Achtung Zweitjob: Dann ist eine Nebentätigkeit problematisch
Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber vermeiden
Eine der wichtigsten Einschränkungen betrifft Tätigkeiten, die in direkter Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber stehen, wie ein Online-Beitrag von arbeitsrechthaberei.de berichtet. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen keine Nebentätigkeiten aufnehmen, die mit den Interessen ihres Hauptarbeitgebers kollidieren oder ihm wirtschaftlichen Schaden zufügen könnten. Beispielsweise wäre es problematisch, wenn ein Angestellter eines Fitnessstudios nebenbei in einem konkurrierenden Studio arbeitet. Solche Konflikte können nicht nur das Vertrauensverhältnis belasten, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Beeinträchtigung der Arbeitsleistung
Ein weiterer kritischer Punkt ist die potenzielle Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Hauptjob. Wenn die Nebentätigkeit dazu führt, dass Beschäftigte übermüdet sind oder ihre Produktivität nachlässt, kann der Arbeitgeber einschreiten. Das Arbeitszeitgesetz legt fest, dass die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden darf, wobei in Ausnahmefällen eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden möglich ist. Dies bedeutet, dass die kombinierte Arbeitszeit aus Haupt- und Nebenjob im Einklang mit diesen Vorgaben stehen muss, wie aus dem Online-Beitrag weiter hervorgeht.
Nutzung betrieblicher Ressourcen
Die unerlaubte Nutzung von Ressourcen des Hauptarbeitgebers für die Nebentätigkeit stellt ein weiteres Problem dar. Dies umfasst nicht nur materielle Güter wie Computer oder Fahrzeuge, sondern auch immaterielle Ressourcen wie Arbeitszeit oder Kundenkontakte. Ein solches Verhalten kann als Vertrauensbruch gewertet werden und disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.
Vertragliche Regelungen und Anzeigepflichten
Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die die Aufnahme von Nebentätigkeiten regeln. Häufig ist darin festgelegt, dass der Arbeitgeber über geplante Nebenbeschäftigungen informiert werden muss. Auch wenn keine ausdrückliche Genehmigungspflicht besteht, empfiehlt es sich, den Arbeitgeber proaktiv zu informieren, um möglichen Missverständnissen vorzubeugen, so ein Beitrag von Finanztip. In einigen Fällen kann der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit untersagen, insbesondere wenn betriebliche Interessen beeinträchtigt werden könnten.
D. Maier / Redaktion finanzen.net
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