Firmenfeier, Betriebsausflug und Teambuilding: Wann gilt das Event als Arbeitszeit?

05.11.2025 09:41:00

Ob Grillfest im Innenhof, Kletterpark mit dem Team oder Weihnachtsfeier mit Glühwein und Buffet: Betriebliche Veranstaltungen gehören in vielen Unternehmen zum Jahreslauf. Was im Arbeitsalltag für Abwechslung sorgt, wirft juristisch regelmäßig Fragen auf. Zählt die Teilnahme zur Arbeitszeit? Muss das vergütet werden? Und wie ist das bei Teilzeit oder freiwilliger Teilnahme geregelt?

Betriebsfeier oder Arbeitszeit?

Der Zeitpunkt einer Veranstaltung ist entscheidend für die arbeitsrechtliche Einordnung. Wenn ein Event während der vertraglich geregelten Arbeitszeit stattfindet, etwa an einem Werktag zwischen 9 und 17 Uhr, handelt es sich in der Regel um Arbeitszeit. Das Unternehmen ist in diesem Fall zur Lohnzahlung verpflichtet, so die Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Liegt die Veranstaltung hingegen außerhalb der üblichen Arbeitszeit, zum Beispiel am Abend, am Wochenende oder an einem Feiertag, greift diese Regelung nicht. Jura.cc weist darauf hin, dass die Teilnahme dann als Freizeitaktivität gilt und keine zusätzliche Vergütung vorgesehen ist. Auch Überstunden entstehen in diesem Fall nicht. Wie web.de erklärt, ist diese Unterscheidung auch für Teilzeitkräfte relevant, da sie nur Anspruch auf Bezahlung innerhalb ihrer regulären Arbeitszeit haben.

Freiwillig bedeutet freiwillig

Betriebsveranstaltungen sind kein Pflichtprogramm. Eine Teilnahme kann weder verlangt noch erzwungen werden. Auch wenn Unternehmen auf die Teilnahme hinwirken, bleibt sie freiwillig. Wie haufe.de erläutert, darf eine Weigerung nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Abmahnungen oder andere Sanktionen sind unzulässig. Wird eine Veranstaltung innerhalb der Arbeitszeit verpasst, muss der Arbeitgeber entweder eine andere Tätigkeit anbieten oder den Lohn trotzdem zahlen. Kann keine sinnvolle Beschäftigung zugewiesen werden, spricht man vom sogenannten Annahmeverzug.

Länger feiern heißt nicht länger arbeiten

Wenn Veranstaltungen über das normale Maß hinausgehen, führt das nicht automatisch zu Überstunden. Gokonfetti.com weist darauf hin, dass es eine klare Anordnung des Arbeitgebers braucht, damit ein Anspruch auf Mehrarbeit entsteht. Nur wenn die Teilnahme verpflichtend ist und die Zeit über den vertraglich vereinbarten Rahmen hinausgeht, kann von Überstunden gesprochen werden. In der Praxis bleibt die Verlängerung einer Feier jedoch meist freiwillig und damit unvergütet.

Teilzeit und Gerechtigkeit

Teilzeitbeschäftigte stehen bei betrieblichen Veranstaltungen oft vor der Frage, wie sich ihre Teilnahme auswirkt. Vergütet werden nur die Stunden, die vertraglich auf den Veranstaltungstag fallen. Wer an einem normalerweise freien Tag teilnimmt, kann keine Bezahlung verlangen. The-mett-location.de stellt klar, dass diese Regelung der Gleichbehandlung dient und sicherstellt, dass niemand bevorzugt oder benachteiligt wird.

Redaktion finanzen.net

Bildquelle: Rawpixel.com / Shutterstock.com

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