Interessante Fälle des Arbeitsgerichts

Platz 11: Die Zusammenstellung
Arbeitsgerichte müssen sich teilweise mit kuriosen Streitfragen auseinandersetzen und ein Urteil fällen. Zehn interessante Fälle der vergangenen Jahre sind in der nachfolgenden Zusammenstellung zu finden. Stand ist der 04.03.2016.
Quelle: Rechtsindex, Foto: ER___09 / Shutterstock.com
Platz 10: Kündigung aufgrund des Aufladens eines Elektrorollers
Der Fall:
Ein 41-jähriger Arbeitnehmer hatte sich für einige Tage einen Elektroroller gemietet und fuhr damit zu seiner Arbeitsstelle. Im Vorraum zum Rechenzentrum schloss er diesen an eine Steckdose an, um den Akku des Rollers aufzuladen. 1,5 Stunden später bemerkte der Vorgesetzte das Laden des Rollers und forderte den Arbeitnehmer auf, den Roller vom Netz zu nehmen. Kurze Zeit später erhielt der Arbeitnehmer, der zu diesem Zeitpunkt bereits seit 19 Jahren im Unternehmen tätig war, die fristlose Kündigung. Gegen diese setzte er sich vor Gericht zur Wehr.
Das Urteil:
Das Arbeitsgericht Siegen erklärte die Kündigung für unwirksam. Auch eine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 16 Sa 260/10) scheiterte. Begründet wurde dies unter anderem mit dem geringen entstandenen Schaden in Höhe von 1,8 Cent, der 19-jährigen Unternehmenszugehörigkeit des Klägers und dem Umstand, dass im Betrieb auch Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben würden und diesbezüglich bisher nicht von Seiten des Arbeitgebers eingegriffen wurde.
Quelle: Rechtsindex, Foto: birgitH / pixelio.de
Platz 9: Aufteilung von Trinkgeld
Der Fall:
Ein Kellner eines Hotels erhielt monatlich rund 500 Euro an Trinkgeld. Dem Arbeitgeber war dies ein Dorn im Auge, er verlangte, dass jeder Mitarbeiter seine Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse einzahlen sollte. Da der Kellner sich weigerte, erhielt er zuerst eine Abmahnung, danach eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung. Der Kellner widersetzte sich der Kündigung und zog vor Gericht.
Das Urteil:
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 483/10) gab dem Kellner Recht. Trinkgelder gehören demnach arbeitsrechtlich nicht zum Arbeitsengelt, sie stellen eine freiwillige persönliche Zuwendung aus einer positiven Motivationslage der Kunden dar. Der Arbeitgeber kann demnach nicht die Aufteilung des Trinkgeldes unter dem Personal erzwingen.
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Platz 8: Kündigung an einem Sonntag
Der Fall:
Ein Rechtsanwalt hatte mit seiner neuen Mitarbeiterin eine Probezeit bis zum 30.11.2014 vereinbart, einem Sonntag. Innerhalb der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen, danach gilt eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen. Am Sonntag, den 30.11.2014, ließ der Anwalt ein Kündigungsschreiben durch einen Boten in den Briefkasten der Angestellten einwerfen. Diese leerte den Briefkasten jedoch erst am Folgetag, also dem 01.12.2014. Vor Gericht macht die Gekündigte geltend, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2014 gekündigt wurde und nicht bereits zum 15.12.2014, da am 01.12.2014, als sie das Kündigungsschreiben laß, die Probezeit bereits beendet war.
Das Urteil:
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 2 Sa 149/15) gab der gekündigten Mitarbeiterin Recht. Der Grund liegt darin, dass eine Kündigung erst ihre Wirkung entfaltet, sobald sie dem Empfänger zugegangen ist. Zugegangen ist eine Kündigungserklärung dann, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden kann. Da von der Gekündigten nicht erwartet werden konnte, dass diese an einem Sonntag ihren Briefkasten leert, ging in diesem Fall die Kündigung erst am Folgetag, dem 01.12.2014, wirksam zu und war damit erst zum 31.12.2014 rechtens.
Quelle: Rechtsindex, Foto: Lupo / pixelio.de
Platz 7: Privatgespräche mit dem Diensttelefon
Der Fall:
Einem schwerbehinderten Hubwagenfahrer wurde von seinem Arbeitgeber zur Kommunikation mit der Einsatzzentrale seiner Transportabteilung ein Firmenhandy zur Verfügung gestellt. Über die Eingabe einer zweiten PIN konnte der Hubwagenfahrer sich bei diesem Handy separat anmelden, woraufhin Privatgespräche auf eigene Kosten möglich waren. Auf drei Auslandsreisen benutzte der Hubwagenfahrer das Telefon zum privaten Gebrauch, telefonierte dabei jedoch auf Firmenkosten. Ingesamt sammelten sich Gesprächskosten im hohen dreistelligen Euro-Bereich an. Der Hubwagenfahrer wurde daraufhin fristlos gekündigt, wogegen er sich vor Gericht wehrte. Unter anderem begründete der Hubwagenfahrer seinen Einspruch damit, dass er unbemerkt die falsche PIN eingegeben habe und versehentlich versäumt habe, die Personalabteilung über die fälschlicherweise auf Firmenkosten getätigten Telefonate in Kenntnis zu setzen.
Das Urteil:
Das Hessische Landesarbeitsgericht (Az. 17 Sa 153/11) schlug sich auf die Seite des Unternehmens. Der Hubwagenfahrer habe vorsätzlich seine Pflicht verletzt, indem er nicht den privaten Modus des Handys benutzte. Die Aussage, die falsche PIN eingegeben zu haben, stelle lediglich eine Schutzbehauptung dar. Dem Hubwagenfahrer hätte die geringe Privatabrechnung spätestens nach der zweiten Auslandsreise auffallen müssen. Er habe jedoch den Arbeitgeber nicht über eine versehentliche Nutzung des Dienstmodus unterrichtet.
Quelle: Rechtsindex, Foto: Rödi / pixelio.de

Platz 6: 0900-Nummern am Arbeitsplatz
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer hatte über Monate hinweg über Diensttelefone 0900-Telefonnummern angerufen, unter anderem führte er Telefonate mit Astro-Hotlines und Kartenlegern. Dabei entstanden Telefonkosten von mehr als 1.500 Euro, woraufhin der Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden sollte. Jedoch verweigerte der Personalrat die Zustimmung zur Kündigung mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer wegen privaten Schicksalschlägen und Belastungen überfordert gewesen sei und sich daher an die Service-Hotlines gewendet habe. Der Arbeitgeber hatte daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt, die verweigerte Zustimmung des Personalrats zu ersetzen.
Das Urteil:
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz schlugen sich auf die Seite des Arbeitgebers. Ihm sei das Fortsetzen des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar, da der Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum arbeitsvertragswidrig und zum finanziellen Nachteil des Arbeitgebers gehandelt habe. Es sei zudem nicht notwendig gewesen, dass der Arbeitnehmer für die Anrufe Dienstelefone verwendet.
Quelle: Rechtsindex, Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de
Platz 5: Kündigungsbrief nicht bei der Post abgeholt
Der Fall:
Eine 40-jährige Pflegerin wurde von ihrer Arbeitgeberin fristlos per Post gekündigt. Da der Postbote das Übergabe-Einschreiben nicht persönlich übergeben konnte, wurde dieses bei der Post zur Abholung hinterlegt. Die Pflegerin erhielt eine Benachrichtigung über den hinterlegten Brief. Das Einschreiben wurde jedoch nie von der Pflegerin bei der Post abgeholt. Die Arbeitgeberin warf der Pflegerin daraufhin vor, den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt zu haben.
Das Urteil:
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Aussage der Arbeitgeberin als unbeweisbare Unterstellung zurück. Die Pflegerin habe zu der Zeit, als das Einschreiben bei der Post hinterlegt wurde, nicht mit einer Kündigung rechnen müssen. Auch der Benachrichtigungszettel enthielt keinen Hinweis auf die Kündigung. Die Pflegerin könne sich damit bis zur tatsächlichen Aushändigung des Kündigungsschreibens auf den Nichtzugang der Kündigung berufen.
Quelle: Rechtsindex, Foto: GG-Berlin / pixelio.de

Platz 4: Kündigung nach der Entwendung von acht halben Brötchen
Der Fall:
Eine Krankenschwester wurde nach 23 Dienstjahren von ihrem Arbeitgeber fristlos gekündigt, nachdem sie im Kühlschrank acht halbe belegte Brötchen fand, die für externe Mitarbeiter gedacht waren (zum Beispiel Rettungssanitäter), und diese auf den Tisch im Pausenraum stellte. Die Brötchen wurden daraufhin von den eigenen Mitarbeitern aufgegessen, mindestens eine Brötchenhälfte wurde dabei von der Krankenschwester selbst verzehrt. Vor dem Arbeitsgericht wehrte sich die Krankenschwester gegen die Kündigung.
Das Urteil:
Die Klage der Krankenschwester gegen die fristlose Kündigung war erfolgreich. Im Urteil hob das Arbeitsgericht Hamburg (Az. 27 Ca 87/15) zwar hervor, dass auch die Entwendung geringwertiger Sachen grundsätzlich zu einer außerordentlichen Kündigung führen kann, jedoch wurde diese nach knapp 23 Dienstjahren ohne Beanstandung als unverhältnismäßig angesehen.
Quelle: Rechtsindex, Foto: by-sassi / pixelio.de

Platz 3: Böller im Dixi-Klo
Der Fall:
Ein 41 Jahre alter Gerüstbauer wurde fristlos von seinem Arbeitgeber gekündigt, nachdem er einen Böller in einem Dixi-Klo zur Explosion brachte, während sich darin ein Arbeitskollege aufhielt. Der Arbeitskollege erlitt durch die Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste, wodurch er für drei Wochen arbeitsunfähig wurde. Als Folge erhielt der Gerüstbauer eine fristlose Kündigung. Der Gerüstbauer wehrte sich gegen die fristlose Kündigung und begründete dies unter anderem dabei, dass es sich um einen üblichen Scherz unter Kollegen gehandelt habe und eine Verletzung nicht beabsichtigt gewesen sei.
Das Urteil:
Das Arbeitsgericht Krefeld (Az. 2 Ca 2010/12) bestätigte die fristlose Kündigung des Gerüstbauers. Hervorgehoben wurde dabei die Schwere der Pflichtverletzung. Zudem sei der Gerüstbauer Vorarbeiter gewesen, wonach er eigentlich dafür veranwortlich war, entsprechendes Fehlverhalten zu unterbinden.
Quelle: Rechtsindex, Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Platz 2: Smiley im Arbeitszeugnis
Der Fall:
Ein Ergotherapeut hatte von seinem ehemaligen Arbeitgeber sein Arbeitszeugnis erhalten. Wie bei Arbeitszeugnissen üblich, wurde dieses vom Arbeitgeber unterzeichnet. Die Unterschrift beinhaltete jedoch zu Beginn zwei Punkte mit einem nach unten gezogenen "Haken", was als Smiley mit negativem Gesichtsausdruck aufgefasst werden konnte. Der Ergotherapeut klagte vor Gericht, dass diese Unterschrift nicht der üblichen Unterschrift des Arbeitgebers entspräche und sie einen negativen Eindruck vermittle. Tatsächlich wies die Unterschrift auf dem Personalausweis des Beklagten einen lachenden Smiley auf.
Das Urteil:
Das Arbeitsgericht Kiel (Az. 5 Ca 80 b/13) gab dem Kläger Recht. Er habe Anspruch auf eine Kündigung mit einem lachenden Smiley, da dieser in der "normalen" Unterschrift des Arbeitgebers, wie er sie üblicherweise im Rechtsverkehr gebrauche, enthalten sei. Der Arbeitgeber dürfe keine Ausdrücke oder Satzstellungen verwenden, die zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten führen könnten.
Quelle: Rechtsindex, Foto: Petra Bork / pixelio.de

Platz 1: Sitzstreik im Büro des Vorgesetzten zur Durchsetzung einer Gehaltserhöhung
Der Fall:
Eine Frau arbeitete 22 Jahre in einem Betrieb. Da sie jedoch nicht mit ihrem Gehalt zufrieden war, suchte sie immer wieder das Gespräch mit ihrem Vorgesetzten. Ihr Ziel war dabei eine Vergütung als außertarifliche Fachangestellte. Ihr Chef lehnte dies jedoch wiederholt ab. Als sie eines Tages erneut im Büro des Chefs über ihr Gehalt verhandeln wollte und dieser sie abermals abblitzen ließ, reichte es der Angestellten. Sie entschloss sich zu einem Sitzstreik und verkündete, nicht zu gehen, bevor sie nicht die anvisierte Gehaltserhöhung erhalten habe. Angebote, ihren Ehemann oder ein Betriebsratsmitglied hinzuzuholen scheiterten. Erst die Polizei schaffte es, die Angestellte aus dem Büro holen. Daraufhin kündigte ihr der Betrieb fristlos. Die Gekündigte wehrte sich dagegen vor Gericht.
Das Urteil:
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 354/14) erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Begründet wurde das Urteil unter anderem damit, dass die Klägerin 22 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet habe und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich solch ein Verhalten zeitnah wiederholen könnte, was eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Zwar wurde die fristlose Kündigung abgewiesen, jedoch kündigte ihr der Arbeitgeber kurz darauf ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist aus verhaltensbedingten Gründen.
Quelle: Rechtsindex, Foto: Andrey Popov / Shutterstock.com
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