Gemäß den Bestimmungen der Treuhandurkunde und der Sicherungsurkunde können vom Treuhänder gehaltene Mittel (x) in seinem Namen oder unter seiner Kontrolle in Anlageprodukte oder andere Vermögenswerte beliebig angelegt werden, unabhängig davon, ob sie Erträge erzielen oder (y) in seinem Namen oder unter seiner Kontrolle bei der Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut in der Währung, wie vom Treuhänder nach eigenem Ermessen jeweils als geeignet erachtet, verwahrt werden. Wenn diese Bank oder dieses Finanzinstitut der Treuhänder oder eine Tochtergesellschaft, eine Holdinggesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen des Treuhänders ist, hat der Treuhänder nur für Zinsen in Höhe des üblichen Zinsbetrags, den er an einen unabhängigen Kunden für eine solche Einlage zu zahlen hätte, einzustehen.
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