Einrede

Einrede - Definition

Allgemein i. S. des BGB das subjektive Recht einer Person, die Ausübung des Rechts einer anderen Person zu hemmen. Im Vertragsrecht der häufig notwendige Einspruch z. B. bei Verjährung (§ 222 I BGB) eines Anspruches, um diesen abzubedingen. So kann z. B. ein Gläubiger, der vom Schuldner eine Leistung noch nach der Verjährungsfrist erhält, diese behalten, wenn keine Verjährungseinrede erfolgte.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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