Arbeitszeitbetrug kann zu Kündigung führen: "Mouse Jiggler" im Blick
Mouse Jiggler: Technische Manipulation mit rechtlichen Risiken
Mouse Jiggler sind Geräte oder Softwareanwendungen, die künstliche Mausbewegungen erzeugen. Sie verhindern, dass ein Rechner in den Ruhemodus wechselt, und sollen den Eindruck vermitteln, dass der Arbeitsplatz aktiv genutzt wird. Im privaten Bereich können solche Tools durchaus legitim sein, etwa bei Präsentationen. Im beruflichen Kontext jedoch, insbesondere im Homeoffice, stellen sie ein ernstzunehmendes Problem dar.
Wie das Portal t3n berichtet, greifen immer mehr Beschäftigte auf diese Hilfsmittel zurück, um gegenüber dem Arbeitgeber eine vermeintliche Arbeitsbereitschaft zu signalisieren. Der bewusste Einsatz solcher Technologien zur Täuschung der tatsächlichen Arbeitszeit erfüllt arbeitsrechtlich den Tatbestand des Arbeitszeitbetrugs und kann zu arbeitsrechtlichen Sanktionen führen.
Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund
Die Manipulation der Arbeitszeit mithilfe technischer Tools kann eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen. In Deutschland besteht die Möglichkeit, bei nachgewiesenem Arbeitszeitbetrug eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB auszusprechen. Wird darüber hinaus festgestellt, dass eine vorsätzliche Täuschung vorliegt, kann sogar eine Strafanzeige wegen Betrugs nach § 263 StGB in Betracht gezogen werden. Für die arbeitsrechtliche Bewertung ist entscheidend, ob der Einsatz des Mouse Jigglers nachweislich zur Irreführung des Arbeitgebers diente und das gegenseitige Vertrauensverhältnis irreparabel beschädigt wurde.
Internationale Praxisbeispiele verdeutlichen die Tragweite
Ein viel beachteter Fall aus den USA zeigt, wie konsequent Unternehmen mittlerweile auf solche Täuschungsversuche reagieren. Laut einem Bericht der WELT entließ die US-Bank Wells Fargo im Jahr 2024 mehrere Mitarbeitende, nachdem der Einsatz von Mouse Jigglern zur Simulation von Arbeitsaktivität aufgedeckt worden war. Die Bank erklärte, dass die betreffenden Personen gegen interne ethische Richtlinien verstoßen hätten. Auch in Australien gab es bereits 2023 einen vergleichbaren Vorfall. In solchen Fällen verzeichnet eine interne Software über einen längeren Zeitraum kaum Tastatureingaben, obwohl offiziell Arbeitszeit erfasst wurde.
Datenschutzrechtliche Grenzen bei der Kontrolle
Der Einsatz technischer Kontrollmechanismen durch Arbeitgeber unterliegt in Deutschland strengen gesetzlichen Vorgaben. Wie das Rechtsportal meinrecht.de erläutert, ist eine permanente oder heimliche Überwachung der Beschäftigten grundsätzlich unzulässig. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erlaubt Überwachungsmaßnahmen nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Im Homeoffice gelten die gleichen Maßstäbe wie im Betrieb. Arbeitgeber dürfen also keine dauerhafte Aktivitätsüberwachung einführen, ohne gegen das Datenschutzrecht zu verstoßen. Zulässig ist lediglich eine anlassbezogene Überprüfung, etwa bei einem konkreten Verdacht auf Pflichtverletzung. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit klar definierten Zielsetzungen wird als die praktikablere und nachhaltigere Lösung angesehen.
Redaktion finanzen.net
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