Überstunden für die Weihnachtsfeier? Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Punkte zum Weihnachtsfest
Muss der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier veranstalten?
Grundsätzlich ist es allein die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er eine Weihnachtsfeier durchführt oder nicht. Eine generelle Pflicht zur Veranstaltung einer Weihnachtsfeier besteht nicht, wie die Rechtsanwältin Miriam Bainczyk in einem Beitrag für den Großhandelsverband Baden-Württemberg erläutert. Ausnahmen können jedoch entstehen, wenn eine entsprechende betriebliche Vereinbarung mit dem Betriebsrat existiert oder wenn durch eine sogenannte betriebliche Übung ein Anspruch entstanden ist.
Hat der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren regelmäßig eine Weihnachtsfeier veranstaltet, kann dies eine betriebliche Übung begründen, die zur Verpflichtung wird, auch zukünftig eine Feier auszurichten. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn im Arbeitsvertrag betriebliche Übungen explizit ausgeschlossen sind oder wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und eindeutig erklärt, dass die Feier freiwillig erfolgt und keine Ansprüche für die Zukunft begründet.
Gibt es Überstunden für die Weihnachtsfeier?
Eine zentrale Frage für viele Arbeitnehmer ist, ob die Teilnahme an der Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit gehört und somit vergütet werden muss. Die Antwort hängt davon ab, wann die Feier stattfindet, wie der Bund-Verlag in einem Ratgeber zu betrieblichen Weihnachtsfeiern erklärt.
Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit: Findet die Feier während der regulären Arbeitszeit statt, wird die Zeit als normale Arbeitszeit gewertet und entsprechend vergütet. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass die Zeit nachgearbeitet wird, es sei denn, dies wurde in Abstimmung mit dem Betriebsrat ausdrücklich vereinbart.
Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit: Wird die Feier nach Feierabend oder am Wochenende veranstaltet, handelt es sich um Freizeit. In diesem Fall haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder Überstundenvergütung, da die Teilnahme freiwillig erfolgt und nicht zur arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gehört.
Was muss bei Weihnachtsfeiern rechtlich beachtet werden?
Teilnahmepflicht: Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist grundsätzlich freiwillig. Wie der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel im Handwerksblatt betont, gilt hier der Grundsatz: "Jeder darf und keiner muss". Selbst wenn die Feier während der Arbeitszeit stattfindet, besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme. Arbeitnehmer, die nicht teilnehmen möchten, müssen jedoch in dieser Zeit arbeiten oder entsprechend Urlaub nehmen.
Gleichbehandlung: Einzelne Angestellte dürfen nicht willkürlich von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen werden, da dies gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Ausnahmen sind nur bei sachlich erklärbaren betrieblichen Gründen zulässig, wie beispielsweise einem erforderlichen Bereitschaftsdienst.
Verhalten auf der Feier: Auch wenn die Weihnachtsfeier nicht zur eigentlichen Arbeitszeit zählt, können Verfehlungen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Fehlverhalten wie schwerwiegende Beleidigungen von Kollegen oder Vorgesetzten, Tätlichkeiten oder sexuelle Belästigungen können zu Verwarnungen oder sogar zu einer fristlosen Kündigung führen, da sie den Betriebsfrieden stören und sich auf den betrieblichen Ablauf auswirken. Dies bestätigt auch die Rechtsprechung, wie das Arbeitsgericht Elmshorn in einem Urteil vom April 2023 klarstellte.
Alkoholkonsum und Folgen: Hat sich die Feier in die Länge gezogen oder wurde zu viel Alkohol konsumiert, ist dies keine Entschuldigung, am nächsten Tag später zur Arbeit zu erscheinen, es sei denn, es gab im Voraus eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Wer sich wegen eines Katers krankschreiben lässt, riskiert die Entgeltfortzahlung, da die Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch unverschuldet sein muss.
Unfallversicherungsschutz bei der Weihnachtsfeier
Kommt es während der Weihnachtsfeier zu einem Unfall, greift grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wie Haufe in seinem Leitfaden zu Betriebsveranstaltungen erläutert, muss die Feier eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sein, bei der die Veranstaltung vom Arbeitgeber selbst organisiert oder zumindest ausdrücklich gebilligt und gefördert wurde, allen Mitarbeitern der Abteilung oder des Betriebes offensteht und der Stärkung des Betriebsklimas sowie der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten dient.
Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf den Hin- und Rückweg zur Veranstaltung, endet jedoch mit dem offiziellen Ende der Feier. Handelt es sich lediglich um ein privates Treffen einiger Kollegen, entfällt der gesetzliche Unfallschutz. Zudem kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn ein Unfall wesentlich auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Besonders wichtig ist dabei der direkte Weg ohne Umwege, wie das Handwerksblatt in seinen Tipps für Arbeitgeber schließlich hervorhebt.
D. Maier / Redaktion finanzen.net
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