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Mindestens 51 % des Wertes des Wertes des OGAW Sondervermögens sind in Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapieren anzulegen. Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens sind in Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapieren, die im Geschäftsbereich der Kryptowährungen und sonstiger Kryptowerte ganz oder teilweise tätig sind, oder Anwendungen basierend auf Kryptotechnologien nutzen (zu dem Geschäftsbereich gehören auch Unternehmen, die Dienstleistungen zur Ermöglichung der Investition in diese Werte erbringen) und Wertpapieren deren Wertentwicklung sich auf Kryptowährungen und sonstige Kryptowerte bezieht, anzulegen. Bis zu 49% können in Andere Wertpapiere, wie z. B. Zertifikate, Anleihen oder andere strukturierte Produkte, angelegt werden. Die Anlage in Geldmarktinstrumente und Bankguthaben ist ebenfalls bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens möglich. Investitionen in Anteile an anderen Investmentvermögen sind auf bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens begrenzt.