis 520 Euro jährlich bleiben steuerfrei
Solange durch eine Untervermietung nicht mehr als 520 Euro pro Jahr erzielt werden, besteht gegenüber dem Finanzamt keine Verpflichtung zur Angabe. In solchen Fällen können auch keine Werbungskosten wie anteilige Miete oder Nebenkosten geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt vor allem bei gelegentlichen Vermietungen, etwa während einer Urlaubsabwesenheit.
Einnahmen ab 521 Euro sind anzugeben
Bei Überschreiten der 520-Euro-Grenze besteht die Pflicht, die Einkünfte dem Finanzamt zu melden, entweder über die Anlage V oder die neue Anlage V-FeWo in der Steuererklärung. Gleichzeitig entsteht die Möglichkeit, Werbungskosten wie Strom, Heizung oder Plattformgebühren abzusetzen. Stiftung Warentest gibt an, dass dies den zu versteuernden Betrag reduzieren kann.
Plattformen wie Airbnb melden automatisch an das Finanzamt
Seit 2023 sind Plattformen wie Google und Booking.com gesetzlich verpflichtet, steuerrelevante Daten an das Finanzamt weiterzuleiten. Ziel ist es, steuerpflichtige Einnahmen besser zu erfassen.
Umsatzsteuer unter bestimmten Bedingungen
In der Regel spielt Umsatzsteuer bei gelegentlicher privater Untervermietung keine Rolle. Sollte jedoch regelmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht vermietet werden, könnte die Kleinunternehmerregelung greifen. Wer unter 22.000 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im laufenden Jahr bleibt, gilt als umsatzsteuerbefreit. Bei Überschreitung dieser Grenzen können 7 Prozent oder, bei Zusatzleistungen wie Frühstück oder Reinigung, sogar 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden. Der Bund der Steuerzahler liefert hierzu wichtige Hintergrundinformationen.
Ab wann Untervermieten als gewerblich gilt
Nicht jede Vermietung bleibt automatisch im privaten Bereich. Werden zusätzliche Leistungen wie Frühstück, Reinigungsservice oder ein Shuttle angeboten, kann dies eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. In solchen Fällen kann eine Gewerbeanmeldung erforderlich sein, unter Umständen auch eine Zahlung von Gewerbesteuer. Stiftung Warentest betont, dass Art und Umfang der Leistungen ausschlaggebend sind.
Redaktion finanzen.net
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