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Es gelten die Aktionsfristen und Teilnahmebedingungen.
Die Anlagegrenzen für die jeweiligen Vermögensgegenstände sind entsprechend den Besonderen Anlagebedingungen wie folgt ausgestaltet: Wertpapiere, die keine Aktien und Aktien gleichwertige Papiere sind vollständig Geldmarktinstrumente vollständig Bankguthaben max. 49 % Anteilen an in- oder ausländischen Investmentvermögen max. 10 % Die Gesellschaft muss mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in verzinsliche Wertpapiere (andere Wertpapiere, die keine Aktien oder aktiengleichwertigen Wertpapiere sind) und in Geldmarktinstrumente anlegen, die die Eigenschaften für Wertpapiere nach Artikel 2 Abs. (1) der Richtlinie 2007/16/EG ebenfalls erfüllen. Das Sondervermögen kann gem. § 15 der Allgemeinen Anlagebedingungen kurzfristige Kredite zu Investitionszwecken von bis zu 10 % seines Wertes aufnehmen.