Kapitalertrag

Was ist ein Kapitalertrag?

Ein Kapitalertrag ist eine Einnahme aus der Nutzung oder dem Verkauf von Geldkapital, etwa aus Zinsen, Dividenden, Investmentfondsausschüttungen oder Kursgewinnen bei Wertpapieren. Das Einkommensteuergesetz erfasst Kapitalerträge in § 20 EStG als eigene Einkunftsart. Private Kapitalerträge unterliegen seit 2009 der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Von Roland Kuse · Veröffentlicht am 06. Juli 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Zu den Kapitalerträgen zählen Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen aus Investmentfonds sowie Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen oder Fondsanteilen.
  • Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, macht zusammen 26,375 Prozent.
  • Der Sparer-Pauschbetrag stellt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei Verheirateten jährlich steuerfrei, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt.
  • Verluste aus Kapitalvermögen lassen sich nur eingeschränkt verrechnen, etwa Aktienverluste ausschließlich mit Aktiengewinnen.

Welche Einnahmen zählen als Kapitalertrag?

Kapitalerträge umfassen alle Einnahmen aus der entgeltlichen Überlassung oder dem Verkauf von Geldkapital nach § 20 EStG. Dazu zählen Zinsen aus Spareinlagen, Tagesgeld oder Anleihen, Dividenden aus Aktien sowie Ausschüttungen aus Investmentfonds. Auch realisierte Kursgewinne beim Verkauf von Aktien, Anleihen oder Fondsanteilen fallen unter die Kapitalerträge, seit die Abgeltungsteuer 2009 die frühere einjährige Spekulationsfrist abgeschafft hat.

Nicht jede Zahlung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage ist ein Kapitalertrag. Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft etwa gelten nicht als Kapitalertrag, da sie lediglich eingezahltes Kapital zurückführen. Unrealisierte Kursgewinne bleiben ebenfalls steuerfrei, solange Wertpapiere im Depot verbleiben und nicht verkauft werden.

Wie werden Kapitalerträge besteuert?

Private Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer, einem gesonderten Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer, zusammen 26,375 Prozent. Kirchensteuerpflichtige zahlen zusätzlich 8 bis 9 Prozent auf die Abgeltungsteuer, wodurch der effektive Satz auf bis zu rund 27,99 Prozent steigt. Banken und Fondsgesellschaften führen die Steuer meist direkt an das Finanzamt ab, sodass die Kapitalerträge in der Regel bereits abgegolten sind.

Der Sparer-Pauschbetrag stellt jährlich 1.000 Euro pro Person beziehungsweise 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren steuerfrei. Wer bei der Bank einen Freistellungsauftrag einrichtet, erhält Kapitalerträge bis zu dieser Höhe ohne Steuerabzug ausgezahlt.

Wichtige Hinweise zur Verlustverrechnung und Besteuerung

Verluste aus Kapitalvermögen lassen sich nur eingeschränkt mit anderen Einkünften verrechnen. Aktienverluste dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien ausgeglichen werden, nicht mit Zinsen oder Dividenden. Verbleibende Verluste trägt das Finanzamt in die folgenden Jahre vor. Verluste aus Termingeschäften oder wertlos gewordenen Wertpapieren sind zusätzlich auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzt. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, lohnt sich häufig die Günstigerprüfung: Das Finanzamt versteuert die Kapitalerträge dann zum niedrigeren persönlichen Satz.

Gut zu wissen: Der Kapitalertrag beschreibt die Einkunftsart nach § 20 EStG, die Kapitalertragsteuer dagegen die technische Erhebungsform dieser Steuer als Quellensteuer direkt bei der Bank.

Was zählt nicht zu den Kapitalerträgen?

Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft zählen nicht zu den Kapitalerträgen, da sie eingezahltes Kapital zurückführen statt einen Ertrag darzustellen. Auch unrealisierte Kursgewinne bei im Depot gehaltenen Wertpapieren sind kein Kapitalertrag, solange kein Verkauf stattfindet.

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge?

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren pro Jahr. Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei, sofern bei der depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag eingerichtet wurde.

Müssen Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden?

Kapitalerträge unterhalb des Sparer-Pauschbetrags mit gültigem Freistellungsauftrag müssen in der Regel nicht separat angegeben werden, da die Bank die Abgeltungsteuer bereits abgeführt hat. Eine Angabe lohnt sich dennoch bei der Günstigerprüfung oder wenn Verluste aus anderen Depots verrechnet werden sollen.

Quellen

  1. Gesetze-im-Internet.de: § 20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen (abgerufen Juli 2026).
  2. Haufe: Einkünfte aus Kapitalvermögen (abgerufen Juli 2026).
  3. smartsteuer.de: Einkünfte aus Kapitalvermögen (abgerufen Juli 2026).
  4. juhn.com: Einkünfte aus Kapitalvermögen - § 20 EStG im Überblick (abgerufen Juli 2026).
  5. steuerkurse.de: Einkünfte aus Kapitalvermögen (abgerufen Juli 2026).
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